Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
So, da ich nun als angelnder Jurist nicht mehr weiß, wie ich mich nun wirklich richtig verhalte, möchte ich Folgendes mal zur Diskussion stellen:

(dabei betone ich, dass ich mich als "Gastangler" an den entsprechenden Gewässern natürlich schon aus Höflichkeit an die dort geltenden Regeln halte, aber auch dabei ein komisches Bauchgefühl habe):

Folgendes kann man als Gastangler auf dem Erlaubnisschein (für den Heider Bergsee, Decksteiner Weiher, Adenauer Weiher und den Weiher am oberen Komarweg) des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins unter Punkt 5. lesen:

"Für die Bestandserhaltung wichtige Laichfische müssen aus Gründen der Hege in den Gewässern verbleiben. Folgende Fischarten müssen daher ab der angegebenen Länge schonend zurückgesetzt werden:
Barsch ab 40 cm, Hecht ab 85 cm, Zander ab 80 cm, Karpfen ab 75 cm und Schleie ab 45 cm."


Nun gut - das sind klare Regeln, an die ich mich natürlich als Gastangler auch halte, ABER:

1. Ist das fischereibiologisch überhaupt sinnvoll und muss nicht solch´ ein Hegeplan von einer Behörde erstmal geprüft werden, damit diese "Hegeanordnungen" auch rechtmäßig sind?(...nach tel. Aussage der zust. Fischereibehörde ist dieser Hegeplan dort nicht einmal bekannt!?!).

2. Könnte sich ansonsten nicht jeder Verein "C&R" quasi selbst legalisieren, indem er entsprechende "Entnahmefenster" definiert?

3. Wer schützt mich vor einer Anzeige wegen "C&R", wenn ich z.B. einen 85´er Zander zurücksetze, für den ich weiß Gott eine Verwertungsabsicht habe, ihn aber doch zähneknirschend zurücksetze, nur, um den Regeln entsprechend zu handeln und dabei von anzeigenwütigen Petanern gesehen und sogar photographiert werde?

4. Weiß zufällig jemand, ob für Mitglieder dieses Vereins die gleichen Maße für´s Zurücksetzen gelten? - es entsteht nämlich irgendwie der Eindruck, dass die kapitalen Fische durch diese Regelungen nur vor den "bösen" Gastanglern geschützt werden sollen, damit Vereinsmitglieder sie fangen und entnehmen können - WENN dem so wäre, dann wäre bei einer Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Gastanglern auch der Gedanke der "HEGE" vom Tisch, da es ja fischereibiologisch keinen Unterschied machen kann, ob ein Kapitaler von einem Mitglied oder von einem Gastangler gefangen wird?

Juristisch ein spannender Themenkreis - und ich halte mich als Gastangler auch gerne an die Regeln der "Gastgeber" - jedoch befürchte ich in der heutigen Zeit, dass es durchaus nicht soooooo fernab der Realität ist, sich mal eine "C&R"-Anzeige zu fangen - damit hätte ich auch kein Problem, wenn mir die Verwertungsabsicht für den Fisch fehlt, denn dann MUSS ich ihn nach meiner Auffassung sogar zurücksetzen, weil mir der vernünftige Grund zur Tötung fehlt.

Aber bei einem großen Barsch oder Zander hätte ich solch´ eine Verwertungsabsicht - würde trotzdem zurücksetzen, nur um regelkonform gegenüber dem Verein zu bleiben - aber ich befürchte, dass eine willkürliche bloße Vereins-Hegeanweisung ohne behördlichen Segen mich evtl. nicht vor einer Strafanzeige schützen könnte.

Sollten die Regeln nur gemacht sein, um zu verhindern, das Gastangler "dicke Fische" entnehmen, dann fänd´ ich das rechtlich ziemlich bedenklich und auch ansonsten sehr fragwürdig.

Bin gespannt, wie ihr darüber denkt und bitte um qualifizierte Statements.

Von allgemeinen Parolen bezüglich "C&R" bitte ich abzusehen, weil es dafür einen Trööt gibt - bitte bleibt sachlich und seht von allgemeinen Parolen ab - es geht mir nur um diese o.g. speziellen Regeln, deren Rechtmäßigkeit und um deren SINN!(...und es ist mir wirklich wirklich total egal, wie ihr persönlich und allgemein so zu "C&R" steht -->das gehört hier thematisch bitte bitte nicht rein!)

