Hallo,
Leise, still und heimlich hat NRW im März eine neue Landesfischereiverordnung bekommen.
Während das Fischereigesetz eher die großen Fragen regelt, befasst sich die LFVO mit den konkreten Vorgaben wie Schonzeiten, Mindestmaßen und Ähnlichem.
Mit Erscheinen der neuen Verordnung ist diese alleine maßgebend. Was an Mindestmaßen auf dem Fischereischein vermerkt ist, ist ab sofort uninteressant. Die Vorgaben der neuen Verordnung gelten.
Wer im Januar einen 5-Jahres-Fischereischein erworben hat, läuft dann 4 Jahre lang mit ungültigen Mindestmaßen herum.
Bei einer Kontrolle wird von den jeweils gültigen Maßen ausgegangen. Auch wenn es einer nicht gewusst hat, schützt das nicht vor Bestrafung.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Angler, sich zu informieren.
Wie er das tut, ist sein Problem.
Wenn ein neues Verkehrszeichen eingeführt wird, wir ja auch nicht jeder Autofahrer angeschrieben.
Seit Gültigkeit der LFVO habe ich als Fischereiaufseher ca. 30 Angler kontrolliert.
Nicht einer wusste von der neuen Regelung!
Hier haben sich auch die Vereine nicht immer mit Ruhm bekleckert.
Vielfach wurde diese wichtige Information nicht an die Mitglieder weitergegeben.
Ich möchte daher die wichtigsten Änderungen auflisten.
§2
RB-Schonzeit nur noch in Fließgewässern
Aalschonzeit im Rhein-Hauptstrom vom 1.10. – 1.3.
§3
Mindestmaße:
Aal 35-50
Nase 25-30
Schleie 20-25
Wels 50-0
§4.2
Meldepflicht für Lachs- und MF-Fänge innerhalb von 7 Tagen
§13
Absperrgitter (z.B. WKA)
höchstens 20mm Abstand der Stäbe
Aalgewässer 15mm
Lachsgewässer 10mm
Ohne Absperrgitter Pflicht zum „Turbinenmanagement“
§ 14
RB-Besatz in Fließgewässer ist verboten
§14.4
Aalbesatz ist meldepflichtig auf speziellem Vordruck.
§ 21
Meldepflicht von Aalfängen aufgrund von Fanglisten der Angler.
Zu melden ist Anzahl und Länge.
Die Verordnung ist im Internet verfügbar.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=13884&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=landesfischereiverordnunget0
SnEeP
Leise, still und heimlich hat NRW im März eine neue Landesfischereiverordnung bekommen.
Während das Fischereigesetz eher die großen Fragen regelt, befasst sich die LFVO mit den konkreten Vorgaben wie Schonzeiten, Mindestmaßen und Ähnlichem.
Mit Erscheinen der neuen Verordnung ist diese alleine maßgebend. Was an Mindestmaßen auf dem Fischereischein vermerkt ist, ist ab sofort uninteressant. Die Vorgaben der neuen Verordnung gelten.
Wer im Januar einen 5-Jahres-Fischereischein erworben hat, läuft dann 4 Jahre lang mit ungültigen Mindestmaßen herum.
Bei einer Kontrolle wird von den jeweils gültigen Maßen ausgegangen. Auch wenn es einer nicht gewusst hat, schützt das nicht vor Bestrafung.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Angler, sich zu informieren.
Wie er das tut, ist sein Problem.
Wenn ein neues Verkehrszeichen eingeführt wird, wir ja auch nicht jeder Autofahrer angeschrieben.
Seit Gültigkeit der LFVO habe ich als Fischereiaufseher ca. 30 Angler kontrolliert.
Nicht einer wusste von der neuen Regelung!
Hier haben sich auch die Vereine nicht immer mit Ruhm bekleckert.
Vielfach wurde diese wichtige Information nicht an die Mitglieder weitergegeben.
Ich möchte daher die wichtigsten Änderungen auflisten.
§2
RB-Schonzeit nur noch in Fließgewässern
Aalschonzeit im Rhein-Hauptstrom vom 1.10. – 1.3.
§3
Mindestmaße:
Aal 35-50
Nase 25-30
Schleie 20-25
Wels 50-0
§4.2
Meldepflicht für Lachs- und MF-Fänge innerhalb von 7 Tagen
§13
Absperrgitter (z.B. WKA)
höchstens 20mm Abstand der Stäbe
Aalgewässer 15mm
Lachsgewässer 10mm
Ohne Absperrgitter Pflicht zum „Turbinenmanagement“
§ 14
RB-Besatz in Fließgewässer ist verboten
§14.4
Aalbesatz ist meldepflichtig auf speziellem Vordruck.
§ 21
Meldepflicht von Aalfängen aufgrund von Fanglisten der Angler.
Zu melden ist Anzahl und Länge.
Die Verordnung ist im Internet verfügbar.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=13884&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=landesfischereiverordnunget0
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