Rechtliche Frage

Abend Zusammen,

ich habe im Fühjahr an meinem Vereinsgewässer eine kleine Bachforelle (ca. 12 cm) gefangen, die leider den Miniwobbler so geschluckt hat, daß sie heftig blutete. Trotz dass ich ohne Widerhaken dort fische, ließ sich der Fisch wegen seiner Verletzungen leider nicht mehr zurücksetzen und ich musste ihn mitnehmen. Seither liegt er eingefroren in der Truhe.

Jetzt meine Frage:
Ich möchte mir nächstes Wochenende an einem See im Allgäu ne Tageskarte kaufen und auf Hecht, Zander und Barsch angeln.
Kann ich diese kleine Bachforelle eigentlich ohne evtl. drohende Probleme als Köder verwenden oder kann es da zu Schwierigkeiten kommen, falls ich kontrolliert werde.
Kann ja schlecht beweisen, daß ich die untermassige BF nicht eben gefangen habe.

Was meint ihr dazu?

Grüße
Tom
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo Tom,

du hättest einen Fisch, welcher einer Art mit gesetzlichem Schonmaß angehört, dieses aber nicht erreicht hat, gar nicht aneigenen dürfen, auch wenn der Fsich durch den Angelvorgang derart verletzt wurde, dass er nicht mehr lebensfähig ist. In solchen Fällen ist der Fisch zwar (selbstverständlich) waidgerecht zu töten und dann aber zu vergraben oder aber in Stücke zu schneiden und ins Gewässer zu geben. Alternativ muss der Fisch der Tagesentnahme beigerechnet werden.

Zudem ist in in aller Regel nicht erlaubt, Köderfische aus fremden Gewässers zu benutzen.

"Edelfische" dürfen zudem gemäß der Gewässerordnung vieler Gewässer nicht als Köderfisch benutzt werden.

ansonsten: schau dir das Landesfischreigesetz und die dazugehörige Landesfischereiverordnung deines Bundeslandes / des Bundeslandes in dem das Gewässer liegt (Bayern oder Baden-Württemberg) und die Gewässerordnung des Gewässers an.
 
Zuletzt bearbeitet:

Gerald1

Fangnix
AW: Rechtliche Frage

Abend Zusammen,

ich habe im Fühjahr an meinem Vereinsgewässer eine kleine Bachforelle (ca. 12 cm) gefangen, die leider den Miniwobbler so geschluckt hat, daß sie heftig blutete. Trotz dass ich ohne Widerhaken dort fische, ließ sich der Fisch wegen seiner Verletzungen leider nicht mehr zurücksetzen und ich musste ihn mitnehmen. Seither liegt er eingefroren in der Truhe.

Jetzt meine Frage:
Ich möchte mir nächstes Wochenende an einem See im Allgäu ne Tageskarte kaufen und auf Hecht, Zander und Barsch angeln.
Kann ich diese kleine Bachforelle eigentlich ohne evtl. drohende Probleme als Köder verwenden oder kann es da zu Schwierigkeiten kommen, falls ich kontrolliert werde.
Kann ja schlecht beweisen, daß ich die untermassige BF nicht eben gefangen habe.

Was meint ihr dazu?

Grüße
Tom

Zunächst einmal hättest Du die untermaßige Bachforelle nicht mitnehmen dürfen sondern an Ort und Stelle vergraben wenn sie nicht mehr zu retten war. Ob Du einen "Fremdfisch", also einen Fisch aus anderem Gewässer als Köderfisch hernehmen darfst möchte ich einmal bezweifeln wenn ich lese wo Du angeln möchtest. Das erfährst Du aber bestimmt von dem dortigen Fischereiberechtigtem ( Verein, Gemeinde usw.)


ups, da war jemand schneller.

Gruß

Gerald
 
AW: Rechtliche Frage

Schon klar, daß ich den untermaßigen Fisch in die Fangliste eingetragen habe.

Auch kann man tote Köderfische an den See, wo ich gern hinmöchte, mitnehmen. Da hab ich mich informiert.

In der Fischzucht kann man auch kleine Bach- oder Regenbogenforellen als Köderfische kaufen.
Kann man die dann eigentlich auch nicht verwenden?
 

Zusser

Active Member
AW: Rechtliche Frage

Da du die Forelle in Bayern (Allgäu) verwenden möchtest, sehe ich kein Problem. Vorausgesetzt, der Fischereirechtsinhaber des Gewässers schließt gefrorene KöFi aus anderen Gewässern nicht explizit aus, darfst du sie anködern.
Es gibt auch Vereine, die Köderfische einer Fischart die ein Schonmaß hat, als Köder ausschließt. Sowas muss aber explizit im Erlaubnischschein stehen.