THX,

Ernie

PS:

Da das Thema überregional interessant ist, weil viele Vereine sich offenbar relativ willkürlich eigene "Entnahmefenster" schaffen (zumindest für Gastangler) habe ich es hier unter "Angeln allgemein" und nicht nur unter "PLZ 5" eingestellt!
 
Zuletzt bearbeitet:

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Gute Fragen.#t

Eigentlich sind doch Vorschriften und Satzunge aller Art nichtig, wenn sie im Widerspruch zu irgend einem (übergeordneten) Gesetz stehen.

Mich würde interessieren was die Verantwortlichen des Vereins selbst dazu sagen.|kopfkrat
 
Zuletzt bearbeitet:

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Gute Fragen.#t

Mich würde interessieren was die Verantwortlichen des Vereins selbst dazu sagen.|kopfkrat

Hm,

habe nur mal aus Interesse bei der Fischereibehörde angerufen, die sehr verblüfft über diese "Hegeanordnungen" war und mir auch keine rechtssichere Antwort zum richtigen Verhalten am Wasser geben konnte / wollte.

Vielleicht haben wir ja das Glück, dass ein Verantwortlicher des Vereins hier zufällig mitliest / -schreibt....?!?

Und WENN diese Regeln nur dazu dienen sollten, die Kapitalen vor Gastanglern zu "schützen", dann wird man mir als "Nicht-Mitglied" vereinsseitig darauf wohl kaum wahr antworten, sondern eher dafür sorgen, dass "Querulanten wie ich" keine Tageskarten mehr bekommen - deswegen möchte ich es lieber mal abstrakt und mit der Anonymität das Internet´s zur diskussion stellen, um da gelegentlich weiter angeln zu können! (sonst schicken die mir ihre Django-Kontrolleure, oder geben mir ein Angelverbot, wenn ich zu lästige Fragen stelle - dann ist meine Ruhe am Wasser dahin...).

|supergri|supergri|supergri

E.
 
Zuletzt bearbeitet:

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Die haben ja gar keine Emailadresse .|kopfkrat#t
 

Downbeat

Kleinfischfänger
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Welcher Verein ist das denn überhaupt? Hab 2 gefunden die passen könnten:

Cölner Angel- und Gewässerschutzverein e.V.
mit dem Kontakt:
Geschäftsstelle:
Josef Ludwig
Abts-Höhe 8
51491 Overath
0171 9322992
jl@cagev.de

und diesen hier:
Coelner Angel- und Gewässerschutzverein e.V.
Brühler Str. 253
50968 Köln
Zollstock
Tel.:0221 34 15 91
Fax:0221 376 18 46

Ich meine es müsste der erste sein.
 

Ralle 24

User
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Ich seh da nur blödsinniges, aber keinen Gesetzesverstoß.

Selbstverständlich kann ein Fischereirechtinhaber aus hegerischen Gründen die Schonmaße heraufsetzen. Dazu bedarf es in NRW m.W. keine Genehmigung.

Selbstverständlich kann er auch für Gastangler andere resp. einschränkende Maßnahmen festlegen.

Aber, kapitale Karpfen als " wertvolle Laichfische " zu bezeichnen ist hahnebüchend. Ich wüsste in unserer Gegend kein Gewässer, wo Karpfenbrut hochkommt. Selbst wenn der Laichakt vollzogen wird, verrecken die Larven da es hier zu kalt ist.

Also abhaken unter unsinnige Beschränkung und woanders angeln.
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Ich seh da nur blödsinniges, aber keinen Gesetzesverstoß.

