Spinnfischen / Schonzeiten

Typ87

Active Member
Ein Thema, welches mich schon länger beschäftigt. Wie verhält es sich, wenn man zB im März Spinnfischen möchte? Gehen wir mal von meiner Jahreskarte an der Donau aus, wo es keine generellen Sperrzeiten für das Verwenden von Kunstködern gibt.

Schonzeiten:

Barsch: 01.03 - 30.04
Forellen: 01.10 - 31.03
Hecht: 15.02 - 15.05
Zander: 01.04 - 15.05
Döbel: Keine

Im März gibt es also keine Schonzeit für zB Zander und Döbel (abgesehen davon, dass es hier bei uns wenige Zander gibt).

Ist es daher erlaubt im März mit Kunstködern auf diese beiden Fischarten zu angeln?
 

Lajos1

Well-Known Member
Das muss doch auf dem Erlaubnisschein oder in der GWO stehen.
Hallo,

ja, bei uns (Verein- und Verbandsgewässer) ist das klar geregelt: in Gewässern in welchen Forellen vorkommen, Kunstköder erst ab 01. April erlaubt und in den Hecht/Zandergewässern im Verein erst ab 01. Mai und in den Verbandsgewässern erst ab 01. Juni erlaubt.

Petri Heil

Lajos
 

Typ87

Active Member
Also ich habe den Erlaubnisschein und die GWO nochmal gründlich angeschaut. Wir haben ein knapp 100-seitiges Heft vom Verein mit der Gewässerordnung, wo es zurecht für alles mögliche Regeln gibt. Es steht aber nirgends etwas von einem Kunstköderverbot & Zeitraum.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Was ich nicht verstehe ist, dass es offensichtlich immer noch Erlaubnisscheine oder auch GWOs gibt in welchen das nicht klar geregelt ist.

Wenn nichts drin steht, ist alles klar geregelt: Es gilt das Gesetz. Bei uns im Verein haben wir bewusst den ganzen Zirkus zu Köderbeschränkungen etc. rausgeschmissen. Ein ähnliches Statement kam vorige Woche vom Fischereiverband Mittelfranken: Das Gesetz regelt genug. Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich nur, wenn der Verpächter besondere Forderungen gestellt hat.
 

thanatos

Well-Known Member
ja die Schonzeiten sind schon je nach Land etwas verschieden - es ist aber auch
eine persönliche Einstellung wie man sich verhält - bei Gewässerkenntnis kann man schon
nach der Hechtschonzeit diesen beangeln - selbst empfinde ich es aber verwerflich
wenn man dann auch die Zanderlaichgebiete beangelt - auch bei schonendem
zurücksetzen richtet man einen nicht gut zu machenden Schaden an -
anmerken möchte ich noch - ich bin alt und habe eine unmoderne Einstellung
zum Angeln aber ein ausgeprägtes Naturverständnis - anderseits habe ich nicht
vergessen das ich auch einmal jung war - nein ich war auch kein ab54
 

Lajos1

Well-Known Member
Wenn nichts drin steht, ist alles klar geregelt: Es gilt das Gesetz. Bei uns im Verein haben wir bewusst den ganzen Zirkus zu Köderbeschränkungen etc. rausgeschmissen. Ein ähnliches Statement kam vorige Woche vom Fischereiverband Mittelfranken: Das Gesetz regelt genug. Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich nur, wenn der Verpächter besondere Forderungen gestellt hat.
Hallo,

das Fischereigesetz enthält aber, außer dem Verbot des lebenden Köderfischs keinerlei Köderbeschränkung. Wogegen der Erlaubnisschein des Verbandes schon sehr deutliche Köderbeschränkungen hinsichtlich des Angelns während der Raubfischschonzeit enthält.
Zum Gesetz noch; das kennen doch keine 20 Prozent der Mitglieder auch nur halbwegs ab51 .

Petri Heil

Lajos
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Hallo,

das Fischereigesetz enthält aber, außer dem Verbot des lebenden Köderfischs keinerlei Köderbeschränkung.

Es geht bei den Köderbeschränkungen doch nur um Misstrauen gegenüber den Mitgliedern, auch in der Schonzeit auf geschützte Arten zu angeln. In meinem Verein haben wir da keine Probleme, also auch keine gesonderten Festlegungen.
 

