Wissenschaftliche Beweise können Grundlage für Entscheidungen sein, müssen nicht; das ist eine Abwägung verschiedener Aspekte.
Medizinische Vergleiche wie oben gebracht, zeigen, dass Entscheidungen wegen oder trotz wissenschaftlichen Beweisen gefällt werden, nämlich wenn der eine die Heilung im klassichen Medizinverständnis nicht sinnvoll hält und andere aber lesen, dass eben Heilung über Placebos stattfindet.
Weg von dutzenden Beispielen, die nun aus allen Bereichen gebracht werden können, zum Angeln.
Wenn argumentiert wird, dass wenn man angeln darf, dann auch den lebendigen Köderfisch verwenden sollte, denn entweder ich füge Schmerz zu, dann eben beim Drillen und somit konsequenterweise auch beim Köfi oder aber sagt, dass wenn Angeln schmerzfrei für Fisch ist, muss das andere auch so sein, verkennt ein Detail aus dem Gesetz, des § 17 TierSchG:
Auch wenn Drill Schmerz für den Fisch bedeuten kann, ist es gesetzlich erlaubt, da das Zufügen von Schmerz über einen vernünftigen Grund erlaubt ist. Das Gesetz impliziert nicht, dass Angeln schmerzfrei für den Fisch ist. Es ist eine Abwägung, die pro Angeln gefallen ist; Günde dazu werden laufend diskutiert und stehen auf dem Prüfstand wie u.a. Nahrungserwerb, Tradition, Kulturgut, jetzt ganz aktuell auch in der Gesellschaft das "ökologisches Gleichgewicht". Auf die Gründe soll hier nicht eingegangen werden, es wäre aber ein eigenes Thema wert.
Beim Einsatz eines Köderfisches sieht der Gesetzgeber sogar einen "vernünftige Grund", der das Töten des Köfis erlaubt, gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG, aber beim "lebendigen Köderfisch" wird das Zufügen von Schmerz auf Dauer vorrangig gesehen und die Verwendung verboten. Gerichte stufen die Verwendung des lebendigen Köderfisches als Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 2 b TierSchG ("wer [] einem Wirbeltierlänger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.").
Man muss kein Moralist sein und auch nicht das Angeln aufhören, wenn man beim Drillen eines Fisches einen vernünftigen Grund des Zufügen von Schmerz gemäß § 17 Nr. 1 TierSchGzugrunde legt, aber bei Verwendung eines lebendigen Köderfisches den § 17 Nr. 2 b TierSchG sieht.
Deswegen ist die Sichtweise, das eine ist erlaubt und (dennoch) das andere nicht, logisch und das Handeln danach durchaus auch wertbeständig was Angeln angeht, also erhält unser Hobby.