Selbstverständlich kann ein Fischereirechtinhaber aus hegerischen Gründen die Schonmaße heraufsetzen. Dazu bedarf es in NRW m.W. keine Genehmigung.-->aber nicht willkürlich so, wie er es für richtig hält, sondern fischereibiologisch fundiert und dem Gewässer angemessen -->das scheitert zumeist schon daran, dass viele den "Status" des Fischbestandes und die Alterspyramide etc. garnicht kennen und auch nicht entsprechend vor einer solchen Hegemaßnahme in Erfahrung bringen (lassen).-->zudem würde es mich sehr sehr wundern, wenn in vier verschiedenen Gewässern diese identischen Hegemaßnahmen jeweils zufällig die RICHTIGEN für alle doch sehr verschiedenen Gewässer wären....wäre ein bißchen viel Zufall für meinen Geschmack....!?

Ob es einer Genehmigung bedarf, weiß ich selber auch nicht, jedoch muß die zust. Behörde unterrichtet werden, was hier bis dato nicht geschah!(...die waren sehr verblüfft, von diesen Regeln zu hören....).

Selbstverständlich kann er auch für Gastangler andere resp. einschränkende Maßnahmen festlegen.-->Kann er - nur kann er sie dann nicht über die "Hege" rechtfertigen, weil sie ansonsten für alle gleichermaßen gelten müßten.

Aber, kapitale Karpfen als " wertvolle Laichfische " zu bezeichnen ist hahnebüchend. Ich wüsste in unserer Gegend kein Gewässer, wo Karpfenbrut hochkommt. Selbst wenn der Laichakt vollzogen wird, verrecken die Larven da es hier zu kalt ist.

Also abhaken unter unsinnige Beschränkung und woanders angeln.

...jo - finde es nur erstaunlich, mit welcher Selbstverständlichkeit irgendein Verein somit unter dem Deckmantel der "Hege" C&R möglich machen könnte.....!?!

E.
 
Zuletzt bearbeitet:

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Welcher Verein ist das denn überhaupt? Hab 2 gefunden die passen könnten:

Cölner Angel- und Gewässerschutzverein e.V.
mit dem Kontakt:
Geschäftsstelle:
Josef Ludwig
Abts-Höhe 8
51491 Overath
0171 9322992
jl@cagev.de

und diesen hier:
Coelner Angel- und Gewässerschutzverein e.V.
Brühler Str. 253
50968 Köln
Zollstock
Tel.:0221 34 15 91
Fax:0221 376 18 46

Ich meine es müsste der erste sein.

Nein, der 2. (=der untere in Zollstock) ist die kartenausgebende Stelle für die o.g. Gewässer!

Ernie
 
Zuletzt bearbeitet:

Hardyfan

Member
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Hallo Ernie,

fangen wir mal wie beim Studium an und erinnern uns an den Gutachtenstil:

Die hegerischen Einschränkungen auf der Gastangelerlaubnis des Vereins wären verbindlich, wenn sie mit den Regelungen des Fischereigesetzes NRW in Einklang stünden.

Das Fischereirecht ist gem. § 3 Abs. 3 LFischG nur dann nach Maßgabe eines Hegeplanes auszuüben, wenn dieser nach § 30a LFischG verbindlich ist.

Verbindlich wäre er dann, wenn er gem. § 30a Abs. 6 LFischG behördlich genehmigt wäre.

Behördlich genehmigt würde er dann (§ 30a Abs. 8 LFischG), wenn er geeignet wäre, den Fischbestand nach § 3 Abs. 2 LFischG zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
Im übrigen müsste der Hegeplan den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 LFischG entsprechen.

Der Rest ergibt sich dann..........

Natürlich darf der Verein - der vermutlich nicht mal einen Hegeplan aufstellen muss - etwa über das Mindestmaß oder Schonzeiten hinausgehende Regelungen treffen. Diese müssen aber sachgerecht im Sinne des Fischbestandes sein und dürften keinesfalls zwischen Vereins- und Gastanglern differenzieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Hallo Ernie,

fangen wir mal wie beim Studium an und erinnern uns an den Gutachtenstil:

Die hegerischen Einschränkungen auf der Gastangelerlaubnis des Vereins wären verbindlich, wenn sie mit den Regelungen des Fischereigesetzes NRW in Einklang stünden.

Das Fischereirecht ist gem. § 3 Abs. 3 LFischG nur dann nach Maßgabe eines Hegeplanes auszuüben, wenn dieser nach § 30a LFischG verbindlich ist.

