PETA vs. Anglerboard-Member?!

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

@ Ralle,

Du sprichst mir aus der Seele....
 

HD4ever

baltic trolling crew HH
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

hab neulich mal gelesen das sich ein Verein, der aufgrund eines "Hegefischens" ähnliche Rechtsprobleme hatte, sich hilfesuchend an den VDSF o.ä. gewand hat und um Rechtshilfe durch deren Anwälte gebeten hat ...
hab nun den ganzen Thread nicht durch gelesen, aber ich denke als Einzelperson in sone schlechten Traum wird es ganz schön gefählich den Prozess verlieren zu können ... #c
Man könnte sicherlich mal versuchen in Erfahrung zu bringen ob es vergleichbare Anklagen schon gegeben hat, wenn nicht und es findet ein "Richtlinienprozess" statt, denke ich das die Chancen das sich der VDSF da evtl. mit einklingt nicht so gering sind...
Wer weiß was sonst das für Auswirkung für alle hat wenn das in die Hose gehen würde ... #q
Denke man muß hier nicht für das für und wider der C&R Sache diskutieren ..... wird ja nun schon seit Jahrzenten praktiziert ohne das es da Probleme gab, mir fallen ja oft auch welche aus der Hand :m
Denke die PETA Deppen ziehen alle an einem Strang, während hier immer noch ne Menge Diskussionen untereinander sind |uhoh:
 

Sailfisch

(Little) Big Gamer
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Der von Dir angesprochene Fall befaßt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover. In diesem Fall hat sich der VDSF eingeklingt.
Letztlich wurde die Teilnehmer und Veranstalter nicht angeklagt. Dies verdanken sie aber nicht dem VDSF, sondern einem Oberstaatsanwalt der in dieser Sache eine Begutachtung eingefordert hat, mit der Begründung man schulde den Angler Rechtsklarheit, wie wahr, wie wahr.
Der VDSF pauschalisiert C&R als angeln auf große Karpfen mit dem Ziele diese wieder zurückzusetzten. Damit wird er dem Problem nicht gerecht, uns Anglern wird dadurch mehr geschadet. Der DAV vertrritt in dieser Sache m.E. eine den Anglern dienende Position, wie man es von einem Anglerverband erwarten muß (respektive für den VDSF müßte).
 

Ralle 24

User
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Ich kann nur jedem empfehlen, den VdsF bei solchen Sachen außen vor zu lassen. Sobald dieser sich einklinkt, hat der Angler schon verloren.
Dem VdsF ging und geht es nicht um die Rechte des Anglers sondern einzig und allein um Wahrung seines Standes. Das dies mit der heute praktizierten Angelfischerei aber auch gar nix mehr zu tun hat, dürfte jedem interessierten Angler hinlänglich bekannt sein. Der VdsF scheut jegliche öffentliche Konfrontation mit Umwelt- und Tierschützern. Anders als Vereine und Verbände z.B. in England ( die haben auch zahlreiche , z.T. militante Tierschützer am Hals ) wird der VdsF niemals in die Offensive gehen. Nach dem Motto " Everybodys Darling is everybodys Depp " führt dieser Weg langsam aber stetig in die Bedeutungslosigkeit. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn er nicht uns Angler mitziehen würde.

Ich habe zum Thema " zurücksetzen unerwünschter, nicht verwertbarer Fische " eine Mail an den VdsF gesandt. Nur mal so um die Reaktion zu prüfen. Das Resultat war ein Telefonanruf eines VdsF Funktionärs.
Sinngemäß mit folgendem Inhalt:
Man werde sich zu diesem heiklen Thema natürlich nicht schriftlich äußern. Streng genommen muß jeder gefangene Fisch dem Wasser entnommen werden, sofern er nicht geschützt ist oder unter dem Mindestmaß liegt. Dies sei natürlich absoluter Quatsch, aber die aktuelle Rechtslage würde das fordern.
Ich solle am Wasser nach Rechts und Links schauen, ob ich beobachtet werde. Wenn nicht den Fisch zurücksetzen, wenn doch, diesen mitnehmen.

