Thomas9904
Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Mag März
Der Thread um den 2 Meter-Waller aus dem Rhein schlägt ja durchaus hohe Wellen.
In Facebook wie auch bei uns wird das natürlich breit diskutiert.
Siehe
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=312749
Der Verband aus Rheinland Pfalz legte nun auf Nachfrage des SWR nochmals explizit nach:
http://www.swr.de/landesschau-aktue...lease/-/id=1682/did=16967774/nid=1682/tzh51j/
Beim fangen und zurücksetzen stünde ausschliesslich der Spaß am Angeln im Vordergrund, die Fische litten Stress und Schmerzen...
Der Verband habe zu lange darum gekämpft, dass jeder Fisch verwertet werden muss, daher müsse aus ethischen Gründen unbedingt an dieser Rechtslage festgehalten werden.
Kein Wort dazu, dass Gesetze das zurücksetzen sogar verlangen (Mindestmaße, Schonzeiten), dass die Frage Schmerz/Leid bei Fischen ungeklärt ist, dass nach dem TSG der Fisch eigentlich zurück gesetzt hätte werden müssen, dass die Schweiz (Beispiel im Artikel) dieses da behauptete Entnahmegebot aus Naturschutzgründen wieder praktisch aufgehoben hat,
[youtube1]vDbuUw7CQ4E[/youtube1]
und, und, und........
Wer solche (Ver)Treter als organisierter Angelfischer hat, der braucht doch echt keine PETA mehr.....
Hier nochmal zu den falsch verstandenen rechtlichen Grundlagen seitens des Landesverbandes:
Grundsätzlich mal dazu (Strafbarkeit nach TSG):
Nach § 17/1 darf ZUERST mal KEIN Wirbeltier ohne sinnvollen Grund getötet werden.
Hat der Bewirtschafter keine explizite Entnahmepflicht (nicht nur Aufhebung Mindestmaß, Hege) für Welse, MUSS ein Angler eigentlich einen so großen Fisch auf Grund der Schadstoffbelastung so alter Fische (nicht zum in Verkehr bringen, essen oder verfüttern zu gebrauchen) oder weil er (individuell) zu groß zum Verzehr ist (Menge, kleine Familie etc.), zurücksetzen, da ein sinnvoller Grund zum Töten dann klar fehlt!
Weder zurücksetzen noch lebende Fische fotografieren ist grundsätzlich strafbar nach dem Tierschutzgesetz (zurücksetzen KANN nach Landesfischereigesetz verboten sein (Bayern (jeder maßige nicht geschonte MUSS entnommen werden), Schleswig Holstein: C+R - Verbot (anders als die europäische Definition ist es da aber: Angeln ohne Entnahmeabsicht (also nicht nachweisbar, ausser der Angler gibts zu), in anderen BL nicht spezifisch geregelt).
Es kommt hierbei bei der Strafbarkeit nach TSG beim Foto machen eines lebenden Fisches wie beim zurücksetzen nur der §17/2 (b) TSG in Betracht (§17 regelt die Strafbarkeit):
Hier MUSS also zur Strafbarkeit NEBEN dem allgemeinen Punkt "ERHEBLICH" beim fotografieren auch der Punkt "länger anhaltend" (sofern man Fischen überhaupt Leid/Schmerz/Stressempfinden zugestehen will) erfüllt sein, beim zurücksetzen (nicht beim fangen) "wiederholt" (juristisch: Es muss sich dann um den gleichen Angler und den gleichen Fisch handeln)..
Für Fische als niederste Wirbeltiere mit eher rudimentärem Hirn und keiner Selbstwahrnehmung MUSS (eigentlich) also das Gericht den zur Strafbarkeit notwendigen Zeitraum "länger anhaltend" anders definieren als z. B. für Vögel, Säugetiere oder gar Primaten - und zwar deutlich länger.
Ein einzelnes Foto, innerhalb ein paar Sekunden geschossen vor dem zurücksetzen, dürfte daher bei normalen Richtern und Staatsanwälten weder zu einer Verurteilung (bzw. im Falle des SA) zu einer weitergehenden Ermittlung führen.
Da es zum einen aber auch solche und solche Richter und Staatsanwälte gibt und zum anderen man vor Gericht und auf hoher See eh in Gottes Hand ist, ist das zuerst mal theoretisch zu betrachten.
Ein guter Anwalt, der sich im Thema auskennt, wäre daher bei einer Anzeige empfehlenswert.
Der soll dann auch mal einen Blick werden in:
C&R - Glaubens oder Rechtsfrage?
http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/mai-2006/c-r-glaubens-oder-rechtsfrage.html
oder weitere entsprechende rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen von Jendrusch und Jendrusch/Niehaus zum Thema.
Thomas Finkbeiner
Landesfischereiverband Rheinland Pfalz:
Jeder nicht geschonte Fisch MUSS getötet werden..
