Uferbetretungsrecht

SpinnerBS

Active Member
Die Kommune schränkt unser Uferbetretungsrecht in den späten Abend und Nachstunden ein und beruft sich auf § 10 Abs. 1 Nds. FischG - die Frage ist, kann sie mir das Betreten überhaupt für die Zeiten anhand Abs. 1 verbieten? Denn laut Beschilderung ist lediglich für Unbefugte an dieser Stelle das Betreten zwischen xx Uhr - yyy Uhr verboten.

Hilfreich wäre es, wenn Du den genauen Wortlaut hier veröffentlich würdest, oder wenn Schilder aufgestellt worden sind, zeige uns diese.
Bisher lese ich nur, dass Du das als Beschränkung ansiehst. Aber ob es das wirklich ist, kann man erst erkennen, wenn man den exakten Wortlaut kennt.
Bei Gesetzen und Verordnungen kommt es auf jedes Wort an, da muss man zum Korinthenkaxxer werden.
Bisher sind alle Aussagen zu der möglichen Beschränkung reine Vermutung.
 

Dorschbremse

Urlaub ist grundsätzlich zu kurz
Teammitglied
Aber das das Betreten für Unbefugte verboten ist, ich als Angler ja durch das Uferbetretungsrecht befugt bin müsste meiner Meinung nach ein betretungsverbot nach Abs. 3 erlassen werden, den die Kommune begründen müsst - "Gemeinde kann erlassen.....weit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist".

Und das muss die Gemeinde nach anderen Rechtsnormen begründen - Gefahrenabwehr bzw Ordnungsrecht...

Das berufen aufs Nds. Fischereigesetz ist Mumpitz

Drum bat ich darum, dass der TE bei der Gemeinde nachfragt :cool:

Angler sind Befugte und ziehen ihre Einschränkungen aus dem §10 Abs 1 und 2
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,



Also ich wäre da nicht so sicher.

Vor allem, wenn man nicht nur §52 Abs 1, sondern auch Abs2 und §11 Abs 1 AVFiG liest.

Aber ich bin nur Laie, kein Jurist.
Hallo,

wenn es nicht so wäre. so könnte man in ca. 90 Prozent aller Fischwasser in Bayern das Angel vergessen und es würde keinen Sinn für einen Verein machen ein Gewässer zu kaufen oder zu pachten.

Petri Heil

Lajos
 

SpinnerBS

Active Member
Hallo,

Bist Du sicher, dass Du das als Hobbyangler unter §52 BayFiG fällst?

Es geht in dem Gesetz nicht um Hobbyangler, Profis oder Berufsfischer sondern alleine um Fischereiberechtigte. Das können Berufs- aber auch Freizeit-/Hobbyangler sein.:
Art. 52
Betreten der Ufer

(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt...


Wer also die Berechtigung hat, in einem Gewässer Fische zu fangen, fällt unter dieses Gesetz.
Meist steht gleich im ersten Absatz/Artikels eines Gesetzes um was es geht:
Art. 1
Inhalt des Fischereirechts

(1) 1Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen....

Somit ist klar, dass wir Hobby-/Freizeitfischer fischereibefugt bzw. -berechtigt sind, da wir dort Fische fangen dürfen, und somit dieses Gesetz für uns zutreffend ist. Ich setze einmal voraus, dass wir hier nicht über Schwarzangler diskutieren.

Ich bin erstaunt, dass es immer wieder Angler gibt, die nicht wissen, welche Gesetze für ihn zutreffen. Ist fast so, als würde ein Autofahrer nicht wissen, dass die STVO und die STVZO für ihn zutreffen. :surprised

Aber die eigentliche Frage hier in dem Thread behandelt Niedersachsen und nicht Bayern.
Somit zurück zu der Frage, ob das Schneiderlein nachts weiter fischen darf oder nicht.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,
Drum bat ich darum, dass der TE bei der Gemeinde nachfragt
Da besteht dann natürlich das Risiko, dass die ihren Fehler erkennt und sofort nachbessert.
Deshalb würde ich da lieber erst beim AVN nachfragen.

Somit ist klar, dass wir Hobby-/Freizeitfischer fischereibefugt bzw. -berechtigt sind,
Mir ist schon klar, dass für mich in Franken das BayFig und die AVFiG gilt.

Und wer nach diesen Vorschriften als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter gilt ist in §11 AVFig auch eindeutig erklärt.

Wenn Du meinst, dass Du mit dem Lösen eines Erlaubnisscheins das Recht erwirbst mit Hilfs- und Aufsichtspersonal fremde Grundstücke betreten zu dürfen um dort Fischhege und Gewässerpflege zu betreiben, ist das Deine Meinung. Das muss deshalb aber noch keine Tatsache sein.

Dass Du dann nach Abs 2 auch für Schäden anderer Erlaubnisscheininhaber als Gesamtschuldner gerade stehen müsstes, wäre dann aber auch die Konsequenz.

Im Fischereigesetz von Niedersachsen wird dann wieder eine ander Begrifflichkeit verwendet.
 

hanzz

Master of "steht noch nicht fest"
Ich bin erstaunt, dass es immer wieder Angler gibt, die nicht wissen, welche Gesetze für ihn zutreffen. Ist fast so, als würde ein Autofahrer nicht wissen, dass die STVO und die STVZO für ihn zutreffen. :surprised
Anscheinend bist du wenig auf deutschen Straßen unterwegs.
Ich weiß nicht, wie andere das empfinden, aber mir begegnen täglich mehrmals Autofahrer, die den Anschein machen, dass sie wirklich nicht wissen dass die StVO für sie zutreffen.

Aber zu den Anglern.
Oft ist es ja so, dass einige Angler es schon wissen, aber drauf scheissen. Deswegen gibt es ja so viele Verordnungen.

Wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich etwas darf oder nicht, lass ich es erstmal, bis ich in Erfahrung gebracht habe, wie es geregelt ist.


Und das wurde hier ja jetzt schon mehrfach angeregt, dass an richtiger Stelle gefragt werden muss. Am besten lässt man sich das auch schwarz auf weiß bestätigen.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,
sondern alleine um Fischereiberechtigte. Das können Berufs- aber auch Freizeit-/Hobbyangler sein.:
Also wenn ich §1 Abs 2 Nds. FischG und § 11 Abs 1 Nds. FischG sowie §13 Abs 2 so durchlese, kommen bei mir da leichte Zweifel auf, ob das tatsächlich so ist.

Aber wer in Niedersachsen wohnt und dort die Fischerprüfung abgelegt hat, wird das sicher besser wissen als ich.
 

yukonjack

Well-Known Member
Hallo,

Also wenn ich §1 Abs 2 Nds. FischG und § 11 Abs 1 Nds. FischG sowie §13 Abs 2 so durchlese, kommen bei mir da leichte Zweifel auf, ob das tatsächlich so ist.

Aber wer in Niedersachsen wohnt und dort die Fischerprüfung abgelegt hat, wird das sicher besser wissen als ich.
Von 1000 Prüflingen wird dir wahrscheinlich 1ner eine korrekte Antwort geben (vielleicht)
 
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