§ 18 LFischO Folgende Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer, in denen das Landesfischereigesetz gilt, nicht ausgesetzt werden: (nach Absatz 1) nichteinheimische Fische etc. außer Regenbogenforellen und Bachsaiblinge
(Vorsicht: auch keine Regenbogenforellen in Fließgewässer, damit nicht die einheimischen Bachforellen, Meerforellen, Lachse etc. unter der Konkurrenz leiden!)
Damit gilt, das RBF nur in Stillgewässern besetzt werden dürfen, wo es garantiert keine Reproduktion gibt. Aber damit ist für gleichzeitig der Besatz in Stillgewässern ausdrücklich erlaubt, da mit dem Satz das Gerede vom heimischen reproduzierten Fischbestand hinfällig ist. Ebenso wie beim Karpfen, der sich bei uns nicht reproduziert.... (Ausnahmen bestätigen die Regel)