Peta zeigt warnemünder Boots- Angeltreff an und die StA ermittelt

Kolja Kreder

Mitglied
https://www.svz.de/regionales/mecklenburg-vorpommern/mv-angeln/streit-um-angeltreff-id19076791.html


§ 12 LFischG M-V – Verbote
(1) [...]

(2) Verboten sind ferner
  1. 1.
    die Durchführung von und Teilnahme an Wettfischveranstaltungen sowie

  2. 2.
    die Verwendung lebender Köderfische.
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.

(3) [...]
 
Zuletzt bearbeitet:

Naturliebhaber

Well-Known Member
Wichtig ist hier aus meiner Sicht folgendes Statement der Staatsanwaltschaft: „Die grundsätzliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist, dass die Organisatoren sich mit der Ausschreibung auf jeden Fall einer Straftat schuldig gemacht haben“, sagte Behördensprecherin Maureen Wiechmann.
 

fishhawk

Well-Known Member
Wichtig ist hier aus meiner Sicht folgendes Statement der Staatsanwaltschaft: „Die grundsätzliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist, dass die Organisatoren sich mit der Ausschreibung auf jeden Fall einer Straftat schuldig gemacht haben“, sagte Behördensprecherin Maureen Wiechmann.

Genau, so richtig unbefangen klingt das nicht.

Zum Glück gilt vor Gericht nicht die Meinung von Staatsanwälten sondern die Unschuldsvermutung, bis durch aus Sicht der Richter eindeutige Beweise eine Schuld nachgewiesen wird. So sollt es jedenfalls in einem Rechtsstaat sein.

Dass Staatsanwälte manchmal sehr bedenkliche Entscheidungen treffen, hat man ja in Kiel gesehen.


Ich wünsche den Betroffenen jedenfalls ein faires Verfahren mit positivem Ausgang.

Dort stehe, dass der Erwerb des Fisches der alleinige Grund für das Angeln zu bilden habe. – Quelle: https://www.svz.de/19076791 ©2019

????? Das steht da ?????
 

Kolja Kreder

Mitglied
Wie man sieht, liegt auch beim Wettfischen durchaus ein strafrechtliches Risiko.

Explizite Regelungen hierzu haben Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalten und Schleswig-Holstein.

Zur "Ächtung" des Wettangelns kam es nach Sendung des Magazins “MONITOR” am 8. 7. 1986. Gegenstand war ein Wettangeln an der Lippe, dass am 27. und 28.6.1986 durchgeführt wurde. Durch das AG Hamm, Urteil vom 18.04.1988 - 9 Ls 48 Js 1693/86 erfolgte die Verurteilung der Veranstalter zu einer Geldstrafe.

Die im Anschluss durchgeführten Gesetzesänderungen schossen dabei m. E. weit über das Ziel hinaus. Entscheidend für den Fisch kann doch letztlich nur sein, dass der Fang und die Versorgung tierschutzgerecht erfolgt. Mit welcher Motivation der Angler darüber hinaus ans Werk geht oder im Anschluss dafür einen Preis bekommt, spielt für den Umgang mit dem Fisch keine Rolle.
 

u-see fischer

Traurig ich bin
......Zur "Ächtung" des Wettangelns kam es nach Sendung des Magazins “MONITOR” am 8. 7. 1986. Gegenstand war ein Wettangeln an der Lippe, dass am 27. und 28.6.1986 durchgeführt wurde. Durch das AG Hamm, Urteil vom 18.04.1988 - 9 Ls 48 Js 1693/86 erfolgte die Verurteilung der Veranstalter zu einer Geldstrafe.......

Habe so im Hinterkopf, dass Monitor später zugegeben hat, die im Bericht gezeigten Bilder bzw. das gezeigte Handeln der Teilnehmer, nicht den Originalaufnahmen entsprach und nachträglich durch "Schauspieler" nachgestellt und gefilmt wurden. Für mich begann ab da das Versagen der Verbände bzw. des VDSF.Mir wurde jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kontinuierliche Einschränkungen der Angelei bewust.
 
Monitor ZDF...

In den Setzkeschern damals gab es KEINE toten fische,darauf fragte der Produzent ob man nicht welche abschlagen könne und wieder in Setzkescher schmeißen könnte damit die Aufnahmen besser werden und man so veranschauliches Material habe........
 

Meefo 46

Well-Known Member
Die Frage die sich für mich stellt sind die geangelten und gefangenen Fische nach Landung Waidgerecht betäubt und getötet worden .
Sollte dies zutreffen ist doch dem Tierschutzgesetz genüge getan.
Wenn danach gemessen und verwogen wird was ist das Problem .
Wie die Veranstaltung heißt ist doch zweitrangig.
Oder?
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Die Frage die sich für mich stellt sind die geangelten und gefangenen Fische nach Landung Waidgerecht betäubt und getötet worden .
Sollte dies zutreffen ist doch dem Tierschutzgesetz genüge getan.
Wenn danach gemessen und verwogen wird was ist das Problem .
Wie die Veranstaltung heißt ist doch zweitrangig.
Oder?

