Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Toni_1962

freidenkend
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Ralf,

abgesehen davon, dass ich keine bayr. Landesfischreiordnung kenne, sondern nur das
1) Bayr. Fischereigesetz
2) AVFIG
3) Fischreibezirksordnung für den bezirk Oberbayern

liegst du tatsächlich falsch:
nach § 9 (6) AVFIG DÜRFEN nur LEBENSFÄHIGE Fische zurückgesetzt werden
 

Elwino81

New Member
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

(6) 1 Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer
unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.

Laut avfig
 
G

Gelöschtes Mitglied 828

Guest
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Lies halt. :b Oder meinst du das mach ich für dich. |rolleyes

Da ich aber mal denke das Du das eh schon gemacht hast...bist ja ein schlaues Kerlchen... weist du ja schon das das so explizit nicht drin steht.:m
Kannst dich aber mal beim Bayerischen Fischereiverband informieren wie das ist. Denn so weit ich weiß, und auch in meinem Prüfungslehrgang seiner Zeit beigebracht bekommen habe ist die Regelung der höheren Schonmaße durchaus legitim und gängige Praxis.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

So, ich denke, folgend geklärt nach meiner Rechtsauffassung:

Nach Bayr.Fischereigesetz Art 64 (1) Satz1 kann
"das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. besondere Fangbeschränkungen,"

Nach Satz 2 kann das "Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten ... die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die
Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen."

Die Ausführungsverordnung sagt dazu im § 9 (3):
"Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen: ... "
in (4)
"Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem bei Störungen des biologischen Gleichgewichts erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 5 durch Verordnung für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Fische
1. ...
2. festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben"

Satz 2: "Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen ... befristete Anordnungen erlassen."

Die Festlegung von Schonmaß kann zudem dann nur noch laut Gesetz (siehe oben) vom Fischereibezirk festgelegt werden:


Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberbayern

§1 Fangbeschränkungen ...

"Abweichend von der „Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)“ werden folgende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt: "


FAZIT und zwar sehr eindeutig und klar:
Das Gesetz regelt eindeutig, wer und nur wer das Schonmaß festlegen darf;
und somit:

Einem Verein steht es NICHT zu, eigenmächtig das Schonmaß zu verändern, somit auch nicht zu erhöhen.
 
Zuletzt bearbeitet:

padotcom

Havelangler
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Habe gerade das auf einer Vereinsseite gefunden. Frag die doch mal woher die das Recht eigentlich haben.

Zitat:
Der Anglerclub Indersdorf e.V. ist hinsichtlich der Festlegung der Schonzeiten und der Schonmaße an diese Vorschrift gebunden. Er kann jedoch über diese gesetzliche Regelung hinaus eine längere Schonzeit und/oder ein höheres Schonmaß für seine Vereinsgewässer festlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Verein Gebrauch gemacht.
Zitat Ende
 

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Landesfischereiverband Bayern e.V.
Pechdellerstraße 16
81545 München

Telefon: (089) 64 27 26-0
Fax: (089) 64 27 26-66
e-Mail: poststelle@lfvbayern.de

Da rufst du bitte am Montag an und dann werden sie dir genau das sagen, was hier auch schon zahlreich geschrieben wurde, weil es den Tatsachen entspricht.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Peter #h

Vereine machen viel, weil sie eben machen, was sie für sich richtig halten, manchmal, aber auch nur manchmal, aber ist es wichtig und notwendig im Einzelfall =Problemfall nachzuprüfen, ob es auch rechtens ist ;)
 

Elwino81

New Member
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

avfig:
"(8) 1 Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden."

Abs. 3: Schonmaß- und Schonzeitenliste

Hegeziel: (BayFiG)
"Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften."

Ich denke mal das sich daraus ein gewisser Spielraum ergibt.

Mit der angabe als Hegeziel verändert der Verein die Schonmaße nach oben.
 

Ralle 24

User
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

FAZIT und zwar sehr eindeutig und klar:
Das Gesetz regelt eindeutig, wer und nur wer das Schonmaß festlegen darf;
und somit:

Einem Verein steht es NICHT zu, eigenmächtig das Schonmaß zu verändern, somit auch nicht zu erhöhen.


Was hast Du für ein Problem ??

Stellst ne Frage, kommentierst Antworten ziemlich herablassend und gibst dann selbt die Deiner Meinung nach unumstößlich richtige Atwort.

Dann frag erst gar nicht.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Elwino

der 8 greift nicht, weil es im konkreten Fall nicht um Hege geht, sondern an sich um das Gegenteil
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Was hast Du für ein Problem ??

Stellst ne Frage, kommentierst Antworten ziemlich herablassend und gibst dann selbt die Deiner Meinung nach unumstößlich richtige Atwort.