Solltest du die untermaßige BaFo in einem bayrischen Gewässer gefangen haben, bist du absolut auf der sicheren Seite. Du durftest die Forelle selbstverständlich entnehmen und verwerten.
Wenn nicht, den Bayrischen Kontrolleur wird das Hamburger (Beispiel) Fischereirecht nicht interessieren...

Petri!
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo,

ohne die Gewässerordnung zu kennen, wei soll man da etwas definitves zu sagen?

Man kann dir lediglich mögliche Regelungen nennen, die man verbreitet auch bei anderen Gewässern findet. Ob dies auch bei deinem Zielgewässer der Fall ist oder nicht, kann dir niemand sagen.
 
AW: Rechtliche Frage

ja, die Forelle wurde an einem bayrischen Gewässer gefangen, waidgerecht getötet und ordnungsgemäß in die Fangliste eingetragen.

Und in der Gewässerordnung des geplanten Gewässers steht nichts davon, daß keine Köder aus anderen Gewässern eingesetzt werden können. Erlaubt sind alle Köder mit einer Anbisstelle.
 

Jose

Active Member
AW: Rechtliche Frage

...In solchen Fällen ist der Fisch zwar (selbstverständlich) waidgerecht zu töten und dann aber zu vergraben oder aber in Stücke zu schneiden und ins Gewässer zu geben...
'tschuldigung, ist jetzt etwas weitab von der frage des TE, aber 'verunsichert ich bin':

das mit dem 'in stücke schneiden und ins wasser damit', bist du dir da sicher?

ich war immer der (womöglich falschen) meinung, dass solche unglücke nur zu vergraben sind (auf 'ner buhne, haha) oder im nächstgelegen müll (schändlichst!) zu entsorgen.
besonders irritiert dabei, dass innereien auf 'gar-keine-fall-nit" ins wasser geworfen werden dürfen.

kannst du das für uns zumindest in nrw 'rechtssicher' aufklären?
mir fällt gerade ralles (ja, der 24er) flapsige bemerkung ein: "demnächst müssen wir noch einen spaten mitführen".

fischen wird immer aufregender: mit einem fuß vorm kadi...
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo,

Du durftest die Forelle selbstverständlich entnehmen und verwerten.

Gemäß welchen Paragraphens des BayFiG bzw. der AVFiG?

Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht
haben.

Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer
unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke
zurückzusetzen.

Zu untermaßigen / während der Schonzeit gefangenen NICHT lebensfähigen Fischen habe ich nichts ausdrückliches gefunden.
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo Jose,

das mit dem 'in stücke schneiden und ins wasser damit', bist du dir da sicher?
Ja, aber frag mich jetzt nicht in welchem Bundesland / Bundesländern.
-> Offensichtlich in keinem. Es ist dann lediglich eine lokale Regelung innerhalb der Gewässerordnung, sofern die Landesebene nicht explizit anderes verlautbart. Ich suche mal ein Beispiel.

http://www.asv-zuelpich.de/gewaesserordnung.html
Zerschneiden UND Vergraben

Gewässerordnung des Angelsportvereins Zülpich e.V. schrieb:
§ 5 Geschonte, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind schonend zurückzusetzen.Verendet ein geschonter Fisch nach dem Fang, ist er in Stücke zu schneiden und zu vergraben. Die Benutzung von Drillingen beim Friedfischfang ist unzulässig. Beim Angeln auf Hecht und Zander ist das Stahlvorfach vorgeschrieben.


http://www.asv-kellmetschweiher.de/index.php?mnu=1&seite=gwo

Gewässerordnung des Angelsportvereins e. V. Kellmetschweiher Böhl-Iggelheim schrieb:
Untermassige Fische sind sofort schonend in das Wasser zurückzusetzen. Zum Hältern dürfen nur aus Textilien hergestellte Setzkescher verwendet werden. Schwerverletzte Fische, sind aus Tierschutzgründen zu töten, in kleine Stücke zu schneiden und in das befischte Gewässer zurückzuwerfen.