Hier wurde aber nicht wegen Verstoß gegen TSCHG geklagt, sondern wegen Verstoß gegen das Landesfischereigesetz.

Und auch bei TSCHG käme es auf die Motivation für das Töten an, nicht darauf, dass man es tut.

Nach der Auslegung von PETA würde sich schon jeder Angler strafbar machen, der sagt dass er auch zum Angeln geht, weil er gerne in der Natur ist und dabei die Seele baumeln lassen kann.

Dass das Landesfischereigesetz in MVP wirklich den Erwerb des Fisches als alleinigen Grund für das Angeln zulässt, wage ich mal zu bezweifeln.
Aber da müssten sich die Norddeutschen besser auskennen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 11191

Guest
gibt es eigentlich noch moore in Deutschland???
 

Uzz

Active Member
§12 LFischG M-V: Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt ...
Ziemlich bekloppte, unnötig überspezifizierte Definition des Gesetzgebers. Wenn meckpömmische Kampfangler um den breitesten oder höchsten Fisch angeln, ist alles in Butter.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische

Wenn ich das richtig gelesen habe, wurden ja alle Fische vorschriftsmäßig getötet und sinnvoll verwertet.

Damit wäre aus meiner Sicht die Ausschließlichkeit schon nicht mehr gegeben.

Ist es eigentlich üblich, dass Staatsanwaltschaften bei laufenden Ermittlungen solche Statements veröffentlichen ?

auf jeden Fall einer Straftat schuldig gemacht

Ich dachte immer ob schuldig oder nicht schuldig entscheiden Richter?
 

Kolja Kreder

Mitglied
Was die Ermittlungsbehörde veröffentlicht, liegt in ihrem Ermessen.

Ich sehe hier eine Strafbarkeit klar als nicht gegeben an. Hintergrund des Wettangelverbotes ist ja gerade, dass beim "klassischen" Wettangeln die Fisch lebend gehältert und nach dem Wiegen zurückgesetzt werden. Dann dient der Fang ausschließlich der Ermittlung eines Siegers. Nach meinen Informationen wurden hier aber alle gefangenen Fische für den Nahrungserwerb gefangen. Zudem verfolgte man mit der Veranstaltung einen karitativen Zweck weil der Einnahmenüberschuß an eine gemeinnützige Organisation gespendet wurde und dies auch von Anfang an so angedacht war. In einem solchen Fall überhaupt von einem Anfangsverdacht auszugehen, halte ich schon für bedenklich.
 

Fischer am Inn

Active Member
Hallo miteinander,

ich muss vorausschicken, dass ich mich mit dem LFischG M-V nicht auskenne. Aber nach meinem Verständnis ist ein Verstoß gegen § 12 Abs.2 LFischG M-V lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Liege ich damit falsch?
Die Staatsanwaltschaft scheint doch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetzt zu prüfen. Oder was sonst? Was ist die denkbare Strafnorm?

Servus
Fischer am Inn
 

Kolja Kreder

Mitglied
Hallo miteinander,

ich muss vorausschicken, dass ich mich mit dem LFischG M-V nicht auskenne. Aber nach meinem Verständnis ist ein Verstoß gegen § 12 Abs.2 LFischG M-V lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Liege ich damit falsch?
Die Staatsanwaltschaft scheint doch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetzt zu prüfen. Oder was sonst? Was ist die denkbare Strafnorm?

Servus
Fischer am Inn

Wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass alleine die Motivation "Wettangeln" den vernüftigen Grund gemäß TSG entfallen läßt, ist man auch bei einer Straftat.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Aber nach meinem Verständnis ist ein Verstoß gegen § 12 Abs.2 LFischG M-V lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Liege ich damit falsch?

Guter Hinweis.

Nach § 26 Abs 1 Nr 13 scheinst du da richtig zu liegen.

mit der Ausschreibung auf jeden Fall einer Straftat schuldig gemacht haben – Quelle: https://www.svz.de/19076791 ©2019

Jetzt wird es wirklich spannend.

§ 17 TSCHG kann es ja nicht sein, weil durch die Ausschreibung ja kein Tier getötet wird oder keinem Tier Leiden zugefügt werden.
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Is klar. Eine von der Fischereibehörde genehmigte Gemeinschaftsveranstaltung zu wohltätigen Zwecken und dann noch alles entnommen, fachgerecht getötet und per Happi Happi dem menschlichen Verdauungsapparat zugeführt... Dat is mal so was von unvernünftig und muss auf der Stelle bestraft werden, am besten per Folter.
 
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