Honeyball
endlich EX-Mod
Da sich seit meiner Prüfung sicherlich einiges geändert hat, stelle ich mal die an mich gerichtete Frage hier rein:
Sachverhalt:
Ein Unternehmer hat für seine Fabrik ein Grundstück erworben, das auf einer Strecke von ca. 350 Metern an einen Fluss in NRW grenzt und sich unterhalb von einem Wehr befindet. Auf der gegenüberliegenden Flussseite ist ebenfalls ein industriell genutztes Grundstück. Das flussaufwärts gelegene Wehr, wird vom Gewässerverband verwaltet, genau wie auch der oberhalb und unterhalb der Grundstücke befindliche Flussteil, für den der Verband die Fischereiausübungsrechte an zwei Angelvereine verpachtet hat.
Frage 1:
Ist der Unternehmer als verbriefter Grundstücksbesitzer automatisch auch fischereiausübungsberechtigt für das zu seinem Grundstück gehörende Flussufer?
Und wenn ja, darf er dieses Ausübungsrecht an Dritte weitergeben/verkaufen/verpachten?
Frage 2: (falls beides mit Ja beantwortet wird)
Darf nach einer vertraglich fixierten uneingeschränkten Übertragung des Fischereiausübungsrechtes der Erwerber dieses Rechtes in der Form darüber verfügen, dass er selbst dieses Recht an Dritte weitergibt, z.B. durch Erlaubnisscheinausgabe?
Wie gesagt, es geht um NRW, denn m.E. ist dies Länderrecht.
Sachverhalt:
Ein Unternehmer hat für seine Fabrik ein Grundstück erworben, das auf einer Strecke von ca. 350 Metern an einen Fluss in NRW grenzt und sich unterhalb von einem Wehr befindet. Auf der gegenüberliegenden Flussseite ist ebenfalls ein industriell genutztes Grundstück. Das flussaufwärts gelegene Wehr, wird vom Gewässerverband verwaltet, genau wie auch der oberhalb und unterhalb der Grundstücke befindliche Flussteil, für den der Verband die Fischereiausübungsrechte an zwei Angelvereine verpachtet hat.
Frage 1:
Ist der Unternehmer als verbriefter Grundstücksbesitzer automatisch auch fischereiausübungsberechtigt für das zu seinem Grundstück gehörende Flussufer?
Und wenn ja, darf er dieses Ausübungsrecht an Dritte weitergeben/verkaufen/verpachten?
Frage 2: (falls beides mit Ja beantwortet wird)
Darf nach einer vertraglich fixierten uneingeschränkten Übertragung des Fischereiausübungsrechtes der Erwerber dieses Rechtes in der Form darüber verfügen, dass er selbst dieses Recht an Dritte weitergibt, z.B. durch Erlaubnisscheinausgabe?
Wie gesagt, es geht um NRW, denn m.E. ist dies Länderrecht.