AW: Wird das Nachtangelverbot in BaWü aufgehoben ?
Ok - schon gefunden. (...wer lesen kann ist klar im Vorteil)
Steht in der Landesfischereiordnung BaWü in § 3 Abs. 1:
"Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet."
DAS bedeutet, dass man keine Gesetzesänderung braucht, sondern das man "nur" das Ministerium davon überzeugen müsste, dass eine Änderung der LFO angebracht wäre.
Der Verstoß gegen das Nachtangelverbot wäre also eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 LFO Bawü i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG BaWü.
---> § 51 Nr. 27 LFG BaWü:
27.
"einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs.1 und § 44 Abs.1 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten
gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind
1. für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 Nm. 4, 7 bis 9, 13 bis 18, 23 bis 26 und 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist, die Gemeinden.
2. im übrigen die Fischereibehörden."
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Ok - also - möglicher Einzug der Angelgeräte UND Buße bis max. 5000 € schrecken auch mich von der Schaffung eines Präzedenzfalles ab!
ABER:
Es gilt "nur" das Ministerium vom Unsinn des Nachtangelverbotes zu überzeugen und es bedarf hierfür KEINER Beteiligung des Landesparlamentes, da nur der entsprechende Passus aus der LFO gestrichen werden müsste, um das leidige Nachtangelverbot zu kippen!
Also sollte man dort beim zuständigen Ministerium den Hebel ansetzen und ggf. einfach mal
in einem offenen Brief nachfragen, warum man dort der Meinung ist, dass dieses Nachtangelverbot formell und materiell rechtmäßig UND auch ZWECKMÄSSIG ist.
Ich sehe nach wie vor keine tragenden Argumente, um mündigen Bürgern das Nachtangeln, OHNE wirklich tragende Gründe "mal eben so" zu verbieten und sehe darin eine rechtwidrige Beeinträchtigung eines jeden Anglers zumindest in seinen Rechten aus Art. 2 I GG.
Auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art 3 GG erscheint mir das Verbot im Hinblick auf die Bundesländer fragwürdig, in denen das Nachtangeln erlaubt ist.
Die Argumente für eine solche Ungleichbehandlung der Angler leuchten mir zumindest nicht ein.
Argumente wie "Verletzungsgefahr" der Angler im Dunkeln finde ich hochgradig lächerlich und würde einfach mal auf alle Bundesländer verweisen, in denen das mit dem Nachtangeln ganz gut klappt!!!
Ernie