Fischereiabgabe in NRW jetzt auch für Gastangler auf der AVN-Strecke des Mittellandkanals verpflichtend
Für das Angeln auf dem NRW-Abschnitt der AVN-Strecke ist die Fischereiabgabe NRW verpflichtend (Bild @pixabay)
Wer auf der AVN-Strecke des Mittellandkanals im nordrhein-westfälischen Abschnitt angelt, muss künftig die Fischereiabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen entrichtet haben. Das gilt unabhängig davon, in welchem Bundesland der Fischereischein ausgestellt wurde – also auch für Inhaber eines niedersächsischen Fischereischeins.
Hintergrund ist eine Klarstellung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW. Grundlage ist § 36 Abs. 2 Landesfischereigesetz NRW, wonach zum Zeitpunkt der Fischereiausübung in Nordrhein-Westfalen die NRW-Fischereiabgabe bezahlt sein muss.
Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren, die noch keinen eigenen Fischereischein besitzen und unter Aufsicht angeln. Wer bereits einen eigenen Fischereischein besitzt, muss die Abgabe ebenfalls entrichten. Die Bezahlung der Fischereiabgabe ist ab 3. Juli 2026 auch online über das NRW-Serviceportal möglich. Alternativ kann sie bei der zuständigen Kommune erfolgen. Die Online-Zahlung ist derzeit ausschließlich per Kreditkarte möglich.
Mit den Einnahmen aus der Fischereiabgabe werden unter anderem Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Fischbestände, Gewässerrenaturierungen, Fischbesatz sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei finanziert.
Quelle: AVN
