Rechtliche Frage

stef

New Member
Hallo Leute,
kann mir jemand sagen ob das stimmt:
Ich hab gehört, wenn man einen Angelschein hat, darf man Personen mitnehmen die keinen Angelschein haben, diese dürfen dann mit mir zusammen angeln.
Natürlich insgesammt nur zwei Angeln für alle zusammen.

Gruß Stef
 

MelaS72

Active Member
AW: Rechtliche Frage

falsch!
Sie dürfen dir beim Tragen deiner Angelsachen helfen. Sie selbst dürfen die Angelei nicht ausüben!!!
Hilfreich wäre zu wissen, aus welchem Bundesland du kommst. Dann kann man ausführlicher drauf antworten.

achja, "Herzlich Willkommen und viel Spass hier" ;)
 

AndreL

Schleswig-Holsteiner
AW: Rechtliche Frage

Hi,
absolut falsch, nach deutschem Recht darf nur angeln wer im Besitz eines Fischereischeines und Ggf. einer Erlaubniss für das zu befischende Gewässer ist.
 

MelaS72

Active Member
AW: Rechtliche Frage

AndreL schrieb:
Hi,
absolut falsch, nach deutschem Recht darf nur angeln wer im Besitz eines Fischereischeines und Ggf. einer Erlaubniss für das zu befischende Gewässer ist.
nicht ggf. einer Erlaubnis. Die braucht er auf jeden Fall wenn er zu kurze Beine hat ;)
 

tanner

Member
AW: Rechtliche Frage

kommt aufs gewässer drauf an, in sachsen-anhalt braucht man keinen fischereischein an gewässer mit weniger als 0,05ha. ist witzig aber wahr , auch an kommerziellen teichen ist ein fischereischein pflicht,
na gut keschern,landen darf dein begleiter
 

feedex

Take me drunk, i'm home!
AW: Rechtliche Frage

Generell ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden, schließlich sind die Fischereigesetze Ländersache und in solchen speziellen Punkten meist unterschiedlich.

So ist es z.B. in Hessen zulässig, einen sogenannten "Angelhelfer" miteinzubeziehen.
Der darf, ausser dem Abködern und Töten des Fisches, eigenständig Angeln, solange der Fischereischeininhaber ihn "beaufsichtigt".

Soweit ich weiss, ist diese Regelung aber eher die Ausnahme im bundesweiten Vergleich.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Rechtliche Frage

Den Anglehlfer gibt es in fast allen Ländern, aber Achtung:
Das bedeutet dass er Angeln unter Aufsicht einer fachkundigen Person (Scheininhaber), aber nicht den gesamte nAngelvorgang alleine ausübern darf von anködern über einwerfen bis drillen, landen und töten, und zudem muss der Berechtigte jederzeit bereit eingreifen und helfen zu können.

Das heisst in der Praxis dass der Scheininhaber weder eine Rute im Wasser haben darf oder selber aktiv angeln, während der nicht Berechtigte gerade am aktiven angeln ist.

Soviel zur rechtlichen Seite, inwieweit man da von Anzeigen verschont bleibt, liegt aber wiederum oft an den Polizisten vor Ort, die diese Regelung (ACHTUNG NOCHMAL: Bundeslandmäßig unterschiedlich, das hier gesagte gilt so für B-W!) oft nicht kennen.
 

AndreL

Schleswig-Holsteiner
AW: Rechtliche Frage

@MelaS72,
ggf eine Erlaubniss ist schon völlig richtig. So ist zum Beispiel das Angeln in den (meisten) Küstengewässer von S.H. frei, was bedeutet das du "nur" den Bundesfischereischein brauchst. Genauso sieht es in Hamburg aus, in großen Teilen des Hamburger Hafens, der Alster sowie noch vieler anderer Gewässer reicht auch der Fischereischein.

@feedex,
du meinst also;
§ 25 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.
Sehr interessant, aber wie du schon sagst, das dürfte wohl eher die Ausnahme sein. Ich wußte zwar auch das das Fischereirecht Ländersache ist, allerdings dachte ich das der Passus mit der Fischereischeinpflicht Bundesweit gleich ist.
Ansonsten kann man hier:
http://www.angeltreff.org/gesetze/deutschland/deutschland.html
Die Gesetzeslagen für die einzelnen Bundesländer sehr schön nachlesen.
 

Fotomanni

Member
AW: Rechtliche Frage

Thomas9904 schrieb:
Das heisst in der Praxis dass der Scheininhaber weder eine Rute im Wasser haben darf oder selber aktiv angeln, während der nicht Berechtigte gerade am aktiven angeln ist.

Doch, hier in Hessen darf er das. Ist ja gerade die Aufgabe des Helfers die eine Rute zu bedienen während der Fischereischeininhaber mit der anderen beschäftigt ist.

Hier mal der Gesetzestext:
§25​
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.

Also einer von beliebig vielen Helfern darf aktiv angeln. Die anderen Keschern, Hakenlösen, Perücken auftüdeln, Brötchen holen, Kaffee kochen, dem Fischereischininhaber huldigen usw.

