AW: Europäische Vorschriften beim Führen und Transport von Messer
@jkc:
Das Opinel 13 trug mein Bruder mal als Probe (nachdem er sich bei nem Anwalt abgesichert hatte) an einer Polizeiwache spazieren, am Gurt an der Kordel hängend und wurde auch innerhalb von wenigen Minuten angehalten und kontrolliert, wurde sicherlich 25min lang rumgeredet und gelesen, und letzlich ziehen gelassen mit den Worten ob so ein Klappmesser zu führen nun wirklich nötig sei.
Das geschah in NRW vor Rund vier Jahren, also nach der letzten Gesetzesänderung.
@-Ole-
Filitiermesser, klingt zwar erst interessant allerdings gestaltet sich das ganze dann doch recht simpel.
Filitiermesser ü 12cm -> Führen NEIN!
Transport im verschlossenem Behältnis zum Austragungsort des berechtigten Interesses/Zwecks (siehe 42a (3) ... Sport also Angeln) JA.
Genaueres zum "verschlossenem Behältnis":
http://messer-werkzeuge.de/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s4
Im Zweifel gibts dann auch noch Filitiermesser die nur eine Klingenlänge von 12cm haben, diese dürftest du dann am Gurt führen und in den Supermarkt shoppen gehen, sofern du auch den Weg dorthin nicht durch eine "öffentliche Veranstaltung" müsstest, wobei auch hier das Hausrecht drüber stehen würde, solltest du also mit deinem am Gurt hängenden Filitiermesser die anderen Kunden verschrecken, darf dich der Filialleiter des Hauses verweisen
http://www.messerspezialist.de/roselli-messer/roselli-fisch-filetiermesser-klein-flexibel.html
@Polarfuchs
In der Tat hab ich da fälschlicherweise von Daumenrampe gesprochen obwohl ich in der Tat aber den Klingenheber meinte, allerdings macht das keinen großen Unterschied, da jeder Mechanismus der einhändiges öffnen und feststellen erlaubt in den selben Pott fällt, sei es Spyderhole, Flipper oder Daumenpin.
Ausnahme: Friction-Folder. Diese werden meist per Flipper einhändig geöffnet allerdings nicht arretiert, sind also gleichgesetzt mit Rasiermessern und unterliegen keiner Längenbeschränkung (siehe Klappmesser generell) sowie eines Führungsverbotes.
Auch hast du recht das einige der aufgezählten Messertypen noch mal anders gewertet werden, so zB das Balisong/Butterfly & das Faustmesser das einem generell verbotener Gegenstand ist, der nicht besessen werden darf, sodass sich die frage nach den anderen Sachen erübrigt.
War mir zwar bewusst, hatte ich allerdings nicht erwähnt.
Wobei auch hier: Faustmesser -> Ausnahme: "Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen."
Grüße