Verbindlich wäre er dann, wenn er gem. § 30a Abs. 6 LFischG behördlich genehmigt wäre.

Behördlich genehmigt würde er dann (§ 30a Abs. 8 LFischG), wenn er geeignet wäre, den Fischbestand nach § 3 Abs. 2 LFischG zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
Im übrigen müsste der Hegeplan den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 LFischG entsprechen.

Der Rest ergibt sich dann..........

Natürlich darf der Verein - der vermutlich nicht mal einen Hegeplan aufstellen muss - etwa über das Mindestmaß oder Schonzeiten hinausgehende Regelungen treffen. Diese müssen aber sachgerecht im Sinne des Fischbestandes sein und dürften keinesfalls zwischen Vereins- und Gastanglern differenzieren.

Danke für die Antwort - aber ist es nicht zumindest schon etwas "befremdlich", dass identische "Hegeregelungen" des Vereins für 4 ziemlich verschiedene Gewässer gleichermaßen "sachgerecht im Sinne des Fischbestandes" (bzw. der 4 Fischbestände) sein sollen?

Das macht mich schon etwas stutzig...und - naja - ich angle selten dort und kam noch nicht in die Verlegenheit, aber es könnte halt´ jederzeit mal passieren und ich würde gerne auch dort "rechtssicher" angeln können.

E.
 

Hardyfan

Member
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Das ist befremdlich, in der Tat.
Leider hast Du nur die Wahl zwischen Pest und Cholera, entweder Du nimmst die Regelungen so hin und angelst oder gehst dagegen an und bekommst evtl. keine Gastkarte mehr.

Für "rechtssicheres" Angeln habe ich jedes Verständnis, weder möchte ich ggf. wie ein dummer Junge "weggejagt" werden noch mich sonstiger Rechtsverfolgung ausgesetzt sehen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Ralle 24

User
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Hallo Ernie,

fangen wir mal wie beim Studium an und erinnern uns an den Gutachtenstil:

Die hegerischen Einschränkungen auf der Gastangelerlaubnis des Vereins wären verbindlich, wenn sie mit den Regelungen des Fischereigesetzes NRW in Einklang stünden.

Das Fischereirecht ist gem. § 3 Abs. 3 LFischG nur dann nach Maßgabe eines Hegeplanes auszuüben, wenn dieser nach § 30a LFischG verbindlich ist.

Verbindlich wäre er dann, wenn er gem. § 30a Abs. 6 LFischG behördlich genehmigt wäre.

Behördlich genehmigt würde er dann (§ 30a Abs. 8 LFischG), wenn er geeignet wäre, den Fischbestand nach § 3 Abs. 2 LFischG zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
Im übrigen müsste der Hegeplan den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 LFischG entsprechen.

Der Rest ergibt sich dann..........

Natürlich darf der Verein - der vermutlich nicht mal einen Hegeplan aufstellen muss - etwa über das Mindestmaß oder Schonzeiten hinausgehende Regelungen treffen. Diese müssen aber sachgerecht im Sinne des Fischbestandes sein und dürften keinesfalls zwischen Vereins- und Gastanglern differenzieren.


Vielleicht hab ich´s nur nicht richtig verstanden, drum nochmal mit meinen Worten.

Nach §30a Abs.2 muss der Fischereiberechtigte einen Hegeplan aufstellen. Hier gibts ein Unklarheit, weil der Hegeplan zur Hegepflicht gehört und die wiederum obliegt im Falle einer Verpachtung ( was hier anzunehmen ist) dem Pächter.

Nach 30a Abs. 3a ist ein Hegeplan nur zwingend vorgeschrieben, wenn das Gewässer in einem von der obersten Fischereibehörde durch Rechtsverordnung aufzustellenden Verzeichnis eingetragen ist. Da sind mir aus vagen Quellen nur eine Handvoll Fließgewässer bekannt. Das entsprechende Verzeichnis hab ich noch nicht wirklich gesucht, gehe aber stark davon aus, dass die hier behandelten Gewässer nicht darin enthalten sind.

Natürlich kann der Pächter auch freiwillig einen Hegeplan erstellen, der dann aber ordnungsgemäß geführt und bewilligt werden muss.