Aber Hessen ist mit der Bestimmung wahrscheinlich eine Ausnahme.
 

hornhechteutin

Active Member
AW: Rechtliche Frage

Moin Moin ,
auf Grund unser Aktion :Gemeinsames Angeln hatte ich mich mal an das Ministerium in Kiel gewand und habe folgende Antwort bekommen :

Für die von Ihnen vorgesehene Zielgruppe von Kindern/Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren, die im Rahmen von Angelveranstaltungen an dieses Hobby herangeführt werden sollen, ist die Rechtslage in Schleswig-Holstein wie folgt dazustellen:

Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden. Dies bedeutet, dass das „Mitangeln“ bis zum Erreichen des zwölften Lebensjahres möglich ist.
Für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren ist grundsätzlich die Inhaberschaft eines Fischereischeines zur Ausübung der Angelfischerei erforderlich. Es gibt jedoch eine Möglichkeit nach § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landesfischereigesetz eine auf bestimmte Tage festgelegte Befreiung für die von Ihnen geplanten Angelveranstaltungen zu erhalten. Solche Gruppenbefreiungen werden regelmäßig auch von anderen ehrenamtlich engagierten Anglern und Angelvereinen in Schleswig-Holstein beantragt. Ansprechpartner finden Sie im Amt für ländliche Räume Kiel, das als obere Fischereibehörde in Schleswig-Holstein für die Erteilung solcher Genehmigungen zuständig ist

Im Hinblick auf die von Ihnen angeführten Beispiele für „freies Angeln“ auf Angelkuttern und in Forellenseen möchte ich kurz darauf hinweisen, dass auch für diese Varianten der Angelfischerei in Schleswig-Holstein grundsätzlich eine Fischereischeinpflicht besteht



Vielleicht hilft das Dir weiter .

Gruß aus Eutin
Michael
 

Fotomanni

Member
AW: Rechtliche Frage

Für die Kids gibt es in Hessen von 10-16 Jahren einen Jugendfischereischein ohne Fischerprüfung. Damit dürfen sie alles aber nur unter Aufsicht eines erwachsenen Fischereischeininhabers.
 

AndreL

Schleswig-Holsteiner
AW: Rechtliche Frage

Ups, da lag ich ja wohl doch völlig daneben, scheind doch nicht so außergewöhnlich zu sein. hier mal der Auszug aus dem S.H. Fischereigesetz:
§ 26
Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.

P.S. @Hornhecht, wenn ich §26 absatz 2 richtig interpretiere ist das fischen an Forellenseen ganz klar nicht Fischereischeinpflichtig. ;)
 

hornhechteutin

Active Member
AW: Rechtliche Frage

Moin Moin ,
AndreL schrieb:
P.S. @Hornhecht, wenn ich §26 absatz 2 richtig interpretiere ist das fischen an Forellenseen ganz klar nicht Fischereischeinpflichtig. ;)

Hab ich auch gedacht , aber in Absatz 2 steht :
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen
lese mir daraus wer an der Küste angeln bracht keinen Schein im Forellensee , aber den braucht er um an der Küste angeln zu können oder ? Hilfsperonen dürfen helfen aber nicht aktiv alleine angeln , so lese ich es raus und für Kinder ist es ja klar geregelt .


Gruß aus Eutin
Michael
 

AndreL

Schleswig-Holsteiner
AW: Rechtliche Frage

@Michael,
entschuldige bitte, aber deine Erläuterung klingt für mich "etwas" konfus.
Du verbindest da Sachen, die nicht zusammen gehören. Es ist laut dem Absatz 2 nicht so das du am Forellensee ohne Fischereischein angeln darfst sofern du einen für die Küste hast. Du hast dich da offenbar durch das eine fehlende Komma hinter "in privaten Kleingewässern" etwas irritieren lassen, wobei die Trennung dieser beiden Satzabschnitte durch das "sowie" statfindet. Ansonsten würde dieser Satz wie du ja schon mehr oder weniger geschrieben hast überhaupt keinen Sinn machen.
Man kann den Absatz 2 auch folgendermaßen schreiben:
-Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften.
-Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in besonderen Anlagen der Fischerzeugung.
-Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in privaten Kleingewässern.
-Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben.
-Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben
-Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
Allerdings ist es villeicht Auslegungssache ob ein Forellensee nun ein privates Kleingewässer darstellt, oder eine Teichwirtschaft. Sollte dem nicht so sein besteht selbstverständlich wieder Fischereischeinpflicht. Dies könnte natürlich so sein, da durch die komerzielle Nutzung von Forellenseen das private Kleingewässer automatisch wegfallen könnte. Bliebe also nur noch die Teichwirtschaft?????????????? Fakt ist wer am Forellensee einen Fischereischein besitzt wird sich sicherlich eventuelle Diskussionen und/oder Rechtsstreitigkeiten sparen.
 

Breamhunter

Hochleistungsspinner
AW: Rechtliche Frage

Bei uns dürfen die Jugendlichen von 12-14 Jahren nur unter Aufsicht einer geeigneten Person (Erwachsene mit Fischerprüfung) angeln. Dann haben sie selbst die Fischerprüfung abzulegen und dürfen danach alleine angeln.
Das Mitführen einer Person ohne Angelschein ist theoretisch auch nicht möglich, weil nur der Angelberechtigte ein Uferbetretungsrecht besitzt. Wird aber meist nicht so eng gesehen.
 
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