Das war eine typische VdsF Reaktion. Zum einen ein unwahrer Hinweis auf die aktuelle Rechtslage, dann das Eingeständniss, daß man offiziell wieder besserem Wissen handelt, und zuletzt noch die Aufforderung gegen diese, deren Meinung nach aktuelle Rechtslage, zu verstoßen.

Ich frage mich seit fast 20 Jahren was die Angler bewegt, Mitglied im VdsF zu sein. Suizidverlangen ????

Wenn schon einen Verband, dann den DAV. Da ist auch nicht alles Gold was glänzt, aber es scheinen noch ein paar Angler an der Basis zu sitzen.

Ralf
 

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Typisch, dieser Spruch kommt mir bekannt vor, ich glaube unser LFV hat mir gegenüber aus so argumentiert.
 

OLLI01

Der Alptraum aller Hechtangler
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

@ Ralle 24
Mein reden!!!!!!!!!!!!!!|good:
 
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Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Hier die Grundsätze des VDsF, alles andere, wird grundsätzlich abgelehnt, für mich interessante Stellen hab ich einmal geschwärzt :
Grundsätze der Angelfischerei
angelfischen1.jpg
(Eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus Mitgliedern des Verbandsausschusses des Verbandes Deutscher Sportfischer sowie der Fischerei- und Wasserrechtskommission (FWK) hat dem Verbandsausschuss die überarbeitete Fassung der „Grundsätze der Sportfischerei“ vorgelegt.
Der Verbandsausschuss hat dieser Fassung auf seiner Sitzung am 6. 5. 98 in Göttingen zugestimmt.
Die „Grundsätze der Angelfischerei“ des VDSF sowie die dazugehörigen Erläuterungen - s. unten - wurden am 16. Oktober 1998 in Veitshöchheim vom höchsten Gremium des VDSF, der Jahreshauptversammlung, einstimmig beschlossen.)
I. Die Fischerei wird als eigentumsgleiches Recht und nicht wie andere Nutzungen der Gewässer aufgrund Gemeingebrauchs ausgeübt.
Inhalt des Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen der Bundesländer geregelt. Das Fischereirecht unterliegt dem Schutz und der Garantie des Grundgesetzes. Es kann nur im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit beschränkt werden.
II. Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum. Sie nutzt die Produktionskraft der Gewässer. Diese begrenzt wiederum die fischereiliche Nutzung. Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu erhalten und zu fördern.
III. Der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur sind Ziel und Aufgabe der Fischerei. Angelfischerei ist ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung.
Sie wird nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit durchgeführt und stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Einzelfall können allerdings vordringliche Belange des Naturschutzes die Beschränkung der Fischereiausübung erfordern; eine Beschränkung findet jedoch ihre Grenzen in der im Fischereirecht verankerten Hegepflicht.
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Fischerei- und tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Der VDSF hat zusätzliche Regelungen über fischwaidgerechtes Verhalten erlassen.
IV. Die ordnungsgemäße Angelfischerei stellt eine sinnvolle, soziale und in die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar. Sie weckt und fördert das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum zu erhalten oder zu schaffen.
Erläuterungen:
zu I:
Fischerei ist Rechtsausübung. Das in Gesetzen niedergelegte Fischereirecht steht dem Eigentumsrecht gleich. Es steht deshalb unter dem besonderen Schutz des Artikel 14 Grundgesetz, der das Eigentum, und damit auch das Fischereirecht, garantiert.
Daraus folgt, dass Eingriffe in das Fischereirecht, die eine Enteignung darstellen, nur zulässig sind, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ohne Entschädigung ist eine Enteignung nicht zulässig.
Lediglich Eingriffe im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums sind entschädigungslos hinzunehmen. Nach der gefestigten Rechtsprechung dürfen Eingriffe die Fischerei nicht gänzlich oder weitgehend unmöglich machen.
Sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten müssen erhalten bleiben. Es muss eine Abwägung stattfinden, bei der die Interessen der Fischereiberechtigten entsprechend gewürdigt werden. Wie bei allen Eingriffen in Grundrechtspositionen sind auch hier die allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
zu II.:
Aus dem Recht auf Fang und Aneignung der Fische ergibt sich zugleich die Verpflichtung zu waidgerechtem Verhalten gegenüber den Fischen und sachgerechtem Umgang mit dem Gewässer.
Die Ausübung der Angelfischerei hat nach den Grundsätzen der Fischwaidgerechtigkeit zu erfolgen.
Der Fischer trägt daher die Verantwortung dafür, dass
a) Angelgerät, Zubehör und Köder sachgerecht ausgewählt sind,
