Hallo Uzz,
das Problem ist weniger der sogenannte "Tötungszwang" oder die Fischereiverordnungen der Länder. Es ist das Tierschutzgesetz (Bundesgesetz), welches hier Probleme bereitet. Selbst wenn man juristisch unerfahren ist, kann man dort ohne Schwierigkeiten herauslesen, dass reines C&R bei uns eben nicht erlaubt ist.
Und eins ist sicher; ein Lockerung des Tierschutzgesetzes in Richtung pro Angeln/Angler wird es in ansehbarer Zeit nicht geben, das können wir uns abschminken.
Petri Heil
Lajos
Das ist rechtlich falsch!
Das TierSchG spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Dies habe ich hier im Board bereits dargelegt:
https://www.anglerboard.de/index.php?threads/catch-release-eine-falsch-gefuehrte-diskussion.329753/
Ich kann es immer nur wiederholen. Der vernünftige Grund i.S.d. TierSchG ist bereits durch die LFischG gegeben. Ich brauche darüber hinaus keinen weiteren vernünftigen Grund. Angeln, also Haken, Drillen und Anlanden sind nach den LFischG erlaubt und können damit nicht nach dem TierSchG strafbar sein!
Es gibt auch keinen Tötungszwang! - Ganz im Gegenteil:
Tierschutzgesetz § 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ...
Man darf ein Tier also nur töten, wenn man hierfür einen vernünftigen Grund hat. Das ist das genaue Gegenteil von einem Tötungszwang.
Diese Argumentation stammt von Angelgegnern und wurde von den Verbänden mangels Rechtskenntnis übernommen. Dadurch wird sie aber nicht richtig.
Bei C&R ist immer meine erste Frage, was dass denn genau ist. C&R ist kein rechtlicher und auch kein klar definierter Begriff, daher sollte man ihn nicht verwenden oder aber immer dazuschreiben, was man unter C&R versteht.
Problematisch ist nicht das Zurücksetzen von Fischen. Problematisch ist es, wenn ein Angler mit dem festen Entschluss an das Gewässer geht, jeden gefangenen Fisch wieder zurückzusetzen. Dies ist aber auch überwiegend nur theoretisch von Problem, denn wie soll denn die Ordnungskraft diese innere Einstellung ermitteln, wenn der Angler nicht dumm genug ist, die von sich aus so preis zu geben?
Selbstverständlich darf ich jeden Fisch, den ich persönlich nicht verwerten kann - gleich aus welchem Grund - zurücksetzen. Anderenfalls müsste ich den Fisch ja töten, ohne hierfür einen vernünftigen Grund zu haben. Dann würde ich mich strafbar machen. (s.o.)
Schlagt euch also bitte endlich diese Mär, man dürfe Fische nicht zurücksetzen aus dem Kopf. Hört stattdessen lieber auf, lebenden Fische aufwendig zu Fotografieren oder zu Filmen. Das ist nämlich nach dem TierSchG strafbar!
Hier haben wir ein ganz anderes Problem. Dieses liegt in der Frage, ob ein Angler noch Fischerei betreibt, wenn er aufgrund der Gewässerbelastung keinen gefangenen Fisch essen darf und ihn daher auch nicht entnehmen kann. Dann würde er quasi ohne jedwede Entnahmeabsicht angeln.
Hier muss man auch wieder unterscheiden. Handelt es sich für ein Gewässer nur um eine Verzehrempfehlung nicht mehr als xy kg Fisch aus dem Gewässer zu essen, dürfte ein Angelverbot unverhältnismäßig sein. Ist die Belastung jedoch so hoch, dass der Verzehr dieser Fische untersagt ist, haben wir wieder das genannte Problem.
Die Verbände hätten schon längst darauf hinwirken müssen, dass man für das Angeln nicht die gleiche Definition verwenden, wie für die Berufsfischerei. Beim Angeln stand noch nie der Erwerb von Nahrungsmitteln im Vordergrund. Diese stellt auch die entsprechende UN-Definition für die Freizeifischerei klar. Dies sieht man in jedem anderen Land so, wie es die UN sieht. Nur in Deutschland und der Schweiz sieht man es anders und die Schweiz hat das Ganze inzwischen zugunsten der Angler relativiert. Unsere Verbände tun nichts, weil sie weder über die juristische Kompetenz verfügen, noch ausreichend Mumm in den Knochen haben, um hier selbstbewusst gegenüber der Politik aufzutreten.