Lebende köfis

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: Lebende köfis

Thomas9904 schrieb:
Da wirst Du mit Sicherheit hier einige tausend "Kopfschüttler" zum "mitschütteln" finden können.
Da gibts so vieles in Deutschland was aus unterschiedlichsten Gründen geltendes Fischereirecht wurde und was eigentlich kein vernünftiger Mensch wirklich nachvollziehen kann.

z.B. das Nachtangelverbot in B W. Die Fische würden in ihrer Nachtruhe durch die Angler gestört #d #d und das Schwarzangler nachts nicht entdeckt werden können ( als wenn die sich davon abhaltemn lassen nachts zu fischen ) #d #d
 

BeeJay

Kunstköderartillerist
AW: Lebende köfis

Ah - Kevin war schneller... :)

Weder in der Landesfischereiverordnung noch im Landesfischereigesetz von BW existiert meines Wissens nach ein grundsätzliches Hälterungsverbot, es gibt lediglich den Hinweis, dass das Tierschutzgesetz zu beachten ist.
Das bedeutet im Klartext, dass Hälterung von Köderfischen in einem geeigneten Eimer mit Sauerstoffpumpe, bzw. von zum Verzehr bestimmten Fischen in einem geeigneten Setzkescher (aber besser nur im Stillwasser / Fließwasser ohne Schiffsverkehr) zum Zweck des Frischhaltens grundsätzlich nicht verboten ist.
Dies kann aber durch Regelungen in der entsprechenden Erlaubniskarte trotzdem verboten werden - also besser nochmal die Nase in die eigenen Angelpapiere stecken... ;)

Grundsätzlich verboten ist es aber nicht.
Sollte euch aber ein konfrontationssüchtiger Zeitgenosse dabei sehen und der Meinung sein, dass es "Tierquälerei" sei, dann muss im Fall einer Anzeige dann ein Gericht entscheiden, ob die Hälterungsmethode dem Tierschutzgesetz entspricht. |kopfkrat
Laut VFG-Merkblatt sollte man aber auf der sicheren Seite sein (sprich den Prozess gewinnen), wenn man die im Merkblatt vermerkten Regeln beachtet, die z.B. auf der Grundlage des Setzkescherurteils aufgestellt wurden.

Es sollte auch klar sein, dass man in einem 15-20 Liter Eimer trotz Sauerstoffpumpe z.B. maximal 10-15 Köderfische á 8-12cm gehältert werden können. ;)
D.h. im Klartext: wenn man die Regeln des Setzkeschers auch auf den Eimer umsetzt, sollte es keinen Ärger geben - wenn keine expliziten Verbote im jeweiligen Erlaubnisschein angegeben sind.
Also: Sauerstoffpumpe, max. Besatzdichte 5% des Gesamtvolumens, Eimer im Schatten, Fische müssen unverletzt sein und sollten sich im Eimer wenden können, das Wasser sollte sauber sein und die Fische nicht mit Sand, Futter oder sonstwie "paniert", [...].
Jeder von uns tut gut daran, das Merkblatt mit den Angelpapieren mitzuführen und es im Zweifel den WAPo'en zu zeigen, das hat schon oft geholfen. #6

BeeJay #h

Edit: Hier ist der Link zum Merkblatt - am besten ausdrucken und zu den Papieren legen...

Da die Rechtmäßigkeit der Hälterung von Fischen direkt auf dem Tierschutzgesetz fußt, das ja bekanntlich als "Gummiparagraph" von allgemeinen begriffen wie "Schmerzen", "Leid" und "Schaden" bzw. den "vernünftigen Gründen" spricht, wird es niemals ein klares "Ja" oder "Nein" geben können. Bei uns ist die Hälterung von Köderfischen in geräumgien Eimern durchaus normal und akzeptiert. Leider hat sich schon oft herausgestellt, dass auch WaPo'en die Regelungen nicht vollständig kennen und zunächst mal wegen allem Stress machen.
 