Ich gehe davon aus, dass dieser Verein keinen amtlichen Hegeplan erstellt hat.


Wenn der Verein nun Beschränkungen mit Berufung auf hegerische Ziele anweist, muss dies nicht zwangsläufig mit einem Hegeplan verbunden sein. Es ist natürlich nicht allzu intelligent, die Hege für solche Beschränkungen vorzuschieben, weil er sich damit eben dieser Diskussion hier aussetzt.

Nutzt aber nix, denn die Beschränkungen sind m.E. verbindlich, auch wenn sie nur für Gastangler gelten. Nirgendwo steht geschrieben, dass Gastangler die gleichen Rechte haben müssen, wie Vereinsangler. Es ist überdies Usus, Vereinsangehörigen größere Rechte einzuräumen wie Gastanglern.

Ob ich das gut und richtig finde, steht auf einem anderen Blatt.
 

Hardyfan

Member
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Nutzt aber nix, denn die Beschränkungen sind m.E. verbindlich, auch wenn sie nur für Gastangler gelten. Nirgendwo steht geschrieben, dass Gastangler die gleichen Rechte haben müssen, wie Vereinsangler. Es ist überdies Usus, Vereinsangehörigen größere Rechte einzuräumen wie Gastanglern.

Stimmt, Ralle. Gegen unterschiedliche Behandlung oder größere Rechte ist auch nichts einzuwenden.
Aber nicht mit der Begründung "Hege", denn dabei geht es begrifflich schon um nichts anderes. Und wenn bestimmte Laichfische geschützt werde sollen, gilt dies auch für Vereinsmitglieder.

Sicherlich sind die kritisierten Regeln zunächst verbindlich. Ob sie indes einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, steht auf einem anderen Blatt.
Aber Ernie hat eben nur die Wahl zwischen Pest und Cholera
 

DaveJones

Member
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Für Vereinsmitglieder gelten die gleichen Gesetzte...
 

TheFisherking

Call me Andy!
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Selbst, wenn die gleichen Regelungen für beide, Gastangler und Mitglieder, gelten, so widersprechen diese doch geltendem Recht und sind somit nichtig bzw halten keiner gerichtlichen Überprüfung stand, wie schon einer meiner Vorredner so treffend bemerkte.

Salvatorisch gilt diese Nichtigkeit natürlich nur für die Pflicht zum Zurücksetzen und nicht für die anderen genannten Regelungen.

C&R gilt im deutschen Rechtsraum ja weiterhin als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang an §1 TierSchG, i.d.F. vom 10.12.2010:

"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Catch & Release WIDERSPRICHT diesem Grundsatz, da weiterleben, um die Population zu erhöhen oder nochmal geangelt werden zu können in der gängigen Praxis einem Zufügen von Leid bzw. Schmerz ohne vernünftigen Grund darstellen dürfte.

Allein die experimentell festgestellten erhöhten Streßhormon-Konzentrationen, die beim Angeln auftreten, dürften der Definition des "Leiden zufügens" genüge tun und somit stellt C&R einen Verstoß gegen das TierSchG als dem höherrangigen Bundesrecht dar.

Im LFischG NRW stehen im Übrigen auch Dinge, wie Folgendes (nur sinngemäß!!!):

Wird ein Fisch geangelt und hat er das gesetzlich angezeigte Mindestmaß,
so ist er aus dem Gewässer zu entfernen und nach vorherigem Betäuben umgehend zu töten.

Ob man für oder gegen C&R ist spielt dabei also keine Rolle, da sowohl das LFischG als auch das TierSchG eindeutig sind!

Dabei gilt noch immer:
Bundesrecht bricht Landesrecht und von daher darf sich dieser Verein womöglich über eine nette kleine Anzeige in den nächsten Wochen freuen...
Nicht von mir, versteht sich - das wäre keine Heldentat - aber es gibt genügend gelangweilte "Umweltschützer", die nur auf solche tollen Stilblüten warten - leider.
Wie die Jungs aus Köln da raus kommen wollen, würde mich mal sehr interessieren.