Jeder nicht geschonte Fisch MUSS getötet werden..
Der Thread um den 2 Meter-Waller aus dem Rhein schlägt ja durchaus hohe Wellen.
In Facebook wie auch bei uns wird das natürlich breit diskutiert.
Siehe
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=312749
Der Verband aus Rheinland Pfalz legte nun auf Nachfrage des SWR nochmals explizit nach:
http://www.swr.de/landesschau-aktue...lease/-/id=1682/did=16967774/nid=1682/tzh51j/
Beim fangen und zurücksetzen stünde ausschliesslich der Spaß am Angeln im Vordergrund, die Fische litten Stress und Schmerzen...
Der Verband habe zu lange darum gekämpft, dass jeder Fisch verwertet werden muss, daher müsse aus ethischen Gründen unbedingt an dieser Rechtslage festgehalten werden.
Kein Wort dazu, dass Gesetze das zurücksetzen sogar verlangen (Mindestmaße, Schonzeiten), dass die Frage Schmerz/Leid bei Fischen ungeklärt ist, dass nach dem TSG der Fisch eigentlich zurück gesetzt hätte werden müssen, dass die Schweiz (Beispiel im Artikel) dieses da behauptete Entnahmegebot aus Naturschutzgründen wieder praktisch aufgehoben hat,
[youtube1]vDbuUw7CQ4E[/youtube1]
und, und, und........
Wer solche (Ver)Treter als organisierter Angelfischer hat, der braucht doch echt keine PETA mehr.....
Hier nochmal zu den falsch verstandenen rechtlichen Grundlagen seitens des Landesverbandes:
Grundsätzlich mal dazu (Strafbarkeit nach TSG):
Nach § 17/1 darf ZUERST mal KEIN Wirbeltier ohne sinnvollen Grund getötet werden.
Hat der Bewirtschafter keine explizite Entnahmepflicht (nicht nur Aufhebung Mindestmaß, Hege) für Welse, MUSS ein Angler eigentlich einen so großen Fisch auf Grund der Schadstoffbelastung so alter Fische (nicht zum in Verkehr bringen, essen oder verfüttern zu gebrauchen) oder weil er (individuell) zu groß zum Verzehr ist (Menge, kleine Familie etc.), zurücksetzen, da ein sinnvoller Grund zum Töten dann klar fehlt!
Weder zurücksetzen noch lebende Fische fotografieren ist grundsätzlich strafbar nach dem Tierschutzgesetz (zurücksetzen KANN nach Landesfischereigesetz verboten sein (Bayern (jeder maßige nicht geschonte MUSS entnommen werden), Schleswig Holstein: C+R - Verbot (anders als die europäische Definition ist es da aber: Angeln ohne Entnahmeabsicht (also nicht nachweisbar, ausser der Angler gibts zu), in anderen BL nicht spezifisch geregelt).
Es kommt hierbei bei der Strafbarkeit nach TSG beim Foto machen eines lebenden Fisches wie beim zurücksetzen nur der §17/2 (b) TSG in Betracht (§17 regelt die Strafbarkeit):
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Hier MUSS also zur Strafbarkeit NEBEN dem allgemeinen Punkt "ERHEBLICH" beim fotografieren auch der Punkt "länger anhaltend" (sofern man Fischen überhaupt Leid/Schmerz/Stressempfinden zugestehen will) erfüllt sein, beim zurücksetzen (nicht beim fangen) "wiederholt" (juristisch: Es muss sich dann um den gleichen Angler und den gleichen Fisch handeln)..
Für Fische als niederste Wirbeltiere mit eher rudimentärem Hirn und keiner Selbstwahrnehmung MUSS (eigentlich) also das Gericht den zur Strafbarkeit notwendigen Zeitraum "länger anhaltend" anders definieren als z. B. für Vögel, Säugetiere oder gar Primaten - und zwar deutlich länger.
Ein einzelnes Foto, innerhalb ein paar Sekunden geschossen vor dem zurücksetzen, dürfte daher bei normalen Richtern und Staatsanwälten weder zu einer Verurteilung (bzw. im Falle des SA) zu einer weitergehenden Ermittlung führen.
Da es zum einen aber auch solche und solche Richter und Staatsanwälte gibt und zum anderen man vor Gericht und auf hoher See eh in Gottes Hand ist, ist das zuerst mal theoretisch zu betrachten.
Ein guter Anwalt, der sich im Thema auskennt, wäre daher bei einer Anzeige empfehlenswert.
Der soll dann auch mal einen Blick werden in:
C&R - Glaubens oder Rechtsfrage?
http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/mai-2006/c-r-glaubens-oder-rechtsfrage.html
oder weitere entsprechende rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen von Jendrusch und Jendrusch/Niehaus zum Thema.
Thomas Finkbeiner
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