Köderfische NRW

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Drxpshxt

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Tag zusammen, ich bitte um Verzeihung, falls das Thema schon hundertfach behandelt wurde oder doch "eine ganz klare Kiste ist". Mir hat die Suche im Forum (und außerhalb) jedenfalls kein klares Ergebnis gebracht.

Nach §5 Abs. 1 LFischVO darf ich Arten nach §§1-3 als Köfi weder feilbieten(zum Verkauf stellen) noch abgeben(verkaufen oder verschenken).
Nach Abs. 2 darf ich in §§1-3 nicht genannte Arten (zum Eigenbedarf) als Köfi verwenden.

Ich finde also weder das klare Verbot noch die klare Erlaubnis, Arten nach §§1-3 (selbstverständlich maßig) als Köfi zu verwenden (Eigenbedarf).

...ich würde jetzt erst mal davon ausgehen, dass ich mangels Verbot eine maßige Schleie durchaus dem Wels anbieten darf (nein, nicht feilbieten, der muss nichts zahlen, und für eine Schenkung müsste der auch geschäftsfähig sein).
 

jkc

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AW: Köderfische NRW

...

...
Nach Abs. 2 darf ich in §§1-3 nicht genannte Arten (zum Eigenbedarf) als Köfi verwenden.

Ich finde also weder das klare Verbot noch die klare Erlaubnis, Arten nach §§1-3 (selbstverständlich maßig) als Köfi zu verwenden (Eigenbedarf).

...ich würde jetzt erst mal davon ausgehen, dass ich mangels Verbot eine maßige Schleie durchaus dem Wels anbieten darf (nein, nicht feilbieten, der muss nichts zahlen, und für eine Schenkung müsste der auch geschäftsfähig sein).

Hi,

ohne nachgesehen zu haben, unter §§1-3 stehen Schonmaße, alles was da aufgeführt wird darfst Du nicht verwenden.

Was gibt es hier dran nicht zu verstehen?!?:
"Nach Abs. 2 darf ich in §§1-3 nicht genannte Arten (zum Eigenbedarf) als Köfi verwenden."

Schleie steht zweifelsfrei drin, also ist die Verwendung als Köfi untersagt, auch wenn das Schonmaß überschritten ist.
(Persönlich begrüße ich dies Regelung sehr.#6)

Grüße JK
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Hi,

ohne nachgesehen zu haben, unter §§1-3 stehen Schonmaße, alles was da aufgeführt wird darfst Du nicht verwenden.

Grüße JK

Es steht nirgends, dass ich die nicht verwenden darf, nur dass ich sie nicht feilbieten oder abgeben darf.

Was gibt es hier dran nicht zu verstehen?!?:
"Nach Abs. 2 darf ich in §§1-3 nicht genannte Arten (zum Eigenbedarf) als Köfi verwenden."

Ja, das war der zweite Teil der Frage, ob diese Erlaubnis gleichzeitig bedeutet, dass alles andere verboten ist?
...in diesem Fall wäre doch der Absatz 1 direkt überflüssig?
 
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jkc

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2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen derEigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 6 als Köderfische verwendet werden.

#c

Was steht da nicht???
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW


sorry, alten Beitrag etwas spät geändert. Wenn alles andere verboten ist, wäre damit der Absatz 1 nicht überflüssig?

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.
 

jkc

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Nein, damit wird doch der Handel ausgeschlossen; Bzw, dass Fische zu dem Zweck als Köderfische verwendet zu werden verschleppt / verschenkt werden. Irgendwo dürften ja einige unter §§1-3 genannte Arten sicher verwendet werden (anderes (Bundes)Land z.B.)
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Nein, damit wird doch der Handel ausgeschlossen.

Wozu den Handel als Köfi explizit ausschließen, wenn man sie gar nicht verwenden darf?
...das ist schon etwas abwegig, dann müssten die Gewässer aber in ständiger Verbindung stehen (was das ganze wieder weiter eingrenzt, wenn es tatsächlich abweichende Köfi-Regelungen gibt, sonst wäre es auch wieder nicht erlaubt).
...außerdem gilt das Abgabeverbot (wie der Rest auch) für NRW.