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Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: Lebende köfis

Hier für alle interessierten das orginal Setzkescherurteil aus Niedersachsen

Rechtskräftig seit 25.05.00
Rinteln, den 20.06.00


Urteil
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache
gegen
1. Karl-Heinz B.
2. Reiner H.
wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
Das Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000, an der teilgenommen haben
Richterin am Amtsgericht v.B.
als Strafrichterin
Staatsanwalt H.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Prof.Dr.Göhring, Berlin zu 1.,
Rechtsanwalt Dr. Mollnau, Berlin zu 2.,
Justitzangestellter G.
als U.d.G.d.A.
für Recht erkannt:
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe
(gem. § 267 Abs. 5 StPO)
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom 22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz begangen zu haben,
indem der Angeklagte B. am 23.05.98 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkescher, der sich in der Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert habe, während der Angeklagte H. gleichfalls am 23.05.98 in Rinteln an der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der sich in der Weser gelegen habe, 13 bereits gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 919/89) und des OLG Düsseldorf vom 20. April 1995 (5 Ss 171/92 - 59/92 I) davon ausgegangen, dass die Hälterung von Fischen in Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.
Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei der korrekten und waagrechten An- wendung eines dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der ordnungsgemäß verspannt ist, den in der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere Rotfedern, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Der Sachverständige Prof.Dr.Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V. in Potsdam-Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung eines Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendetet Art erzeuge zwar erhebliche Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder sich wieder- holenden Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b oder 18 Abs.1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes.
Einleitend hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen hinsicht- lich des Schmerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigem Wissensstand müsse angenommen werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt sei, insbesondere könne er nicht mit menschlichen Maßstäben gemessen werden. Die Leidensfähigkeit von Fischen sei unter Fachwissenschaftlern aber umstritten. In der Forschung bestünde eine Übereinstimmung, dass das Empfinden des Leidens bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom verknüpft sei. Dieses Stresssyndrom sei bei Fischen durch verschiedene Parameter messbar. Der weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der Regel eindeutig erkennbare äußerlich sichtbare Verletz- ungen oder Veränderungen von Haut, Flossen und Kiemen. Letztlich seien aber auch die mikroskopisch nachweisbaren Zell-, Gewebs- und Organschädigungen darunter zu verstehen, wie sie bei unbewältigtem chronischen Stress entstehen könnten. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zu Material und Methoden zur Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern im Setz- kescher geäußert und zu der ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den Einfluss von Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der Lebendhälterung im Setzkescher.
Der Sachkundige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des Instituts für Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Soweit in dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.Oktober 1990 zugrunde gelegen habe, festgestellt sei, die Fische seien in den Versuchsreihen nachweisbar durch die Hälterung in den Setzkeschern beeinträchtigt worden, beruhe dies nach seiner Einschätzung auf einer in den damaligen Verhältnissen falschen Anwendung der Setzkescher. Ausweislich der Beschreibung der Methodik sei der Setzkescher in dem damaligen Verfahren an einem Boot hängend angebracht worden, dies sei jedoch erheblich fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz horizontal verspannt werden, da dies die natürliche Schwimm- bewegung des Fisches sei, er mithin die Länge von dreieinhalb bis vier Metern nur aus- schöpfen könne, wenn das Netz horizontal verspannt sei, des Weiteren dürfe das Netz nicht an einem beweglichen Körper, wie z.B. an einem Boot befestigt werden, da dann durch die Bewegung des Bootes auch das Netz in Bewegung versetzt würde, wodurch tatsächlich mechanische Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher, wie in der damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem Bleigewicht ins Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen Schwimmbewegung lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des Netzes, mithin von ca. 50 cm, dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik, dadurch stoße er an die Seitenwände des Netzes, so dass die von dem damaligen Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen auftreten würden.
In einer Tiefe von eineinhalb bis zwei Metern sei die Sauerstoffversorgung der Fische auch nicht ausreichend, so dass die festgestellten Beeinträchtigungen der untersuchten Fische auch hierauf beruhen könnten. Soweit andere Untersuchungen in einem Aquarium durchgeführt worden seien, habe es sich bei den untersuchten Fischen um so genannte Futterfische für den Zoo gehandelt. Dies bedeute, dass die Fische zunächst aus ihrem Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer transportiert worden seien, zum Zwecke der Untersuchung seien sie dann wieder in ein neues Gewässer gesetzt worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine erhebliche Belastung für einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen der Fische auch auf den Wasserwechsel beruhen könnten.
Der Sachverständige Prof. Schreckenback hat in seinem schriftlichen Gutachten die Methodik seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten. Das Gericht vermag hier keine Fehler der Untersuchungsmethode festzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier bewusst falsche Angaben vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit eingeräumt, seine Darlegung auf dem derzeitigem Stand der Erkenntnisse vorgetragen zu haben. Aus wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- und Untersuchungsfehler zu erkennen. Der Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei der Hälterung der Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch handelt, Stresssituationen seien aber für einen Fisch nicht grundsätzlich artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass die nach 4 Stunden angezeigten Parameter nach
8 Stunden teilweise bereits wieder abgesunken seien, dies zeige, dass der Fisch angemessen auf die veränderte Situation reagieren könne. Nach 1 bis 2 Tagen zeigten die zurückgesetzten Fische auch wieder Normalverhalten. In Anbetracht der langsameren Stoffwechselprozesse aufgrund der geringeren Körpertemperatur der Fische, handele es sich hier um Zeiträume, die noch nicht als länger andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen werden könnten.
Unter Berücksichtigung, dass der vom Tierschutzgesetz vernünftige Grund des Angelns hier in der Absicht des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin erhebliche Zweifel, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich noch die Feststellungen des Amtsgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in den genannten Verfahren sachlich gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren daher nach den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem Vorwurf der Tierquälerei durch das Hältern von Fischen in Setzkeschern freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO

