AW: Europäische Vorschriften beim Führen und Transport von Messer
Nicht jedes Messer, das mit einer Hand geöffnet werden kann, ist ein Einhandmesser.
Zusätzlich muss die Klinge feststellbar sein.
An und für sich ist das deutsche Messerrecht sehr simpel.
Es gibt verbotene Messer (mit Waffeneigenschaft), steht in Anlage 2 zum WaffG.
Es gibt erlaubte Messer mit Waffeneigenschaft, die unter den §42 a ("Trageverbot") fallen.
Es gibt Messer, die keine Waffeneigenschaft vorweisen, aber auch unter das Trageverbot fallen.
Und es gibt Messer, die keine waffenrechtliche Relevanz vorweisen.
Und dann kann man sich noch folgendes merken:
"Verboten" bedeutet, dass der Besitz verboten ist. Ist strafbar.
"Waffe" i.s.d. WaffG dann, wenn das Messer seinem Wesen nach dazu bestimmt ist die Angriffs-/Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen ODER explizit im WaffG genannt wird.
Waffe ja? Dann ab 18 und einen Ausweis mit sich führen (kein Ausweis dabei, aber eine Waffe, kann teuer werden).
Waffe ja? Dann "Trageverbot". Ausnahmen gibt es z.B. für die Berufsausübung und einen allgemein anerkannten Zweck, wie z.B. das Angeln. Wo und wann das Angeln anfängt, ob erst am Wasser oder schon auf dem Weg dahin, ist nicht genau definiert. Will man sicher sein, packt man das Messer, sofern es unter das Trageverbot fällt, erst am Wasser aus.
Waffe nein? Dann darf man es auch unter 18 besitzen und ggf. mit sich führen
Unter das Trageverbot fallen eben Messer, die
- eine Waffe i.S.d WaffG sind, sowie
- Messer mit festehender, einseitig geschliffener Klinge > 12cm, ohne Waffeneigenschaft (ja, auch das 13cm Filetiermesser)
- Einhandmesser...und wie es im WaffG steht, sind es Messer, die mit einer Hand geöffnet werden können und feststellbar sind.
Und bei öffentlichen Veranstaltungen ist zu beachten, ob es ein Verbot für das Mitführen von Messer gibt oder nicht.
Das Mitführen von Waffen untersagt das WaffG. Aber nicht jedes Messer ist eine Waffe. Müsste man also nachlesen, ob es speziell für Messer ein Verbot gibt.
(Im Kölner Karneval sind z.B. Glasflaschen in bestimmten Stadtgebieten zu bestimmten Zeiten untersagt, bzw. das Mitführen.)
Es ist nicht verkehrt mal ins WaffG reinzulesen und sich ggf. die wichtigsten Sachen auszudrucken.
Habe ich auch gemacht, da ich oft mit der Bahn an den Rhein fahre und mein Messer da schon am Gürtel trage...weil ich es darf [emoji14].
Ist übers Handy getippt. Lese gleich am Pc nochmal drüber
Edit:
Für den §42 a noch ein Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und
bestimmten tragbaren Gegenständen
42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen.
Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis
(z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer
mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder
zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise
sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden
aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich
schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten
Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport
von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen
Ächtung.
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere
in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen
sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1
Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von
zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen
gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen
Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende
Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige
Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein
können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in
Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln
die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um
den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
Führensverbot zu beeinträchtigen.
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände
vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So
wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser
für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen,
Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd
und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Es ist halt schon von Vorteil zu wissen, ob das Messer, das man mit zum Angeln nimmt,
- eine Waffe ist und wenn ja, ob es eine erlaubte Waffe ist
- keine Waffe ist, aber möglicherweise unter den §42 a fällt.
Wenn ich z.B. glaube ich dürfte eine Machete (keine Waffe, weil eben nicht dem Wesen nach dazu bestimmt gegen den Menschen eingesetzt zu werden und nicht explizit im WaffG genannt), mit zum Angeln nehmen, kann das durchaus falsch sein und gegen den §42 a verstoßen und ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Machete hat eine einseitig geschliffene Klinge > 12 cm und darf somit nur für einen "sozial-adäquaten Zweck" mitgeführt werden...Und darf ich am Wasser z.B. keine Pflanzen wegschlagen, habe ich auch keinen "sozial-adäquaten Zweck" mehr. Muss man vorsichtig sein.
Der Baseballschläger hingegen ist, auch wenn man es oft hört, keine Waffe und darf mitgeführt werden, wie es einem gefällt. Auch ohne Ball und Handschuh :-D.