Forelle74

Well-Known Member
Es geht bei den Köderbeschränkungen doch nur um Misstrauen gegenüber den Mitgliedern, auch in der Schonzeit auf geschützte Arten zu angeln. In meinem Verein haben wir da keine Probleme, also auch keine gesonderten Festlegungen.
Bei uns gibt's auch nur die Schonzeit.
Man darf da auch genauso andere Arten befischen.
100 Seiten Regeln finde ich schon Happig :laugh2 ab75.
Aber hoffentlich nicht DIN A 4.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Bei uns im Verein gilt ein generelles Verbot, zwischen dem 01. Februar bis einschließlich 15. Mai auf Raubfisch zu angeln. Und das finde ich auch sinnvoll.

Solche Festlegungen sind die besten. Man darf also auch weder Döbel noch Rutte fangen? Oder war vielleicht doch gemeint, dass Köderfisch untersagt ist?

Die beste Festlegung, die ich mal gelesen hab, lautete: 'Das Angeln mit Lebendködern ist untersagt". Gemeint war lebender Köderfisch, geschrieben bedeutet das aber: Auch keinen Regenwurm.

Oder die Festlegung: "Es darf pro Wochme nur 1 Raubfisch entnommen werden." Gemeint waren Zander und Hecht, geschrieben war etwas anderes.

Hier noch einer: "Das Angeln mit Spinnködern ist untersagt." Schließt das jetzt den Gummifisch ein?

Lauter Quark, der zu nichts als Ärger führt, weil unsauber formuliert und am Ende wird ein Absatz nach dem anderen hinzugefügt und man hat ein komplett sinnfreies Buch. Dazu dann am besten 10 Seiten Bußgeldkatalog.

Wenn es so weit ist, bin ich raus, pachte mir einen eigenen Weiher und hab meine Ruhe.
 

Lajos1

Well-Known Member
Es geht bei den Köderbeschränkungen doch nur um Misstrauen gegenüber den Mitgliedern, auch in der Schonzeit auf geschützte Arten zu angeln. In meinem Verein haben wir da keine Probleme, also auch keine gesonderten Festlegungen.
Hallo,

die haben wir auch nicht, da Hecht und Zander bei uns, im Verein, die gleiche Schonzeit haben, vom 15.02. bis 30.04. da gibts keine Überschneidungen smile01.

Petri Heil

Lajos
 

GestrandetInOstfriesland

Well-Known Member
Solche Festlegungen sind die besten. Man darf also auch weder Döbel noch Rutte fangen? Oder war vielleicht doch gemeint, dass Köderfisch untersagt ist?
Das ist schon so gemeint, wie ich es geschrieben hatte. Die Regeln sind klar:

Während der oben genannten Schonzeit gilt folgende Regelung:
  • Es ist untersagt, mit toten Köderfischen oder Kunstködern zu angeln.
  • Außerdem ist jegliche Art von aktivem Spinnfischen (auch das sog. DropShot Fischen mit Wurm auf Barsche) untersagt.
  • Als auch das Fliegenfischen mit Streamen und Nymphen (Nassfliegen) untersagt.
 

Taxidermist

Well-Known Member
Außerdem ist jegliche Art von aktivem Spinnfischen (auch das sog. DropShot Fischen mit Wurm auf Barsche) untersagt.
Aber an einer geschleppten oder gezupften Pose oder am Spirolino erlaubt, merkst du was?
So wird es immer Leute geben die eine Regel zu ihren Gunsten auslegen, um vielleicht doch irgendwie die Zander vom Nest zu holen.
Aber dies sind Minderheiten, weshalb alle anderen unter Generalverdacht gestellt werden!
Deshalb sehe ich das wie Naturliebhaber , es reicht vollkommen die jeweiligen Landesgesetze zu beachten, allenfalls kann in der GWO noch auf mögliche Schongebiete hingewiesen werden, oder Boot erlaubt oder nicht, aber dafür reichen ein paar Zeilen.
Und wenn ich hier von einer hundertseitigen GWO lese, da kann ich mich nur an den Kopf packen.

Jürgen
 
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