AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?
@Johnnie Walker, für Rheinland-Pfalz gilt:
§ 35
Besondere Fischereischeine
(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.
(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.
(4) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.
§ 36
Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Jahresfischereischein erworben haben,
5. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staatsoder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
6. Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang einer staatlich anerkannten Stelle, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
enthalten.