AW: Süßer See
nadann mal ne Positive Meldung für die Anglerschaft am Süssen See
Montag, 06.05.2013
Amtsgericht: Fischer Kulawik muss zahlen
Von Daniela Kainz
Weil der Einzug einer Jahresangelkarte nicht rechtens war, hat der Pächter vom Süßen See den Kartenpreis an einen Angler anteilig rückzuerstatten. Der Verstoß war im Juni 2011 einem vom Fischer eingesetzten Detektiv aufgefallen.
Seeburg/MZ.
Fischer Ulrich Kulawik vom Süßen See wird zur Kasse gebeten. Ausgangspunkt ist ein Streit mit einem Angler aus dem Saalekreis, der Klage gegen Kulawik am Amtsgericht Eisleben eingereicht hatte. In dem Zivilprozess wurde Kulawik jetzt zu einer „anteiligen Rückzahlung für eine Angelkarte in Höhe von 157,50 Euro nebst Zinsen“ verurteilt, wie Frank Gabriel, Vorsitzender des Verbandes für Angeln und Naturschutz am Süßen See und Umgebung, mitteilte.
Aufsicht
Seit längerem gibt es Querelen um die Fischereiaufsicht am Süßen See. So sind im vergangenen Jahr drei neue Kontrolleure vom Landkreis eingesetzt worden. Der bisherige Fischereiaufseher legte daraufhin Widerspruch ein.
Bei einer Kontrolle am Ufer des Süßen Sees im Juni 2011 hatte ein im Auftrag des Fischers eingesetzter Detektiv die Jahreskarte des Anglers aus dem Saalekreis im Wert von 180 Euro eingezogen. Er begründete dies mit einem Verstoß gegen das Fischereirecht und die allgemeinen Vertragsbedingungen des Fischers Kulawik.
Demnach soll der Angler 30 Köderfische gefangen und danach nicht vorschriftsmäßig getötet, sondern lebend in einem Beutel verwahrt haben. Vorgeworfen wurde ihm auch, mit zwei Grundruten gleichzeitig geangelt zu haben. Gabriel: „Bemühungen des Anglers auf Wiederaushändigung der Angelkarte blieben ohne Erfolg.“ Daraufhin klagte der Angler auf anteilige Rückerstattung des Kartenpreises wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen.
Nach Ansicht des Gerichtes lassen das Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt und das Bürgerliche Gesetzbuch nur eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung der Fischereierlaubnis zu. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte eine anteilige Rückzahlung des Angelkartenpreises durch den Fischer erfolgen müssen. Bei einer außerordentlichen Kündigung wäre vorher eine „Abmahnung“ notwendig gewesen. Weder eine ordentliche Kündigung noch eine außerordentliche Kündigung mit Abmahnung seien erfolgt, hieß es.
Fischer Kulawik wollte sich zum Ausgang des Prozesses, Konsequenzen und möglichen weiteren Prozessen nicht äußern. „Ich sage nichts mehr dazu“, meinte er gestern auf Anfrage der MZ.
Verbandsvorsitzender Gabriel geht davon aus, dass andere Angler, die ähnliche Auseinandersetzungen mit Kulawik hatten, nach dem Gerichtsurteil ermutigt werden, ebenfalls den Klageweg zu beschreiten. „Es lohnt sich, gegen die Willkür des Fischers vorzugehen“, meinte er.
Der Verband ermuntert in einer Pressemitteilung „alle betroffenen Angler, nun ebenfalls zu prüfen, inwieweit sie den Fischer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können“. Es habe sich gezeigt, dass die jahrelange Praxis des Berufsfischers gegen geltendes Recht verstoße, so die Mitteilung.