AW: Poolgewässer
Hier ist ja deutlich geworden, dass es von Region zu Region ganz unterschiedliche "Modelle" gibt, alle mit Vor- und Nachteilen. Der Austausch darüber ist hoch interessant.
Die Regionen - ich sage mal besser Bundesländer - haben die jeweiligen Modelle aufgrund von Traditionen und spezifischen Strukturentwicklungen umgesetzt. Dabei ist durchaus so, dass es innerhalb eines Bundeslandes sehr unterschiedliche regionale Ausprägungen gibt. Hier spielen insbesondere Gewässerarten und -zustände, Vereinsstrukturen, Organisationsgrade der Angler und die Fischereiverwaltungen eine Rolle, die ja ebenfalls Ländersache sind.
Insgesamt gibt es so viele unterschiedliche Systembedingungen, dass eine Vereinheitlichung aller Systeme zu einem Modell praktisch unmöglich ist. Das scheint auch aufgrund der Unterschiede der Fischereiverwaltungen ausgeschlossen. Eine Bundesorganisation, die diese Vielfalt auf ein Einheitsmodell reduzieren wollte, wäre damit zum Scheitern verurteilt.
Allerdings gibt es eine gemeinsame Basis: das (subjektive) Fischereirecht. Es folgt aus dem Eigentumsrecht am Gewässer und ist deswegen bundeseinheitlich (Eigentumsrecht ist Bundesrecht). Das bedeutet, dass sich die Fischereiausübungsrechte aus dem (subjektiven) Fischereirecht ableiten, also in der Regel bei einem Verein (oder einem Berufsfischer) liegen, der dieses Recht durch Pacht auf Zeit erwirbt. Der Pächter bestimmt auch die Fischereiausübungsbedingungen, also neben dem Preis die Regeln, die beim Angeln einzuhalten sind. Allerdings immer bezogen auf das jeweilige Gewässer, nicht bezogen auf den Angler. Deswegen grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Vereine Gastkarten ausgegeben, selbst wenn ein Angler eine andere "Angelphilosopihe" hat als der Verein (etwa C&R ja oder nein). Denn die Regel ist gewässerbezogen und gilt für alle, die dort angeln (dürfen). Deswegen können Pächter auch mit Pächtern anderer Gewässer Austauschvereinbarungen abschließen.
Dieses alles ist sozusagen die Grundbasis, die in allen Bundesländern gleichermassen, auch in denen, in denen es sog. Gewässerpools gibt. Dort treten die Gewässerpächter ihre fischereilichen Nutzungsrechte an einen Dritten ab, zum Beispiel einen Landesverband. Unter Umständen besteht eine entsprechende satzungsmäßige Verpflichtung für Vereine, die dem Landesverband beitreten. Diese haben dann kraft Verbandsrechts auch nicht mehr die Möglichkeit, andere Gewässer für eigene Bewirtschaftung anzupachten. Wegen dieser satzungsmäßigen Vorgabe, die ja Voraussetzung für einen möglichst umfassenden Pool ist, kann man von einer Kollektivierung der Pachtgewässer sprechen. Damit einher geht zwangsläufig die Kollektivierung der Erträge aus der Gewässerbewirtschaftung. Das muss per se nicht schlecht sein (auch wenn es da ungute historische Vorläufer gibt). Wäre ich jetzt Gewässerpächter, würde sich mir die Frage nach der Teilhabe stellen, also ob ich Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der Bewirtschaftung und vor allem - natürlich - bei der Verteilung der Erträge habe und ob ich dabei auch ausreichend berücksichtigt werde. Die Erstattung/ Übernahme des Pachtzinses durch den Pool für sich genommen wäre dabei für mich keine ausreichende Ertragsbeteiligung. Für den Pachtverein im Pool ist die Freizügigkeit, die meine Mitglieder erhalten keine Ertragsbeteiligung, da die Mitglieder ja für den Pool individuell bezahlen, sondern allenfalls ein ideeller Mehrwert beim Anwerben neuer Mitglieder. Es ist also die Frage, ob die Poolbewirtschaftung und die Verwendung/ Verteilung der Erträge aus dem Pool ausreichend transparent ausgestaltet ist und einer "pool-"demokratischen Kontrolle unterliegt. (Man könnte sich die Pachtvereine wie Gesellschafter in einer GbR vorstellen). Wenn das der Fall ist und zudem "Minderheitenschutzregeln" bestehen, die es erlauben bzw. dazu zwingen, auf Sondersituationen von Gewässern und Vereinen einzugehen, dann kann ein Pool eine ganz gute Sache sein.
Wobei - ebenso wie bei der Gastkartenausgabe - keine Verbandsmitgliedschaft des Anglers Eintrittsvoraussetzung sein sollte.
[Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist, wenn ein Landesverband selber Pächter einer Vielzahl von Gewässern ist und diese nicht an Vereine unterverpachtet, sondern selbst bewirtschaftet. Unabhängig, ob das fischereipolitisch erwünscht oder verbandspolitisch zweckmäßig ist, kann dann zumindest eine Kontrolle durch die stimmberechtigten Mitglieder erfolgen (mit den Abstrichen, die man machen muss, wenn demokratische Prinzipien nicht beachtet werden).]
