Welsangler in Freiburg zu Hause von Polizei durchsucht. Verdacht auf C&R

Kolja Kreder

Mitglied
Nein, nur die, die C&R betreiben!!! ;)
Was ist C&R? ;)
Bereits diesen Begriff sollte man meiden. Ausschließlich im LFischR im Saarland ist er definiert. Er führt in eine falsche Richtung, weil er immer direkt mit dem TSG und dem vernünftigen Grund verbunden wird. Dies wird selbst von vielen Staatsanwälten und Richtern übersehen. Daher wird der Begriff gerade von Angelgegnern gerne verwendet. Immer beachten, dass Ganze ist wie folgt aufzubauen:

§ 17 TSG => ohne vernünftigen Grund

LFischG = vernünftiger Grund

LFischG setzt voraus, dass man Fischerei betreibt = grundsätzlichen Entnahmewillen für Zielfisch

Hat man den nicht, kann man sich auf das LFischG nicht mehr als "vernünftigen Grund" berufen und macht sich nach § 17 TSG strafbar.

C&R bedeutet übersetzt nur, dass ich in zwei Handlungen eine Fisch fange und zurücksetze. Diese Praxis ist bei geschonten Fischen sogar verpflichtend.

Strafbar ist also nicht C&R, sondern das Angeln ohne eine, den Zielfisch betreffenden Entnahmewillen. Nicht verwertbarer Beifang muss wegen § 17 TSG zurückgesetzt werden, weil man ihn gerade nicht verwerten kann.
 
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Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, darf per Beschluss des Gerichts auf Antrag der StA eine Hausdurchsuchung angeordnet werden.

Danke für dein rechtliche Einschätzung, Kolja.
Muss man so hinnehmen.

Trotzdem ist meine Meinung, dass dieses Vorgehen bei einer Lapalie, bei der kein Mensch zu Schaden kam, maßlos überzogen ist und ein Exempel statuiert werden sollte.

Die Verantwortlichen sollten sich was schämen und stattdessen echte Verbrecher verfolgen!
 
G

Gelöschte Mitglieder 208211

Guest
Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist keine Lapalie.

Was hinzu kommt, der angeklagte Angler hat evtl. im grossen Stil gegen das TSG verstoßen.
 

Christian.Siegler

Administrator
Teammitglied
Was ist C&R? ;)
Bereits diesen Begriff sollte man meiden. Ausschließlich im LFischR im Saarland ist er definiert. Er führt in eine falsche Richtung, weil er immer direkt mit dem TSG und dem vernünftigen Grund verbunden wird. Dies wird selbst von vielen Staatsanwälten und Richtern übersehen. Daher wird der Begriff gerade von Angelgegnern gerne verwendet. Immer beachten, dass Ganze ist wie folgt aufzubauen:

§ 17 TSG => ohne vernünftigen Grund

LFischG = vernünftiger Grund

LFischG setzt voraus, dass man Fischerei betreibt = grundsätzlichen Entnahmewillen für Zielfisch

Hat man den nicht, kann man sich auf das LFischG nicht mehr als "vernünftigen Grund" berufen und macht sich nach § 17 TSG strafbar.

C&R bedeutet übersetzt nur, dass ich in zwei Handlungen eine Fisch fange und zurücksetze. Diese Praxis ist bei geschonten Fischen sogar verpflichtend.

Strafbar ist also nicht C&R, sondern das Angeln ohne eine, den Zielfisch betreffenden Entnahmewillen. Nicht verwertbarer Beifang muss wegen § 17 TSG zurückgesetzt werden, weil man ihn gerade nicht verwerten kann.


Absolut korrekt! So passt es!
 
G

Gelöschtes Mitglied 150887

Guest
Ich bin gespannt, wann das erste mal im Ausland darauf herumgeritten wird, denn nur weil die Verpflichtung besteht einen Fisch zurückzusetzen, heißt ja nicht, dass die Gesellschaft dort das ganze Tamtam begrüßt, den man im Namen eines guten Bildes betreibt.

Also, um beim Wels zu bleiben, das Anbinden bis man endlich drei auf ein Bild bekommt, oder das ewig lange Hantieren und Posen mit dem Fisch. Das hat ja nichts mehr mit dem Schützen der Bestände zu tun, das ja eigentlich durch das zurücksetzen erreicht werden soll.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Danke für dein rechtliche Einschätzung, Kolja.
Muss man so hinnehmen.

Trotzdem ist meine Meinung, dass dieses Vorgehen bei einer Lapalie, bei der kein Mensch zu Schaden kam, maßlos überzogen ist und ein Exempel statuiert werden sollte.

