Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
Hallo zusammen,

ein paar Kollegen und ich wollen heute an der Ruhr zum Angeln.
Mein Sohn ist 13 Jahre alt. Darf er denn auch angeln, oder braucht er einen Jugendfischereischein?
 

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

hat sich erledigt bin bereits fündig geworden|kopfkrat

Konnte aber den Beitrag nicht mehr löschen ...

Er darf ab dem 13. Lebensjahr die Fischereiprüfung ablegen, dann aber auch nur in Begleitung eines Erwachsenen mit Bundesfischereischein die Angelei ausüben.

Er darf heute nicht mitangeln, weil er noch keinen Jugendfischereischein besitzt.

Egal, ich nehme ihn mit ... und Papa zeigt mal was er so kann, oder auch nicht:m
 
Zuletzt bearbeitet:

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

Gibt es je nach Bundesland sehr unterschiedliche Regeln - von bis...
In Hessen z. B. gibts den "Angelhelfer", der zusammen (und unter ständiger Aufsicht) eines Scheininhabers mit einer Rute des Scheininahbers angeln kann.

In B-W ist es so, dass er zwar angeln dürfte, der Scheininhaber aber während der Zeit keine eigene Rute im Wasser haben dürfte, sondern immer direkt bei dem Sohn stehen müsste um jederzeit sofort eingreifen zu können. Zudem darf er in B-W nicht den gesamten Angelvorgang alleine machen (Du müsstest z. B. die Rute auswerfen..)... Und nicht jedes Kontrollorgan kennt diese Regelung, so das es sinnvoll ist, das vorher vor Ort abzusprechen, um Ärger zu vermeiden

In Brandenburg könntest Du ihm die Fschereiabgabe bezahlen und er dürfte damit ganz normal auf Friedfisch angeln.

In MeckPomm und Schleswig Holstein könntest Du (als nicht jeweils Landeseinheimischer) einen Urlaubsangelschein kaufen und er dürfte auch ganz legal angeln....

Leider weiss ich nun genau nicht, wie das bei Euch aussieht, frag doch mal nach vor Ort (Gemeinde) und gib uns hier Bescheid :)))
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

uups, hat sich überschnitten.
Schreib doch bitte trotzdem mal rein, wie das bei Euch aussieht...
 

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

Hier die gesetzliche Regelung für NRW:

Wer zwischen 10 und 16 Jahren alt ist, erhält ohne Prüfung den Jugendfischereischein. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Ab dem 13. Lebensjahr können Jugendliche die Fischerprüfung ablegen und erhalten dann mit Vollendung des 14. Lebensjahrs den regulären Fischereischein, mit dem sie ohne weitere Auflagen angeln dürfen.
 

Johnnie Walker

Auf die Entwicklung kommt's an
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

weiß vllt jemand wie das in rheinland-pfalz ist ?!
ein freund von mir und sein vater interessieren sich immer mehr fürs angeln und wollen vllt bald anfangen, ich würde gerne mal meinen freund mit nehmen( aber in keinen FORELLENPUFF!!!)
da ich nur 4 km von der belg grenze entfernt wohne könnte wir auch dort angeln....aber dafür braucht man auch die ganzen sondergenehmigungen.
außerdem befinden sich sehr gute gewäser in unserer nähe die ideal für einsteiger sind
 

MelaS72

Active Member
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

@Johnnie Walker, für Rheinland-Pfalz gilt:

§ 35
Besondere Fischereischeine
(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.
(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.
(4) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.

§ 36
Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Jahresfischereischein erworben haben,
5. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staatsoder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
6. Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang einer staatlich anerkannten Stelle, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
enthalten.
 

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

Hier für Rheinland-Pfalz:

Ab einem Alter von 7 bis 16 Jahren können Kinder und Jugendliche den Jugendfischereischein erwerben. Er erlaubt es ihnen im Beisein eines Fischereischeininhabers (muss nicht volljährig sein!) zu angeln. Ab 14 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt, der reguläre Fischereischein erworben und ohne Auflagen geangelt werden.
 

Johnnie Walker

Auf die Entwicklung kommt's an
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

:vik:danke euch beiden für die infos!
ihr habt mir sehr geholfen#h
 

Fischkopf81

New Member
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

hi
weiss jemand ob es für Hamburg auch so ein Schein gibt ???

Danke für jede Info !!!
 

mipo

Zanderbesieger
AW: Mein Sohn will mit zum Angeln!Darf er das?

hat sich erledigt bin bereits fündig geworden|kopfkrat

Konnte aber den Beitrag nicht mehr löschen ...

Er darf ab dem 13. Lebensjahr die Fischereiprüfung ablegen, dann aber auch nur in Begleitung eines Erwachsenen mit Bundesfischereischein die Angelei ausüben.

Er darf heute nicht mitangeln, weil er noch keinen Jugendfischereischein besitzt.

Egal, ich nehme ihn mit ... und Papa zeigt mal was er so kann, oder auch nicht:m



|good:#rSo sollten mehr denken.
 
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