Askari stellt sich quer- wollen nur Angebotspreis erstatten und kommen somit ihrer Händlerpflicht nicht nach.
Darf der Kunde auf die Lieferung bestehen?
Sie können einen einmal geschlossenen Kaufvertrag nicht einfach so stornieren und bleiben grundsätzlich zur Lieferung der Ware verpflichtet. In einigen Ausnahmefällen erlischt ihre Leistungspflicht jedoch trotzdem. Dies ist z. B. dann der Fall, sofern Ihnen diese Pflicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Haben Sie Ihrem Kunden etwa eine bestimmte gebrauchte Ware oder ein Unikat verkauft und wird diese Ware oder das Unikat zerstört oder an einen anderen Käufer übereignet, der zur Herausgabe nicht bereit ist, ist Ihnen die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich. Dies liegt daran, dass Sie Ihrem Kunden die gekaufte Ware oder das Unikat nicht mehr übergeben und übereignen können. Unmöglichkeit der Lieferung kann daher bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen oder sonstigen Unikaten (sog. Stückschuld) vorliegen.
Bei dem Verkauf von Serienartikeln und Massenartikeln, die auch Ihre Konkurrenz verkauft (sog. Gattungsschuld), dürfte Unmöglichkeit regelmäßig ausschieden. Besteht Ihr Kunde auf die Lieferung, müssten Sie das gewünschte Produkt gegebenenfalls bei einem anderen Händler besorgen und es dem Kunden liefern. Unmöglich ist die Leistungserbringung in dieser Konstellation nur dann, sofern die gesamte Gattung untergegangen wäre und Sie das betroffene Produkt daher auch selber nicht mehr erwerben können.
Darf der Kunde auf die Lieferung bestehen?
Sie können einen einmal geschlossenen Kaufvertrag nicht einfach so stornieren und bleiben grundsätzlich zur Lieferung der Ware verpflichtet. In einigen Ausnahmefällen erlischt ihre Leistungspflicht jedoch trotzdem. Dies ist z. B. dann der Fall, sofern Ihnen diese Pflicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Haben Sie Ihrem Kunden etwa eine bestimmte gebrauchte Ware oder ein Unikat verkauft und wird diese Ware oder das Unikat zerstört oder an einen anderen Käufer übereignet, der zur Herausgabe nicht bereit ist, ist Ihnen die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich. Dies liegt daran, dass Sie Ihrem Kunden die gekaufte Ware oder das Unikat nicht mehr übergeben und übereignen können. Unmöglichkeit der Lieferung kann daher bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen oder sonstigen Unikaten (sog. Stückschuld) vorliegen.
Bei dem Verkauf von Serienartikeln und Massenartikeln, die auch Ihre Konkurrenz verkauft (sog. Gattungsschuld), dürfte Unmöglichkeit regelmäßig ausschieden. Besteht Ihr Kunde auf die Lieferung, müssten Sie das gewünschte Produkt gegebenenfalls bei einem anderen Händler besorgen und es dem Kunden liefern. Unmöglich ist die Leistungserbringung in dieser Konstellation nur dann, sofern die gesamte Gattung untergegangen wäre und Sie das betroffene Produkt daher auch selber nicht mehr erwerben können.