AW: Fischerreiprüfung
Hallo!
anbei Auszüge aus der Prüfungsordnung für NRW. Da findest du alles, was du wissen willst #6
Nikmark
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Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.
Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:
Allgemeine Fischkunde
Spezielle Fischkunde,
Gewässerkunde und Fischhege,
Natur- und Tierschutz,
Gerätekunde,
Gesetzeskunde.
Jedem Prüfling ist ein Fragebogen mit sechzig vom Prüfungsausschuß aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ausgewählten Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 sind jeweils zehn Fragen auszuwählen Der theoretische Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt. Der theoretische Teil der Prüfung darf höchstens neunzig Minuten dauern.
Im praktischen Teil ist aus den in Anlage 2 aufgeführten Aufgaben 1 bis 10 ein vom Prüfungsausschuß bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammenzubauen und des weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen. Die Prüfung kann auf das zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der Nachweis der erforderlichen Fertigkeit erbracht ist. Zusatzfragen aus dem theoretischen Teil der Prüfung sind nicht zulässig.
Im praktischen Teil ist ferner eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden 44 Bildtafeln mit je einer Abbildung der in der Anlage 3 aufgeführten Arten nach dem dort enthaltenen Muster verwendet.
Der praktische Teil der Prüfung findet vor dem gesamten Prüfungsausschuß statt und sollte in der Regel je Prüfling nicht länger als fünfzehn Minuten dauern.
(2) Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt werden, wenn im theoretischen Teil mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip vorgelegten Bildtafeln mit den richtigen Artennamen benannt worden sind.
§7
(1) Erklärt der Prüfungsausschuß einen der im § 5 Abs.1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
(2) Der Prüfungsausschuß kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
§ 8
(3) Hat der Prüfling den nach § 6 Absatz 2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren nur der nicht bestandene Teil der Prüfung wiederholt zu werden.