Sehr geehrter Herr S.,
ich versuche, Ihnen die Situation anhand der von Ihnen mitgeteilten Angaben zu erläutern.
Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 31 Absatz 7 Landesfischereigesetz Nordrhein-Westfalen, die einfach erklärt besagt, dass, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins in dem Bundesland, in dem der Fischereischein ausgestellt wurde, auch Ihren Hauptwohnsitz hatten, der Fischereischein dieses Bundeslandes auch in Nordrhein-Westfalen weiter gilt. So wie Sie schildern haben Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins in Niedersachsen Ihren Hauptwohnsitz gehabt und sind dann nach Nordrhein-Westfalen umgezogen. Der Ihnen in Niedersachsen unbefristet ausgestellte Fischereischein muss nicht umgeschrieben werden und gilt hier weiter fort.