Dann frag erst gar nicht.

Ralf ...

ich habe nur das eine Problem, dass ich hier im Board am falschen Fleck wohl gefragt habe !

Ich habe ein sachl. Frage, wollte diese hier mit Hilfe anderer, die sich auskennen, lösen und habe selbst auch an der Antwort gebastelt und diese dann eingestellt als meinen Lösungsansatz.

Wo war ich herablassend?

Du hast Recht, ich werde hier im Board nichts mehr fragen.

Tschüß
 
L

lausi97

Guest
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Oha da ist aber einer angepillert.Der Gesetzgeber gibt ein Mindestmaß vor.(punkt).Nach oben ist dem Maß keine Grenze gesetzt.Und ich denke mal, das es in den Fischereiverordnungen der einzelnen Länder in bezug auf das Maß keine gesonderte Regelung geben muß.
gruß
Lausi
 

Mikesch

Allrounder
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Hi Toni,
wenn es dir nicht passt, dass ein Verein die Schonmaße erhöht, was er darf, dann geh' doch dort nicht angeln.
Such dir ein Gewässer an dem nur die gesetzlichen Schonmaße gelten.
Ist wohl besser für dich.
Wird evtl. etwas schwierig so ein Gewässer zu finden, zumindest wenn es ein gutes Gewässer ist.
 

Ulli3D

MdDHC
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Ich nehm in solchen Fällen gerne Beispiele aus der Welt der Autofahrer, da meinen alle, sie könnten mitreden.

Die StVO regelt die Standardgeschwindigkeit innerorts (50 km/h). Den Kommunen steht es nun frei, diese Geschwindigkeitsbegrenzung zu verändern, nach unten, z. B. Tempo 30 Zonen oder aber bei bestimmten Bedingungen auch nach oben, z. B. 70 km/h auf Straßenabschnitten, die das hergeben.

Genau so ist es mit den Mindest-oder Schonmaßen, die Bezeichnungen variieren in den einzelnen Bundesländern. Nach oben sind die offen, nach unten kann nur eine im Gesetz vorgesehene Institution verändern. Da Vereine da nicht genannt sind, können die die Maße nicht nach unten verändern sondern nur nach oben.

Ach ja, auch das gehört zur Hege, die Entnahme. Nicht nur der Besatz ist Hege sondern die Schaffung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestandes und da kann es eben erforderlich sein, für bestimmte Fischarten ein höheres Schonmaß festzulegen, als es der Gesetzgeber generell vorgesehen hat, um ein bestimmtes Hegeziel zu erreichen.
 
J

jxrgen W. x T.

Guest
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Ich brauche dringendst folgende Auskunft ohne konkret auf den Vorfall eingehen zu wollen:

Darf ein Vereinsvorstand in BAYERN Bezirk Oberbayern das Schonmaß einer Forelle vom gesetzl. Schonmaß 26 cm auf ein Vereins internes Schonmaß von 30 cm heraufsetzen?

Bitte KEINE Diskussionen über Sinn und Unsinn solcher Maßnahmen, bitte auch keine Vermutungen und Spekulationen,

sondern ich brauche das einschlägige Gesetz, Verordnung, Verkündung (Amtsblatt), einschlägigen Kommentar, Urteile.

#h

Der Verein darf, solange er die gesetzlichen Schonmaße nicht unterschreitet.
Wir haben auch differierende Schonmasse an verschiedenen Gewässern.
Zusätzlich ist bei uns im Verein das Raubfischangeln bis zum 31.5 verboten, unsere Bachstrecken werden komplett gesperrt während der Schonzeit für Forellen.
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Ich nehm in solchen Fällen gerne Beispiele aus der Welt der Autofahrer, da meinen alle, sie könnten mitreden.

Die StVO regelt die Standardgeschwindigkeit innerorts (50 km/h). Den Kommunen steht es nun frei, diese Geschwindigkeitsbegrenzung zu verändern, nach unten, z. B. Tempo 30 Zonen oder aber bei bestimmten Bedingungen auch nach oben, z. B. 70 km/h auf Straßenabschnitten, die das hergeben.

Genau so ist es mit den Mindest-oder Schonmaßen, die Bezeichnungen variieren in den einzelnen Bundesländern. Nach oben sind die offen, nach unten kann nur eine im Gesetz vorgesehene Institution verändern. Da Vereine da nicht genannt sind, können die die Maße nicht nach unten verändern sondern nur nach oben.

