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Drxpshxt
Guest
Tag zusammen, ich bitte um Verzeihung, falls das Thema schon hundertfach behandelt wurde oder doch "eine ganz klare Kiste ist". Mir hat die Suche im Forum (und außerhalb) jedenfalls kein klares Ergebnis gebracht.
Nach §5 Abs. 1 LFischVO darf ich Arten nach §§1-3 als Köfi weder feilbieten(zum Verkauf stellen) noch abgeben(verkaufen oder verschenken).
Nach Abs. 2 darf ich in §§1-3 nicht genannte Arten (zum Eigenbedarf) als Köfi verwenden.
Ich finde also weder das klare Verbot noch die klare Erlaubnis, Arten nach §§1-3 (selbstverständlich maßig) als Köfi zu verwenden (Eigenbedarf).
...ich würde jetzt erst mal davon ausgehen, dass ich mangels Verbot eine maßige Schleie durchaus dem Wels anbieten darf (nein, nicht feilbieten, der muss nichts zahlen, und für eine Schenkung müsste der auch geschäftsfähig sein).
Nach §5 Abs. 1 LFischVO darf ich Arten nach §§1-3 als Köfi weder feilbieten(zum Verkauf stellen) noch abgeben(verkaufen oder verschenken).
Nach Abs. 2 darf ich in §§1-3 nicht genannte Arten (zum Eigenbedarf) als Köfi verwenden.
Ich finde also weder das klare Verbot noch die klare Erlaubnis, Arten nach §§1-3 (selbstverständlich maßig) als Köfi zu verwenden (Eigenbedarf).
...ich würde jetzt erst mal davon ausgehen, dass ich mangels Verbot eine maßige Schleie durchaus dem Wels anbieten darf (nein, nicht feilbieten, der muss nichts zahlen, und für eine Schenkung müsste der auch geschäftsfähig sein).