Aber gut, ich sehe da wohl eine Regelungslücke die es offensichtlich nicht gibt. Bei den §§1-3 Arten wäre es mir ja grundsätzlich auch egal, kompliziert wird es erst an der Ruhr, wo das Rotauge auch ein Mindestmaß hat (18cm) und ansonsten die Köfi-Bestimmungen NRW gelten.
Hat also ein Mindestmaß, steht aber nicht in §§1-3, geht dann also ab 18cm als Köfi, korrekt?
 
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jkc

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Gibt ja noch andere (Bundes-)Länder z.B., wo das LFG NRW nicht gilt.

Vielleicht auch um der Versuchung die Dinger als Köfi zu verwenden zu begegnen?

Kann niemand sagen: Ich hab die doch ganz legal bei Händler X gekauft und ich dachte der wird mir ja nix verkaufen was ich eh nicht benutzen darf?!?:q
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Gibt ja noch andere (Bundes-)Länder z.B., wo das LFG NRW nicht gilt.

Vielleicht auch um der Versuchung die Dinger als Köfi zu verwenden zu begegnen?

Kann niemand sagen: Ich hab die doch ganz legal bei Händler X gekauft und ich dachte der wird mir ja nix verkaufen was ich eh nicht benutzen darf?!?:q

Möglicherweise, aber da gilt dann ja auch das Abgabeverbot aus NRW nicht.
...und den Verkauf innerhalb NRW mit "Exportauflage" in andere Bundesländer?|kopfkrat
außerdem ist ja nach der Begründung, dass alles andere verboten ist, was in Abs.2 nicht erlaubt ist, ja bereits der Fang dieser Arten als Köfis verboten.

Egal, ich finde, der Gesetzgeber hat hier geschlampt|supergri

...gibts evtl. einen Tipp, wie man an den Rotaugen vorbei auf Ukeleie angeln kann? Hier gibts nämlich fast nur Rotaugen, echt schwer was anderes zu fangen^^
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Der aktuelle Grundeltröt hat mich glaube ich auf die Lösung gebracht :)

Und zwar:
In §23 LFischVO NRW stehen alle Ordnungswidrigkeiten, die man da so begehen kann.

Zu den Köfis:
§23 Nr. 6: "entgegen § 5 Absatz 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt" (das sind die mit Schonmaßen)

§23 Nr. 7. "entgegen § 6 Köderfische verwendet" (das sind die Lebenden)

Jetzt bin ich zwar Techniker und kein Jurist, aber für mich heißt das:

Die Verwendung von maßigen Exemplaren der in §§1-3 genannten Arten ist nicht verboten !!!
:vik::vik::vik:

..jetzt Ihr wieder
 

jkc

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AW: Köderfische NRW

Probier es aus, lass Dich erwischen und anzeigen und das Ganze vor Gericht klären, aber jammer nachher nicht, Dir hat das niemand gesagt.;)|supergri
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Probier es aus, lass Dich erwischen und anzeigen und das Ganzevor Gericht klären, aber jammer nachher nicht, Dir hat das niemand gesagt.;)|supergri

Nehmen wir an, Du wärst der Fischereiaufseher. Welchen Verstoß würdest Du mir jetzt unterstellen, der nach welcher Vorschrift eine (und bitte welche) Ordnungswidrigkeit darstellen soll?

...danke auch für Deine Diskussionsbeteiligung. Ich möchte hier nicht unter allen Umständen recht behalten, ich bin nur noch nicht überzeugt :)
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Schade... ich dachte, nach so viel Vehemenz kommt jetzt mal was mit Substanz... ;) #4
 

jkc

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AW: Köderfische NRW

Ja, sorry. Du könntest recht haben und der Gesetzgeber hat hier wirklich unsauber gearbeitet... ...indem er was verboten hat, ohne dabei die Möglichkeit einer Bestrafung zu schaffen.|supergri
Oder es gibt diese und ich erkenne sie nicht.

Edit: Jetzt sehe ich erst den Passus zur Ruhr. Das ist wahrscheinlich nochmal was anderes, da das eine Regelung des pachtenden Vereins ist (mutmaßlich SFV Witten?) und nicht aus der Landesfischreigesetzgebung resultiert. Steht ja nicht unter dem besagten Paragraphen das Rotauge.
Ich denke da kann das maßige Rotauge als Köfi verwendet werden, sofern der Verein nichts anderes in seinen Regelungen stehen hat.