Hier ist ja deutlich geworden, dass es von Region zu Region ganz unterschiedliche "Modelle" gibt, alle mit Vor- und Nachteilen. Der Austausch darüber ist hoch interessant.
Die Regionen - ich sage mal besser Bundesländer - haben die jeweiligen Modelle aufgrund von Traditionen und spezifischen Strukturentwicklungen umgesetzt. Dabei ist durchaus so, dass es innerhalb eines Bundeslandes sehr unterschiedliche regionale Ausprägungen gibt. Hier spielen insbesondere Gewässerarten und -zustände, Vereinsstrukturen, Organisationsgrade der Angler und die Fischereiverwaltungen eine Rolle, die ja ebenfalls Ländersache sind.
Insgesamt gibt es so viele unterschiedliche Systembedingungen, dass eine Vereinheitlichung aller Systeme zu einem Modell praktisch unmöglich ist. Das scheint auch aufgrund der Unterschiede der Fischereiverwaltungen ausgeschlossen. Eine Bundesorganisation, die diese Vielfalt auf ein Einheitsmodell reduzieren wollte, wäre damit zum Scheitern verurteilt.
Allerdings gibt es eine gemeinsame Basis: das (subjektive) Fischereirecht. Es folgt aus dem Eigentumsrecht am Gewässer und ist deswegen bundeseinheitlich (Eigentumsrecht ist Bundesrecht). Das bedeutet, dass sich die Fischereiausübungsrechte aus dem (subjektiven) Fischereirecht ableiten, also in der Regel bei einem Verein (oder einem Berufsfischer) liegen, der dieses Recht durch Pacht auf Zeit erwirbt. Der Pächter bestimmt auch die Fischereiausübungsbedingungen, also neben dem Preis die Regeln, die beim Angeln einzuhalten sind. Allerdings immer bezogen auf das jeweilige Gewässer, nicht bezogen auf den Angler. Deswegen grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Vereine Gastkarten ausgegeben, selbst wenn ein Angler eine andere "Angelphilosopihe" hat als der Verein (etwa C&R ja oder nein). Denn die Regel ist gewässerbezogen und gilt für alle, die dort angeln (dürfen). Deswegen können Pächter auch mit Pächtern anderer Gewässer Austauschvereinbarungen abschließen.
Dieses alles ist sozusagen die Grundbasis, die in allen Bundesländern gleichermassen, auch in denen, in denen es sog. Gewässerpools gibt. Dort treten die Gewässerpächter ihre fischereilichen Nutzungsrechte an einen Dritten ab, zum Beispiel einen Landesverband. Unter Umständen besteht eine entsprechende satzungsmäßige Verpflichtung für Vereine, die dem Landesverband beitreten. Diese haben dann kraft Verbandsrechts auch nicht mehr die Möglichkeit, andere Gewässer für eigene Bewirtschaftung anzupachten. Wegen dieser satzungsmäßigen Vorgabe, die ja Voraussetzung für einen möglichst umfassenden Pool ist, kann man von einer Kollektivierung der Pachtgewässer sprechen. Damit einher geht zwangsläufig die Kollektivierung der Erträge aus der Gewässerbewirtschaftung. Das muss per se nicht schlecht sein (auch wenn es da ungute historische Vorläufer gibt). Wäre ich jetzt Gewässerpächter, würde sich mir die Frage nach der Teilhabe stellen, also ob ich Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der Bewirtschaftung und vor allem - natürlich - bei der Verteilung der Erträge habe und ob ich dabei auch ausreichend berücksichtigt werde. Die Erstattung/ Übernahme des Pachtzinses durch den Pool für sich genommen wäre dabei für mich keine ausreichende Ertragsbeteiligung. Für den Pachtverein im Pool ist die Freizügigkeit, die meine Mitglieder erhalten keine Ertragsbeteiligung, da die Mitglieder ja für den Pool individuell bezahlen, sondern allenfalls ein ideeller Mehrwert beim Anwerben neuer Mitglieder. Es ist also die Frage, ob die Poolbewirtschaftung und die Verwendung/ Verteilung der Erträge aus dem Pool ausreichend transparent ausgestaltet ist und einer "pool-"demokratischen Kontrolle unterliegt. (Man könnte sich die Pachtvereine wie Gesellschafter in einer GbR vorstellen). Wenn das der Fall ist und zudem "Minderheitenschutzregeln" bestehen, die es erlauben bzw. dazu zwingen, auf Sondersituationen von Gewässern und Vereinen einzugehen, dann kann ein Pool eine ganz gute Sache sein.
Wobei - ebenso wie bei der Gastkartenausgabe - keine Verbandsmitgliedschaft des Anglers Eintrittsvoraussetzung sein sollte.
[Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist, wenn ein Landesverband selber Pächter einer Vielzahl von Gewässern ist und diese nicht an Vereine unterverpachtet, sondern selbst bewirtschaftet. Unabhängig, ob das fischereipolitisch erwünscht oder verbandspolitisch zweckmäßig ist, kann dann zumindest eine Kontrolle durch die stimmberechtigten Mitglieder erfolgen (mit den Abstrichen, die man machen muss, wenn demokratische Prinzipien nicht beachtet werden).]
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