b) der Fisch waidgerecht gefangen, nicht unnötig gehältert, tierschutzgerecht versorgt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt wird und
c) die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Fischerei ist sich bewusst, dass die Fischereiausübung im besonderen Maße von der natürlichen Produktionskraft der Gewässer abhängig ist.
Dies bedeutet, dass
rechts.gif
sich die Größe eines Fischbestandes nach den Verhältnissen in dem jeweiligen
Gewässer richtet
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diese zugleich Art und Umfang des Besatzes bestimmen
rechts.gif
die Fangtätigkeit danach ausgerichtet werden muss und
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die Artenvielfalt zu erhalten und nachhaltig zu sichern ist.
Das Recht und die Verpflichtung zur Hege haben zum Ziel, die freilebende, dem Fischereirecht unterliegende Tierwelt als wesentlichen Bestandteil der heimischen Natur und somit als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.
Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen gesichert und verbessert werden, um einen artenreichen, gesunden und ausgewogenen heimischen Fischbestand in seinem Lebensraum zu schaffen und zu erhalten.
zu III.:
Die Fischerei benötigt gesunde Gewässer. Diese sind so zu erhalten oder zu gestalten, dass Fische in ihnen leben, sich ernähren und vermehren können.
Der Schutz der Gewässer ist zwar gesetzlich vorgesehen, der Vollzug der Gesetze jedoch häufig unzureichend.
Deshalb haben die Fischereiorganisationen schon seit Jahren ein wirksames Gewässerüberwachungssystem geschaffen. Mehr als 13.000 besonders ausgebildete Gewässerwarte überwachen ständig die Beschaffenheit der Gewässer.
Von ihnen und den am Gewässer befindlichen Fischern werden Fischsterben und andere Störungen des Lebensraumes im Regelfall als erste bemerkt. Die Fischer handeln und sorgen damit für ein schnelles Eingreifen der zuständigen Behörden.
angelfischen3.jpg
Das jedermann gesetzlich gewährleistete Recht auf Naturgenuss trägt gleichzeitig die Gefahr in sich, die Natur zu stören.
Davon ist der Angelfischer nicht ausgenommen. Er wird diese Störung jedoch aufgrund seines Verhältnisses zu dem von ihm genutzten Lebensraum so gering wie möglich halten.
Hierauf wird bei der Ausbildung auf die Fischerprüfung besonderer Wert gelegt. Darüber hinaus sorgen mehr als 16.000 amtlich bestätigte Fischereiaufseher nicht nur für den Schutz der Fischerei, sondern zugleich für den Schutz des Lebensraumes.
In Einzelfällen kann es notwendig sein, auch die rechtlich gesicherte Fischereiausübung aus Gründen des Schutzes anderer Naturgüter einzuschränken.
Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass die gesetzliche Pflicht besteht, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu hegen und zu pflegen. Diese Pflicht darf nicht eingeschränkt werden.
Mit dem Fang von Fischen ist deren Verwertung unabdingbar verbunden. Dabei dürfen ihnen nach § 1 Tierschutzgesetz ohne vernünftigen Grund keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Das Töten zum Zweck der Verwertung ist ein vernünftiger Grund im Sinne dieser Bestimmung.
Es hat so zu erfolgen, dass dem Fisch keine vermeidbaren Leiden zugefügt werden. Fischfang ausschließlich zur Freude am Drill ist weder fischwaidgerecht noch nach dem Tierschutzgesetz zulässig.
zu IV:
angelfischen4.jpg
Fischereivereine, die auf örtlicher Ebene einen Mittelpunkt gesellschaftlichen Lebens bilden, sorgen für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Damit ermöglichen sie Jung und Alt, Frau und Mann, Gesunden und Behinderten den Zugang zur Natur. Das Vereinsleben ist notwendig auf Dauer ausgelegt, weil die sachgerechte Betreuung der Gewässer eine langfristige Aufgabe ist, die alle Mitglieder verbindet.
Eine fachbezogene Aus- und Weiterbildung ist Voraussetzung für waidgerechtes Fischen. Eine wichtige Aufgabe ist die Ausbildung der Jugend in besonderen Jugendgruppen und ihre Betreuung bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
Sie haben den Sinn, in den jungen Menschen das Bewusstsein, für Natur-, Gewässer-, und Tierschutz zu wecken, sowie die Bereitschaft, hierfür Verantwortung zu übernehmen.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Angelfischerei ist erheblich. Die 650.000 VDSF-Mitglieder fangen jährlich 5.500 Tonnen Fisch in einem Gesamtwert von ca. 55 Mio DM.
Diese Fische werden der menschlichen Ernährung zugeführt. Mit 2,250 Mio Arbeitsstunden im Wert von 45 Mio DM leisten die Mitglieder einen beachtlichen Beitrag zum Wohl der Allgemeinheit.
Einen großen Wirtschaftsfaktor stellen die Ausgaben der Mitglieder für Ausrüstung im Wert von etwa 200 Mio DM jährlich dar; davon leben Industrie und Handel. Die Angelfischerei ist in vielen Regionen von zunehmender Bedeutung für den Fremdenverkehr.
Einstimmig beschlossen von der VDSF-Jahreshauptversammlung am 16. 10. 1998 in Veitshöchheim.
 
