Hallo,
Bist Du sicher, dass Du das als Hobbyangler unter §52 BayFiG fällst?
Es geht in dem Gesetz nicht um Hobbyangler, Profis oder Berufsfischer sondern alleine um
Fischereiberechtigte. Das können Berufs- aber auch Freizeit-/Hobbyangler sein.:
Art. 52
Betreten der Ufer
(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt...
Wer also die Berechtigung hat, in einem Gewässer Fische zu fangen, fällt unter dieses Gesetz.
Meist steht gleich im ersten Absatz/Artikels eines Gesetzes um was es geht:
Art. 1
Inhalt des Fischereirechts
(1) 1Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen....
Somit ist klar, dass wir Hobby-/Freizeitfischer fischereibefugt bzw. -berechtigt sind, da wir dort Fische fangen dürfen, und somit dieses Gesetz für uns zutreffend ist. Ich setze einmal voraus, dass wir hier nicht über Schwarzangler diskutieren.
Ich bin erstaunt, dass es immer wieder Angler gibt, die nicht wissen, welche Gesetze für ihn zutreffen. Ist fast so, als würde ein Autofahrer nicht wissen, dass die STVO und die STVZO für ihn zutreffen.
Aber die eigentliche Frage hier in dem Thread behandelt Niedersachsen und nicht Bayern.
Somit zurück zu der Frage, ob das Schneiderlein nachts weiter fischen darf oder nicht.