Wer weiss was?

Tincaspezi

New Member
Hallo alle zusammen

Ich bin neu hier und habe auch gleich eine Frage, die mich seit geraumer Zeit beschäftigt:

Letztens habe ich mir ein Schlauchboot und einen E-Motor gekauft. Das mit dem Motor hätte ich vielleicht lieber sein lassen sollen, bevor ich nicht 100%ig darüber bescheid weiß#q
Naja, nun ist es zu spät: Hier meine Frage (n):

Darf man mit einem E-Motor am Schlauchboot angeln? Gibt es Ausnahmen, bzw. Verbote, einen E-Motor zu benutzen?
Soweit ich weiß (ich lasse mich gern eines besseren belehren) darf man in Seen ab 10ha Boote nutzen, aber wie ist es nun mit dem Einsatz eines Motors?
Vielen Dank für Eure aussagekräftigen Antworten.

Schöne Grüße#h
 

Tincaspezi

New Member
AW: Wer weiss was?

Hallo zusammen

Vielen Dank für Eure Hilfe, leider weiß ich immer noch nicht, ob ich es nutzen darf, oder nicht :-(
 

Kaulbarschspezi

Schläfer
AW: Wer weiss was?

Hallo zusammen

Vielen Dank für Eure Hilfe, leider weiß ich immer noch nicht, ob ich es nutzen darf, oder nicht :-(

Das ist variiert meines Wissens nach von Gewässer zu Gewässer (und Pächter zu Pächter). Da wirst Du Dir die Mühe machen müssen, die jeweiligen Gewässerordnungen und ggf. die Naturschutzbestimmungen zu studieren...|wavey:
 

Tincaspezi

New Member
AW: Wer weiss was?

#hHi Kaulbarschspezi und all die anderen

mir geht es speziell um die Benutzung von Booten mit E-Motor in den Gewässern Brandenburgs (ich wohne hier:))

Ich habe die Gewässerordnung nun mehrfach gelesen, hier einige Auszüge:

4.6.1. Benutzungsbefugnis
Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote, zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.4 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern. Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segeln oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 BbgFischO).
4.6.2. Ständige Liegeplätze
Eine über die Dauer von 24 Stunden hinausgehende Benutzung eines Gewässer- oder Uferbereiches als Liegeplatz für ein Boot oder Wasserfahrzeug bedarf der vorherigen Genehmigung des Grundeigentümers sowie des betreuenden Vereines.
1.2. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

1.8. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen.

2.1. Uferbetretung
Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. In natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender und stehender Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und Überschwemmungsflächen, in Mooren, Sümpfen und Quellbereichen, auf Feucht- und Nasswiesen sowie in Bruch- Sumpf-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beanglung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.

2.4. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.

Somit steht nirgendwo geschrieben, dass ich keinen E-Motor verwenden darf. Verstehe ich das richtig, oder liege ich mit meiner Annahme falsch? #c
Für Eure Antworten bedanke ich mich im Voraus...#h
 

Kaulbarschspezi

Schläfer
AW: Wer weiss was?

Auch für DAV-Gewässer hilft die allgemeine Gewässerordnung nur bedingt weiter --> "Soweit nichts anderes bestimmt wurde!". Da hilft nur, sich über einzelne Seen und Tümpel zu informieren...

Wichtig und beachtenswert sind vor allem die Verordnungen über Naturschutzgebiete - sollte ein See in einem solchen liegen...#h
 

Tincaspezi

New Member
AW: Wer weiss was?

Sprich, ich müsste mich theoretisch bei jedem zuständigen Angelverein erkundigen. |bla: Na dann hoffe ich mal, dass man mir auch die Wahrheit erzählt#6

Vielen Dank für die Auskunft:vik: "Kaulbarschspezi"
 
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