Zuletzt bearbeitet:

Thomas9904

Well-Known Member
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Bei meinen Recherchen zu einem Magartikel bin auch ich auf viele mögliche Fragen gestossen , die man Anglerverbänden stellen könnte.

Und habe daraufhin zusammen mit Sailfisch diese Fragen zusammengestellt (im Wissen dass diese nicht vollständig sein können).
Die Fragen findet Ihr auch hier im aktuellen Magazin>>.

Dazu haben wir alle Bundes/Landesverbände (VDSF/DAV) angeschrieben deren Emailadressen wir ermitteln konnten (es gibt tatsächlich noch Verbände, denen das Kommunikationsmittel der Email unbekannt ist oder die das aus welchen Gründen auch immer nicht nutzen).

Die Antworten werden komplett veröffentlicht, sofern wir welche bekommen (der den Verbänden genannte Redaktionssschluss war der 20.09.)

Dann wird man sicherlich eher beurteilen können ob und in welcher Art und Weise welche Verbände sich tatsächlich für die Belange der Angler einsetzen.
 

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Thomas
Habe dazu ja auch schon etwas über den Bremer Verband geschrieben. Bin echt interessiert, welche antworten.
 

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Und hier der Text vom DAV, kurz und bündig und m.E. vollkommen richtig. der VdSF sollte sich da mal ein Beispiel dran nehmen...