Ach ja, auch das gehört zur Hege, die Entnahme. Nicht nur der Besatz ist Hege sondern die Schaffung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestandes und da kann es eben erforderlich sein, für bestimmte Fischarten ein höheres Schonmaß festzulegen, als es der Gesetzgeber generell vorgesehen hat, um ein bestimmtes Hegeziel zu erreichen.

Moin!

Also - komplex hier.

Zunächst zu Deinem Post Ulli:

Die 50 km/h innerorts sind die zulässige HÖCHSTgeschwindigkeit.

Die muß man nicht ausschöpfen, sondern kann das machen, wenn die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen etc. das hergeben (spielende Kinder am Straßenrand können ein Grund sein, dass man die "bis 50 km/h-Regelung nicht ohne weiteres ausnutzen darf!).

Nach unten wird die Geschwindigkeit dahingehend allerdings auch reguliert, dass man ebenfalls ordnungswidrig handelt, wenn man schikanös langsam fährt und grundlos ein Verkehrshindernis dadurch darstellt und u.U. andere Fahrer dadurch nötigt.

Zu Toni´s Frage:

Der Gesetzgeber gibt den Fischereirechtsinhabern mit den (bundes-) landesweit jeweils geltenden Mindestmaßen und Schonzeiten einen Rahmen vor, der ihr Ermessen in diesen Fragen nach unten hin begrenzt.

Nach oben hin können die Fischereirechtsinhaber die Schonzeiten verlängern und Mindestmaße ohne Genehmigungspflicht (aber mit Mitteilungspflicht!) erhöhen, wenn dies im Bewirtschaftstungsplan bzw. Hegeplan so bestimmt wird.

Die Fischereirechtsinhaber bekommen also einen Gestaltungsfreiraum, um den Besonderheiten ihres jeweiligen Gewässers Rechnung tragen zu können.

Soll z.B. eine Forellenart "gefördert" werden, dann kann das Mindestmaß raufgesetzt werden, da z.B. durch diese Maßnahme gesteuert werden kann, dass im Ergebnis mehr Fische die Laichreife erreichen, bevor sie entnommen werden.

Somit wird durch die Heraufsetzung des Mindestmaßes regulierend eingegriffen, was zu den ureigensten Rechten und Pflichten eines Fischereiausübungsberechtigten als Gewässerbewirtschafter gehört.

Das muß nicht zwingend im Gesetz ausdrücklich erlaubt sein und die Befugnis ergibt sich teleologisch schon daraus, dass der Gesetzgeber nur nach unten hin eine ausdrückliche Regelung getroffen hat.
Man hätte auch in die andere Richtung etwas regeln können - hat es aber nicht, so dass an dieser Stelle von einem bewussten Ermessen ausgegangen werden kann, welches der Landesgesetzgeber den Vereinen, Verbänden usw. eingeräumt hat.

Fazit:

Ja, das Mindestmaß kann hochgesetzt werden, was allerhöchstens im Bewirtschaftungs- bzw. Hegeplan angegeben und evtl. sogar begründet werden müßte.

Da die Fischereibehörde diesen immer vorab bekommt, prüft und genehmigt, ist von der Rechtmäßigkeit auszugehen, weil anderenfalls die Regelung so nicht durch die staatliche Überprüfung gekommen wäre.(es wird von Amts wegen überprüft, ob Verstöße vorliegen --> ist der Plan durch, wurde er so auch genehmigt!).

Ich hoffe, damit kannst Du etwas anfangen Toni!

Nice sunday!

Ernie
 
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chivas

Member
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

ich meine, dass man dafür nicht unbedingt die teleologie bemühen muß.

das recht der vereine dürfte sich ohne weiteres aus dem eigentumsrecht des fischereiberechtigten ergeben, begrenzt natürlich durch gesetzliche vorgaben und andere rechte (gesetzl. mindestmaß etc., hegepläne u.a.).

genauso kann ein fischereiberechtigter auch die köderwahl einschränken oder fangmengen über den gesetzl. rahmen hinaus begrenzen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Toni_1962

freidenkend
AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern

Ernie

vielen Dank!

Dein 2. Satz des Fazits ist ausschlaggebend und somit liegen wir an sich NICHT auseinander.
Somit liegt in meinem konkreten Fall keine Rechtmäßigung vor.


=>Der Landesfischereiverband prüft bereits den Fall.
=> Zudem bin ich nun in einem anderen Forum angemeldet, wo die Angelegenheit konstruktiv, so wie du es nun dankenswerter Weise gemacht hast, diskutiert wird.

Ich werde mich hier in diesem Board nicht mehr öffentlich äußern, die Gründe werde ich nicht diskutieren.

Ich werde dir, solltest du Interesse haben; per PN oder via mail, wenn du mir diese mitteilst, den Vorgang des Falls mitteilen.
 
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