Ich finde es im Übrigen auch wenig geschickt, hier mit echten Namen zu agieren.
Für die Klärung des Falles wäre das ohnehin unerheblich gewesen.
Es drängt sich mir der Verdacht des Angelneids und des gewollten Vorführens eines Vereins auf, wobei ich natürlich hoffe, dass dieser augenscheinliche Verdacht unbegründet sei!
 
Zuletzt bearbeitet:

TheFisherking

Call me Andy!

Ralle 24

User
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Sorry, bin grad nicht auf dem laufenden:

Selbst wenn die gleichen Regelungen für beide, Gastangler und Mitglieder gelten, so widerspricht diese doch geltendem Recht und ist somit nichtig.

Das steht wo genau ?



Salvatorisch gilt dies natürlich nur für die Pflicht zum Zurücksetzen und nicht für die anderen genannten Regelungen.

C&R gilt im deutschen Rechtsraum immernoch interpretatorisch als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang an §1 TierSchG, i.d.F. vom 10.12.2010, ich zitiere:
"Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
Und was hat das hier mit C&R zu tun ?

Catch & Release WIDERSPRICHT diesem Grundsatz, da weiterleben, um die Population zu erhöhen oder nochmal geangelt werden zu können in der gängigen Praxis einem Zufügen von Leid bzw. Schmerz ohne vernünftigen Grund darstellen dürfte.

Allein die experimentell festgestellten erhöhten Streßhormon-Konzentrationen, die beim Angeln auftreten, dürften der Definition des "Leiden zufügens" entsprechen und somit stellt C&R einen Verstoß gegen ein Bundesrecht dar.

Die einzig feststellbaren Stresshormone beim angeln find ich bei mir selber. Alles andere ist breitgetretener Quark ohne jede juristische Relevanz.

Im LFischG NRW stehen auch Dinge, wie Folgendes:
Wird ein Fisch geangelt und hat er das gesetzlich angezeigte Mindestmaß,
so ist er aus dem Gewässer zu entfernen und nach vorherigem Betäuben umgehend zu töten.

Und wo bitte genau steht das ???

Ob man für oder gegen C&R ist spielt dabei also keine Rolle, da sowohl das LFischG als auch das TierSchG eindeutig sind!
Im Übrigen gilt noch immer:
Bundesrecht bricht Landesrecht und von daher darf sich dieser Verein über eine nette kleine Anzeige in den nächsten Wochen freuen...

Und, mit welcher Begründung ? Fies sein gegen Gastangler ??


Nicht von mir, versteht sich, aber es gibt genügend gelangweilte "Umweltschützer", die nur auf solche tollen Stilblüten warten - leider.
Wie die Jungs aus Köln da raus kommen wollen, würde mich mal sehr interessieren.

Ob sie da rauskommen müssen würd mich mehr interessieren


Ich finde es im Übrigen auch wenig geschickt, hier mit echten Namen zu agieren.
Für die Klärung des Falles wäre das ohnehin unerheblich gewesen.

Warum ? Dann kann man sie doch nicht anzeigen ?



Es drängt sich mir der Verdacht des Angelneids und des gewollten Vorführens eines Vereins auf, wobei ich natürlich hoffe, dass dieser augenscheinliche Verdacht unbegründet sei!

Ja wie jetzt? Verstoß oder Angelneid?

Junge #d
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

Ich verstehe den Kollegen Fisherking auch nicht und halte mich eigentlich für "recht belesen" in C&R-Rechtsfragen....!

Ich verkneife mir hier den ausführlichen Kommentar dazu, weil ich nicht möchte, dass dieser Trööt allgemein ausufert.

Es geht mir auch nicht darum, diesen Verein "vorzuführen" - es ist nur leider der einzige Verein, mit dem ich gelegentlich hier im Bereich von Köln als Gastangler zu tun habe - und dabei möchte ich weder Regeln des Gastgeber-Vereins, noch Gesetze brechen.