Ausgefertigt
Rinteln, den 21.06.2000

gez. Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ( Siegel )
des Amtgerichts
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Lebende köfis

Kev111 schrieb:
Hallo Leute,
Ich wollte nur kurz klarstellen, dass die Lendhälterung in BW grundsätzlich n i c h t verboten ist. Der Landesfischereiverband Baden Würtemberg e.V. hat diesbezüglich mitte letzten Jahres ein Merkblatt mit den genauen Bedingungen herausgegeben.
Ich habe es euch mal kopiert:
http://fgp.game-server.cc/~kevin/anglerboard/MerkblattLebendhaelterung.jpg
Ich hoffe, das bringt etwas Klarheit in die Sache...
Gruß,Kevin

Vorsicht: Das Merkblatt ist kein Freibrief zur uneingeschränkten Verwendung.
Siehe hierzu die Erläuterungen des das Merkblatt herausgebenden
Verband für Fischerei und Gewässerschutz
in Baden Württemberg e.V.

"Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen, um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release). Mit dem Fang muss die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein.
Der gefangene Fisch ist zu bestimmen, zu messen und wenn er maßig ist und keine Artenschonbestimmung besteht, zu betäuben, zu töten und schließlich abzuködern. Untermaßige oder einer Schonbestimmung unterliegende Fische sind vorsichtig zurückzusetzen.

Ein Zurücksetzen kommt auch in Betracht, wenn es das Hegeziel erfordert. Fische sind, sofern es die fischereilichen Vorschriften der Länder zulassen, nur aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Erhaltung und der Verbesserung der Qualität im Setzkescher zu halten. Fische sind Lebensmittel. Für das Schlachten und die Verwertung sind die tierschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Abfälle sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen."

Nach zu lesen unter: http://www.vfg-bw.org/seite318.htm

Bin darauf gerade in einem Telefonat mit einem Freund, der bei Stuttgart angelt, hingewiesen worden, der klar sagt: Wer einen Setzkescher in BW benützt und dann darin gefangene Fische wieder in's Gewässer frei lässt (egal ob es Köfis oder andere Fische sind), mit Anzeige zu rechnen haben.
 

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: Lebende köfis

Toll das ich in Bremen wohne, dort hat die obere Fischereibehörde mir auf eine Anfrage unter anderen folgender Maßen geantwortet, ich zitiere wörtlich :

Sicherlich ist es richtig, dass dem Fisch durch Angeln Leid zugefügt wird. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Fisch deshalb getötet und verwertet werden muss. Es ist vielmehr das gleiche Verfahren anzuwenden, das auch bei untermaßigen Fischennach der BiVo vorgeschrieben ist : Der "versehentlich" gefangene Fisch ist vorsichtig zurückzusetzen.

Man lasse sich diese Aussage seitens des Senates der Freien und Hansestadt Bremen nauf der Zunge zergehen.
 