In NRW ist jedenfalls vom landesgesetzlicher Seite Vergraben angesagt, sofern lokal nicht anderes geregelt.

http://www.aqua-globe.net/content/angler/fischereigesetze/NRW/Fischereiordnung-NRW.pdf

§4 Nr.1 LFischO NRW schrieb:
Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Ralle 24

User
AW: Rechtliche Frage

'tschuldigung, ist jetzt etwas weitab von der frage des TE, aber 'verunsichert ich bin':

das mit dem 'in stücke schneiden und ins wasser damit', bist du dir da sicher?

ich war immer der (womöglich falschen) meinung, dass solche unglücke nur zu vergraben sind (auf 'ner buhne, haha) oder im nächstgelegen müll (schändlichst!) zu entsorgen.
besonders irritiert dabei, dass innereien auf 'gar-keine-fall-nit" ins wasser geworfen werden dürfen.

kannst du das für uns zumindest in nrw 'rechtssicher' aufklären?
mir fällt gerade ralles (ja, der 24er) flapsige bemerkung ein: "demnächst müssen wir noch einen spaten mitführen".

fischen wird immer aufregender: mit einem fuß vorm kadi...


Jose, Du wirst in NRW weiterhin den Spaten brauchen. Wir müssen verbuddeln.
 

Ralle 24

User
AW: Rechtliche Frage

Zu untermaßigen / während der Schonzeit gefangenen NICHT lebensfähigen Fischen habe ich nichts ausdrückliches gefunden.


So wie es den bayr. Gestetzetexten zu entnehmen ist, müssen untermaßige wohl unabhängig von Ihrem physiologischen Zustand zurückgesetzt werden.
Ich will aber nicht ausschließen, dass es dazu noch eine separate Verordnung gibt. Wenn ja, würde mich die auch interessieren.
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo Ralle,

Wir müssen verbuddeln.

sofern es lokal keine anderweitige Regelung gibt, gilt die Aussage der Landesfischereiordnung, ja.

Es ist zum Teil schon ziemlich nervenaufreibend, als Angler zu informieren, um alle am jeweiligen Gewässer geltenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

Ich plage mich derzeit damit um, ob eine Rute mit Markerpose als Handangel im Sinne der Begrenzung der Gewässerordnung zu zählen ist oder nicht (zwei Handangeln mit drei Haken...).
Der eine sagt so, der andere so. Rational betrachtet jedenfalls nicht. Von LAndesseite ist ja nchts vorgegeben.
 

Jose

Active Member
AW: Rechtliche Frage

fazit?
man lässt uns angler durch widersprüchliche logik einfach hängen.
ob das ein "masterplan" ist?
angler hängen lassen?
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo,

widersprüchlich ist es nicht.

Wenn nichts anderes festgelegt, gilt in NRW die Landesfischreiordnung (vergraben). Ansonsten die Gewässerordnung (Auf Entnahmelimit anrechnen, Schleife drumbinden und tanzen, was auch immer)
 

Ralle 24

User
AW: Rechtliche Frage

Wie Du richtig erwähnt hast, ist die Zahl der Ruten nicht im Fischereigesetz geregelt, sondern obliegt dem Ermessen des Fischereirechtinhabers.

Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten.

Du fragst direkt beim Fischereirechtinhaber nach, oder

Du berufst Dich auf das Fischereigesetz in der Form, dass eine Fangfertige ( somit zum Fang von Fischen geeignete ) Angel so definiert ist, dass außer einer etwaigen Beköderung keine weitere Manipulation notwendig ist, um die Angel fangfertig zu machen. Sprich, eine Rute ohne Haken ist keine Fangfertige Angel und somit nicht verboten.

Dem gesunden Menschenverstand nach, muss man sich diese Frage ja gar nicht stellen, aber der ist halt nicht immer maßgebend.|rolleyes
 
AW: Rechtliche Frage

Hallo Ralle,

ja, soweit bin ich auch schon.

Wie gehabt, ausdrucken, mitnehmen und bei bedarf schwarz auf weiß unter die Nase halten. Fakten schaffen.
 
R

RheinBarbe

Guest
AW: Rechtliche Frage

Wer vergräbt schon einen 12cm Fisch? Ich hab zwar viel Zeug beim angeln dabei, aber bisher keinen Spaten. Schmeiss ihn halt einfach ins Wasser oder in die Tonne und gut ist. Wo kein Kläger, da kein Richter!
 

Ralle 24

User
AW: Rechtliche Frage

Ey, wir sind hier in Deutschland. Da kannst Du doch nicht einfach einen kleinen toten Fisch in die Büsche werfen.
So wie beim sachgerechten Töten auf die Schlachtverordnung zurückgegriffen wird, musst man hier selbstverständlich die Grabstättenverordnung beachten. |supergri|supergri
 
R

RheinBarbe

Guest
AW: Rechtliche Frage

Alternativ kann man, wenn man das Fischlein unbedingt vergraben will, dies auf einem alten Indianerfriedhof tun. Somit besteht die Möglichkeit das das Fischchen wieder zum Leben erweckt und man ihn dann wieder releasen kann. #h
 
Oben