Rechtliche Frage

Ralle 24

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AW: Rechtliche Frage

Geht das auch mit Römern ? Bei uns in der Kölner Gegend sind Indianerfriedhöfe verdammt selten.;)
 

Zusser

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AW: Rechtliche Frage

Gemäß welchen Paragraphens des BayFiG bzw. der AVFiG?
Die Frage wird durch die von dir zitierten Stellen der AVBayFiG beantwortet:

§11 (2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben
Ist klar auf das Fangen bezogen.
Wenn der Fang aber ohne Absicht doch erfolgt, was ein dem Angeln inhärentes Risiko darstellt, gilt

§11 (6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu
ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.

Dies gilt also für lebensfähige Fische. Für verangelte Fische gilt es nicht. Also greift automatisch das Rückwurfverbot.

Persönlich finde ich diese Regelung übrigens sehr sinnvoll, im Gegensatz zum Vergraben (Entschuldigung, ich meinte Bestatten).

Im Zusammenhang mit einer Fangbegrenzung, in Bayern oft 2 oder 3 "Edel"fische pro Tag, wird der Angler vermeiden wollen, untermaßige Fische zu fangen. Nicht mal aus Spaß...

Zu untermaßigen / während der Schonzeit gefangenen NICHT lebensfähigen Fischen habe ich nichts ausdrückliches gefunden.
Was nicht verboten ist, ist erlaubt?
Du hast recht, ausdrücklich ist die Behandlung untermaßiger, verangelter Fische nicht geregelt.

Ich werde versuchen, von offizieller Stelle zu eine Stellungnahme zu bekommen. Wenn ich was erfahre, poste ich es hier.

In den meisten bayrischen Gewässerordnungen die ich kenne, wird die Behandlung untermaßiger Fische aber explizit geregelt.

Beispiel:
Verangelte, nicht mehr lebensfähige untermaßige oder geschonte Fische sind dem Gewässer zu entnehmen und waidgerecht zu töten. Der Angelhaken bleibt solange sich der Fischer am Wasser befindet im Fischmaul. Verangelte Fische sind dem Fanglimit zu zuzählen.
(Lechfischereiverein Augsburg)
 
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