BeeJay

Kunstköderartillerist
AW: Lebende köfis

@Toni_1962: Der Fang, die Hälterung und das Zurücksetzen von Fischen muss in Einklang mit dem Tierschutzgesetz geschehen, darüber sollten wir uns mittlerweile einig sein. Da die entsprechenden Verhältnisse eine Rolle spielen, kann es keine generelle Aussage geben, was nun am Wasser exakt erlaubt ist und was nicht. Im Fall einer Anzeige muss immer ein Gericht klären, ob nun eine Verletzung des Tierschutzgesetzes vorliegt. ;)

Daher sollte ein Angler vorsichtig mit den Fischen umgehen, das Material so wählen, dass ein schnelles Zurücksetzen der Fische möglich ist und im Fall, dass es "der richtige" Fisch ist, diesen schnell und gesetzeskonform zu töten. #6

Was aber dein Posting mit dem Thread hier zutun hat, ist mir nicht ganz klar. |kopfkrat
Es ging hier im Thread um die Frage, ob es erlaubt ist, Köderfische in einem Eimer zu halten, bzw. ob man damit das Tierschutzgesetz verletzt und nicht um C&R bzw. nicht darum, dass man die Fische nach der Hälterung wieder zurücksetzt (was definitiv verboten ist).

BeeJay
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Lebende köfis

BeeJay schrieb:
@
Was aber dein Posting mit dem Thread hier zutun hat, ist mir nicht ganz klar. |kopfkrat
Es ging hier im Thread um die Frage, ob es erlaubt ist, Köderfische in einem Eimer zu halten, bzw. ob man damit das Tierschutzgesetz verletzt und nicht um C&R bzw. nicht darum, dass man die Fische nach der Hälterung wieder zurücksetzt (was definitiv verboten ist).
BeeJay

#c Kann es sein, dass du die Postings, auf die ich hin geschrieben habe, nicht gelesen hast???
Und habe ich über C&R an sich geschrieben? Erstaunliche Interpretation deinerseits#d . Lese einfach doch alle Beiträge durch, dann wird dir der Sinn meines Postings hoffentlich klar werden #h
 

BeeJay

Kunstköderartillerist
AW: Lebende köfis

@ Toni: Warum du den Teil mit C&R auf der VFG-Seite zitiert hast, verstehe ich immernoch nicht, aber ich muss nicht alles wissen.
Toni_1962 schrieb:
"Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen, um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release). Mit dem Fang muss die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein.
Man fängt KöFis, hältert sie lebend. Die Frage war: erlaubt - oder nicht.
Wenn die gehälterten Fische das nächste Mal in das Gewässer eingebracht werden, dann als Köderfisch und *tot*, was die Idee von C&R irgendwie ad absurdum führt. :q :q :q
Das Zurücksetzen nach der Hälterung ist generell verboten, was aber jeder wissen sollte. ;)
Von daher, lass es gut sein - war bestimmt ein Missverständnis. #h

BeeJay
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Lebende köfis

Hi BeeJay,

weil es in der Logik zur Aussage/Diskussion zur Hälterei führt/steht (ich habe das Zitat auch nicht zusammengeschnitten, sondern 1:1 übernommen)
Die Frage also ist:
Warum hältern? Also nicht, um nicht "verbrauchte" Köfis (sorry für das schreckliche Wort, ist mir aber kein aussagekräftigeres eingefallen) wieder zurückzusetzen (weil es wie oben in der Logik ausdrücklich erwähnt und deswegen mit zitiert), aber auch nicht, um am Wasser am nächsten Tag frische Köfis zu haben. Du darft ja laut oben zitiertem nur "aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Erhaltung und der Verbesserung der Qualität" hältern. Deswegen musst du Fisch, auch Köfis, sofort nach Fang waidgerecht töten.

So deswegen die Erwähnung des Zurücksetzverbot in logischer Verbindung mit Hältern.

Es ist aber tatsächlich ein Missverständnis, wenn es um eine Diskussion C&R gehen soll, da das ausdrücklich von mir nicht gemeint ist und von mir nicht erwünscht ist.

#h
 
Zuletzt bearbeitet:

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: Lebende köfis

Es gibt ja einige Bundesländer, da ist der Setzkescher vom Fischereigesetz her nicht verboten, wass ist denn nun, wenn ich , wie die Frage war, diese nicht im Eimer sondern im setzkescher hältere ? Sieht zwar ein wenig drollig aus, ist aber rechtlich m.E. doch in Ordnung.
 
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