Zurücksetzen



Zur Frage des Fangens und Zurücksetzens von Fischen vertritt das DAV-Präsidium folgenden Standpunkt:



Das Tierschutzgesetz führt aus, dass einem Tier nur Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen, wenn dies aus vernünftigen Gründen geschieht. Einer dieser Gründe ist der Verzehr des gefangenen Fisches. Daneben gibt es jedoch weitere Gesetze, denen zu folgen ist. Solche Gesetze sind z. B. die Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer. Diese weisen den Fischereiausübenden z. B. an, untermaßige Fische, Fische, welche in der Schonzeit gefangen wurden oder einer bedrohten Fischart angehören, zurückzusetzen. Der Angler käme in Konflikt mit dem Gesetz, wenn er dies nicht einhielte. Eine ausdrückliche Mitnahmepflicht ist in keinem der deutschen Gesetze festgeschrieben!

Wissenschaftliche Untersuchungen zum genetischen Potenzial von Fischen lassen sogar vermuten, dass das systematische Entnehmen von großen Fischen im Endeffekt zu einer Veränderung der genetischen Architektur der Fische führt, d. h., dass das genetische Potenzial verarmt. Fischpopulationen würden durch die Negativselektion (gezielte Entnahme der kapitalen Fische) kleinwüchsiger, krankheitsanfälliger etc. Ganz abgesehen davon ist es manchem Angler auch nicht möglich, kapitale Fische selbst zu verwerten, sodass er den gefangenen Fisch wieder zurücksetzen möchte.

Aus unterschiedlichen Gründen wird das Tierschutzgesetz von Vertretern verschiedener Verbände missinterpretiert. Es wird von einigen Tierschutzvertretern in der Art ausgelegt, als ob das Zurücksetzen von Fischen eine strafbare Handlung wäre.

Der DAV erklärt deshalb noch einmal ausdrücklich seinen Standpunkt zum catch and release. Wir gehen angeln, um Fische zu fangen und zu verwerten, behalten uns jedoch weiterhin das Recht vor, Fische auch zurückzusetzen!


Und nicht wie beim VdSF :

Mit dem Fang von Fischen ist deren Verwertung unabdingbar verbunden. Dabei dürfen ihnen nach § 1 Tierschutzgesetz ohne vernünftigen Grund keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Das Töten zum Zweck der Verwertung ist ein vernünftiger Grund im Sinne dieser Bestimmung.
 
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

So Junx und Mädels ...
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat das Verfahren heute EINGESTELLT !!!!

|supergri |supergri |supergri #6

Besten Dank hiermit nochmal an Alle, die mich in der Sache unterstützt haben!

Andreas
 
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH
 
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Begründung?
 

Pilkman

Active Member
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Hi,

hab die freudige Mitteilung eben schon bei BA gelesen, da kann man doch echt nur sagen: Herzlichen Glückwunsch, die absolut richtige Entscheidung!!! #6
 
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Hi,

hab die freudige Mitteilung eben schon bei BA gelesen, da kann man doch echt nur sagen: Herzlichen Glückwunsch, die absolut richtige Entscheidung!!! #6

Weiss Du mehr über die Begründung, dass Du sie als richtig bezeichnest? Mangel an Beweisen wäre auch ne Begründung.
 
N

NorbertF

Guest
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So Junx und Mädels ...
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat das Verfahren heute EINGESTELLT !!!!

|supergri |supergri |supergri #6

Besten Dank hiermit nochmal an Alle, die mich in der Sache unterstützt haben!

Andreas

Wunderbar! Ich habe die letzten Wochen mehrfach an dich gedacht und auch allen (ansatzweise) Interessierten Bekannten die Story erzählt. Damit mal rauskommt was bei uns im Lande alles passiert.
Gut dass es ein gutes Ende für dich hatte.
 

Hummer

ein Angler
AW: PETA vs. Anglerboard-Member?!

Das ist ein Schlag ins Gesicht für die verwirrten Körnerfresser! :m

OB es Gerechtigkeit war, würde ja eben nur besagte Begründung aussagen können.

Dafür brauche ich keine Begründung, wenn eine dermaßen offensichtlich blöde Aktion eingestellt wird.

Petri

Hummer
 
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