Die Verantwortlichen sollten sich was schämen und stattdessen echte Verbrecher verfolgen!

Das sehe ich anders. Unsere Strafgesetze unterscheiden zwischen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen sind alle Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Alles darunter sind Vergehen. (§ 12 StGB) Beispiele für Vergehen sind die (einfache) Körperverletzung, der Diebstahl, die Sachbeschädigung, die Beleidigung, die üble Nachrede, die Verleumdung, der Hausfriedensbruch oder die fahrlässige Tötung. Sind das alles Lapalien?

Der Strafrahmen beim 17 TSG (bis 3. J.) liegt unter dem der Körperverletzung (bis 5 J.) aber überdem der Sachbeschädigung (bis 2 J.) Das erweckt für mich schon den Eindruck, als hätte sich der Gesetzgeber etwas dabei gedacht. Er ordnet die Verletzung eines Wirbeltieres schwerwiegender ein, als die Beschädigung einer Sache aber deutlich weniger schwerwiegend, als die Verletzung eines Menschen. Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber oder die Strafverfolgungsbehörden hier auf dem falschen Dampfer sind.
 
G

Gelöschte Mitglieder 208211

Guest
Und der Schaden am Fisch entsteht ja schon durch das Haken
 

Christian.Siegler

Administrator
Teammitglied
Und der Schaden am Fisch entsteht ja schon durch das Haken
Ganz genau!
Und genau deshalb fordere ich auf, dass hier ganz klar und deutlich differenziert wird! Denn Schaden ist nicht gleich Schaden!
Will heißen: Da muss das Gericht schon unterscheiden, ob man mit Einzelhaken oder Drilling gefischt hat und ein Gutachter muss den Beschädigten begutachten. Alles über einen Kamm scheren? Frechheit! (Vorsicht, Ironie!!!)
 
G

Gelöschte Mitglieder 208211

Guest
Ganz genau!
Und genau deshalb fordere ich auf, dass hier ganz klar und deutlich differenziert wird! Denn Schaden ist nicht gleich Schaden!
Will heißen: Da muss das Gericht schon unterscheiden, ob man mit Einzelhaken oder Drilling gefischt hat und ein Gutachter muss den Beschädigten begutachten. Alles über einen Kamm scheren? Frechheit! (Vorsicht, Ironie!!!)

Man kann das Ganze ins Lächerliche ziehen. Habe ich absolutes Verständnis für.
Beim Menschen wäre dies übrigens Körperverletzung.

Der ganze "Quatsch" steht und fällt doch nur mit dem vernünftigen Grund.

Im Grunde hätte man wie in England die Fische aus dem TSG raushalten müssen.
 
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Kolja Kreder

Mitglied
Und der Schaden am Fisch entsteht ja schon durch das Haken

... und genau dieser "Schaden" ist durch das LFischG gerechtfertigt (wenn man Fischerei betreibt). ;) Daher sind auch einige Urteilsbegründungen von Verwaltungsgerichten schräg, die hierauf abheben. Wenn das LFischG das Angeln erlaubt, dann ist damit auch das vermeintliche Leid des Fisches durch Haken und Drillen gerechtfertigt. Es geht ja nicht anders. Dies ist ja genau der Grund, weshalb nicht das Zurücksetzen per se strafbar ist, sondern das verzögerte Zurücksetzen. Hier wird das, für das erlaubte Angeln erforderliche Maß an Leidzufügung überschritten. Diese Überschreitung wird bestraft.
 
G

Gelöschte Mitglieder 208211

Guest
... und genau dieser "Schaden" ist durch das LFischG gerechtfertigt (wenn man Fischerei betreibt). ;) Daher sind auch einige Urteilsbegründungen von Verwaltungsgerichten schräg, die hierauf abheben. Wenn das LFischG das Angeln erlaubt, dann ist damit auch das vermeintliche Leid des Fisches durch Haken und Drillen gerechtfertigt. Es geht ja nicht anders. Dies ist ja genau der Grund, weshalb nicht das Zurücksetzen per se strafbar ist, sondern das verzögerte Zurücksetzen. Hier wird das, für das erlaubte Angeln erforderliche Maß an Leidzufügung überschritten. Diese Überschreitung wird bestraft.

Ja, aber auch dies sehen manche Bosse in den LFV anders.

Aber Fakt ist nun mal, das Haken eines Fisches ist ein Schaden am Fisch.
Wird mir nach Deiner Rechtsauffassung (welche ich teile) gestattet.
 

Christian.Siegler

Administrator
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