Mein Dilemma ist hauptsächlich, dass ich einen großen Barsch oder Zander nach den Regeln des Vereins, entgegen meinem Willen, zurücksetzen MUSS, um den Regeln zu folgen, dabei möglicherweise aber riskiere, widerum gegen höherangiges Recht zu verstoßen.(...mein Vorsatz ist einwandfrei, da ich versuche Fische für den Verzehr zu fangen und auch mitnehmen WILL, aber nicht DARF aufgrund der Vereinsregelungen - also -->setze ich zurück, um nicht gegen die Vereinsregeln zu verstoßen, oder nehme den Fisch mit, um nicht aufgrund fragwürdiger Hegeregelungen eine Anzeige zu riskieren --> KANN beides problematisch werden!...und wer sagt mir, dass die Vereinsregeln mich schützen können, wenn mich ein verirrter Mensch beim Zurücksetzen anzeigt?...die StA Köln, als zuständige Anklagebehörde, hat mir auf meine damals schriftliche Anfrage eine Stellungnahme verweigert, weil man dort zu "hypothetischen Rechtsfragen" nicht Stellung nehmen wollte...oder konnte....).

Zudem halte ich den Grund der "Hege" für vorgeschoben und wenig fundiert, da für 4 recht unterschiedliche Gewässer genau die gleichen Hegeanordnungen die "richtigen" sein sollen, von denen zudem die Fischereibehörde keine Kenntnis hat.

Da drängte sich mir die weiterführende Frage auf, ob Vereine sich über ihr Regel- und Satzungswerk "mal eben" C&R legalisieren können, indem sie entsprechende "Entnahmefenster" unter dem Deckmantel der Hege definieren und somit die Kapitalen Fische schützen?

Denkt mal nach - mit solch´ einer Regelung könnte ein Verein der Carphunter e.V. sich problemlos an einem Gewässer das reine Karpfen-C&R für Großkarpfen als "wichtige Laichfische" legalisieren, wenn die einfach vom Verein vorgeschobene "Hege" als Grund ausreichen würde - das kann nicht sein und das glauben wir doch alle nicht, oder?

Warum sollte dies hier konkret an den o.g. Gewässern nun aber so einfach doch gehen?

Ich bleibe da skeptisch!!!

LG,

Ernie

PS:

Rechtlich sind gleich mehrere Aussagen von Fisherking sehr undifferenziert, wenn nicht sogar falsch - aber das soll er sich doch bitte im passenden Trööt erklären lassen - mir geht es hier um die o.g. Regeln an den o.g. Gewässern!
Ich möchte hier keinen allgemeinen "C&R-Rechtsnachhilfe-Trööt" draus machen!

E.
 
Zuletzt bearbeitet:

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

. . .und dabei möchte ich weder Regeln des Gastgeber-Vereins, noch Gesetze brechen.

Mein Dilemma ist hauptsächlich, dass ich einen großen Barsch oder Zander nach den Regeln des Vereins, entgegen meinem Willen, zurücksetzen MUSS, um den Regeln zu folgen, dabei möglicherweise aber riskiere, widerum gegen höherangiges Recht zu verstoßen.

Ja was kann man machen?

Wenn ein Gericht (im Fall einer Anzeige wegen C&R) deiner Auslegung folgt, (wovon ich ausgehe wenn der Richter nicht zufällig Angler ist,) und das höherrangige Recht zur Urteilsfindung heranzieht - ist die Vorschrift hinfällig und wird nicht berückssichtigt werden.

Also Verurteilung.#t

oder

Du setzt dich über die Vereinsvorschriften hinweg und riskierst, in Zukunft keine Karte mehr zu bekommen. Dafür brichst du kein Gesetz.

|kopfkrat|kopfkrat|kopfkrat

Nun musste also nur dein "Lieblingsrisiko" finden.:m
 
Zuletzt bearbeitet:

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Rechtsfrage als Gastangler des Coelner Angel- und Gewässerschutzvereins

echt doofe Situation
alle was über die definierten Maße ist, müßte man ja Töten und zurücksetzen, um irgendwie allen gerecht zu werden|kopfkrat
Schwachsinn.

Ich denke mal, wenn du es wirklich geklärt haben willst, wird kein Weg daran vorbeiführen, den Verfasser auf die Widersprüche hinzuweisen ( ist natürlich auch blöd) und um Erklärung zu bitten. Eine Mienung zu seinem eigenen Geschreibsel sollte er ja haben. Was dabei rauskommt ist natürlich fraglich
Gruß A.
 
Oben