Handlangerdienste ohne Fischereischein?

carpi

Extremangler
Hallo zusammen!

Wenn ich einen Freund mit zum Angeln nehmen möchte, der keinen Fischereischein hat, darf dieser dann in RLP sog. Handlangerdienste tätigen?
Also Angel auswerfen.... beködern etc., solange der Fisch waidgerecht vom Fischereischeininhaber an Land gebracht und getötet wird?

Und wenn ja, wo steht das im Gesetz?

liebe Grüße
 
AW: Handlangerdienste ohne Fischereischein?

meines wissens nach darf er beködern usw, doch sobald der köder im wasser ist muss er glaub die finger weg lassen, korrigiert mich wenn ich falsch liege
 

Ulli3D

MdDHC
AW: Handlangerdienste ohne Fischereischein?

In RLP gibt es die Helferregel allerdings ist die bei der Benutzung der Handangel ausdücklich ausgeschlossen also: NEIN!


Auszug aus dem Landesfischereigesetz RLP:


§ 33 Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
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carpi

Extremangler
AW: Handlangerdienste ohne Fischereischein?

danke für die klare, deutliche und hinterlegte Antwort!
 
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