Grüße JK
 
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Drxpshxt

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AW: Köderfische NRW

Ja, sorry. Du könntest recht haben und der Gesetzgeber hat hier wirklich unsauber gearbeitet... ...indem er was verboten hat, ohne dabei die Möglichkeit einer Bestrafung zu schaffen.|supergri
Oder es gibt diese und ich erkenne sie nicht.

Edit: Jetzt sehe ich erst den Passus zur Ruhr. Das ist wahrscheinlich nochmal was anderes, da das eine Regelung des pachtenden Vereins ist (mutmaßlich SFV Witten?) und nicht aus der Landesfischreigesetzgebung resultiert. Steht ja nicht unter dem besagten Paragraphen das Rotauge.
Ich denke da kann das maßige Rotauge als Köfi verwendet werden, sofern der Verein nichts anderes in seinen Regelungen stehen hat.

Grüße JK

Danke für Deine Antwort, sorry für die Neckerei ;). Ja, solche Vereinsregelungen machen das Ganze dann noch mal undurchsichtiger...

Wir haben ja einen Juristen im Board, vielleicht verirrt der sich mal in der Winterpause hier her und löst das Ganze noch mal nachträglich auf |znaika:

In der Zwischenzeit verspreche ich, keine Schleien zu opfern.:a
 

DerJörg

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AW: Köderfische NRW

so

nun mal butter bei die fischä.
nim doch einfach grundel so kann dir keiner was ;O)
denn ist der Transport lebender köfi auch verboten in nrw !!!!
 

ronram

...
AW: Köderfische NRW

§ 5 Abs. 2 LFischVO NRW ist schon nicht so trivial zu verstehen.
Auch ich habe da zuerst kein Verbot der Verwendung von den in den §§ 1-3 genannten Fischarten als Köderfisch herausgelesen...

Da ich grundsätzlich nichts auf das Anglerstammtischgeschwätze der meisten Angler gebe, habe ich mich mit dem pauschalen "Edelfische darfst du nicht als Köderfisch verwenden." nicht zufrieden gegeben.

Aber leider lag ich mit meiner Intuition daneben. Habe mich von den Erläuterungen zum LFischG von H. Molitor eines besseren belehren lassen...

Dummerweise erlaubt der § 5 nur die Verwendung solcher Fischarten als Köderfisch, die nicht in den §§1-3 genannt sind. Ob in der Schonzeit oder außerhalb, ob untermaßig oder maßig ist völlig egal. Es geht nur darum, ob die Arten in den §§1-3 genannt werden.
Also ist die maßige Bachforelle im Sommer tabu.
Anzeigen kann man dich dafür aber nicht. (Korrektur unten!)

Dass es dazu keine Bußgeldvorschrift gibt...joa...gibts zum Mitführen von fangbereitem Angelgerät an Gewässern, für die man kein Fischereirecht hat, ja auch nicht. ;)
Nicht jedes Verbot zieht eine OWi oder eine Straftat nach sich.

Nochmal eine Korrektur:
Die LFischVO gibt da keine Bußgeldvorschrift her...das heißt aber nicht unbedingt, dass man dir nichts kann.
Angelst du in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem Naturschutzgebiet oder einem geschützten Landschaftsbestandteil oder Naturdenkmal, dann kann das Ganze möglicherweise doch als OWi geahndet werden. Es gibt Landschaftspläne von Landkreisen, die das Fangen, Töten und Nachstellen von wildlebenden Tieren mit Bußgeld ahnden, ausgenommen der ordnungsgemäßen Jagd und Fischerei.
Übst du die Fischerei nicht ordnungsgemäß aus, könnte dir die untere Naturschutzbehörde eins reinwürgen.
 
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DerJörg

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AW: Köderfische NRW

hmmm

da man ja jeden fisch verwertet und auch C&R verboten ist :g:c:c
kann mal also auch kleiner Rot augen oder andere Edelfisch als köder fisch nutzen.So werden diese ja noch Sinnvoll verwendet das würde ich so mal sagen wenn ein Konti was sagen sollte.:l:l:l
 
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