Fangfertiges Angelgerät

Tweak

Well-Known Member
Guten Morgen,

ich stand neulich in einer Diskussion ob man ohne Erlaubnisschein, mit einer Rute die (ledeglich) mit einem Echolot bestückt ist, die Strukturen eines Gewässer in Erfahrung bringen darf.
Ich habe vor 20 Jahren im Lehrgang zum Fischereischein (Niedersachsen) gelernt das eine zusammengesteckte bzw. ausgefahrene Rute, auch ohne Montage, Haken etc. als fangfertiges Angelgerät gilt aber das ist eben verdammt lang her.

Ist das immer noch so?
Was meint ihr zu der rechtlichen Frage mit dem Echolot ohne dabei Fische fangen zu wollen bzw. zu können
(ohne Tageskarte/Erlaubnisschein)?

Vielen Dank im vorraus
MfG
Tweak
 
Ich habe vor 20 Jahren im Lehrgang zum Fischereischein (Niedersachsen) gelernt das eine zusammengesteckte bzw. ausgefahrene Rute, auch ohne Montage, Haken etc. als fangfertiges Angelgerät gilt aber das ist eben verdammt lang her.
Daran hat sich nichts geändert, obwohl es damals diese Geräte wohl noch gar nicht gab, aber unabhängig davon, weißt du doch selbst wie schnell ein aus der Tasche gezogener Haken montiert ist.
Ich finde es jetzt nicht, aber wir hatten hier vor gar nicht langer Zeit eine ähnliche Anfrage, wo der Kollege sich einfach den Kauf einer Angelkarte ersparen wollte um mal im voraus zu "spionieren", oder auch nur mit dem Gerät (Echolot) herumzuspielen?
Aber auch hier gilt eine zusammen gesteckte Angel als fertiges Fanggerät und dies ist nach meiner Kenntnis auch in jedem Bundesland so bewertet.

Jürgen
 
Daran hat sich nichts geändert, obwohl es damals diese Geräte wohl noch gar nicht gab, aber unabhängig davon, weißt du doch selbst wie schnell ein aus der Tasche gezogener Haken montiert ist.
Ich finde es jetzt nicht, aber wir hatten hier vor gar nicht langer Zeit eine ähnliche Anfrage, wo der Kollege sich einfach den Kauf einer Angelkarte ersparen wollte um mal im voraus zu "spionieren", oder auch nur mit dem Gerät (Echolot) herumzuspielen?
Aber auch hier gilt eine zusammen gesteckte Angel als fertiges Fanggerät und dies ist nach meiner Kenntnis auch in jedem Bundesland so bewertet.

Jürgen
Guten Morgen Jürgen,
Danke für deine Antwort.
Ich wurde für die Einschätzung belächelt weil mein Kurs so lange her ist aber das hier bestätigt mich in meiner Annahme.
Mfg
Tweak
 
Ich wurde für die Einschätzung belächelt weil mein Kurs so lange her ist aber das hier bestätigt mich in meiner Annahme.
Du kannst im Gegensatz wohl eher diese Kandidaten belächeln, diese sollten sich besser nicht erwischen lassen!
So was haben wir immer wieder, diese "Lückensucher" welche sich bestehende Gesetze so zurecht stricken, dass sie zu ihrem Vorteil genutzt werden können.
Oder auch nur darauf bestehen, "dies steht ja nicht auf meiner Angelkarte!" und dabei die LFVO komplett ausblenden.

Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit ich das beurteilen kann, ist das zumindest in Bayern etwas anders. Im Gesetzestext BayFig § 68 (2) §steht:
"(Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig) ... ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein." Die Frage ist, was als "gebrauchsfertig" zu beurteilen ist, in manchen Texten ist auch von "fangfähig" die Rede. Für mich wäre das Vorhandensein eines Hakens entscheidend. Ohne Haken ist das Gerät nicht gebrauchsfertig, ein solcher sollte auch nicht griffbereit am Mann oder der Frau sein. Ich hatte schon öfter den Fall, dass Leute mit Fliegenrute am Wasser standen und das Werfen geübt haben. Ohne Haken, aber mit einem Faserbüschel am Vorfach. Das ist (leider) nicht zu beanstanden, leider, weil es für Aufseher ziemlich nervig sein kann (wenn man z.B. im Auto über den Fluss fährt und jemanden während der Schonzeit mit der Rute am Wasser hantieren sieht, umdreht und zu ihm runter geht. Das kostet Zeit und Nerven). Bei vereinsinternen Wurfkursen brauchen die Teilnehmer keinen Erlaubnisschein für das Gewässer, so lange sie keine Fliege mit Haken anbinden.
Von dem her dürfte auch das Auswerfen eines Deepers erlaubt sein, es ist ja kein fangfähiges Angelgerät.
Wolfgang aus Ismaning
 
Hi,
Um ne ausgefahrene Telerute oder ne zusammengesteckte Steckrute am Wasser spazieren zu führen, braucht es nirgends einen gültigen Fischerei/Erlaubnissschein....
Fangfähig,gebrauchsfähig etc.,ist wie schon von dreampike geschrieben,das Schlüsselwort....
Den FA kann sich auf den Kopf stellen und schreiben was er will....das verläuft im Sande bzw.endet mit der Einstellung.
Wenn Echos erlaubt sind (ist nicht überall so) gibt es dagegen so keine Handhabe..das gleiche gilt auch für auch Gassigehen mit ner Quitscheente angebunden an ner Rute ...
Wo sich häufiger zu Diskussionen gekommen ist- Rute mit Haken aber ohne Köder oder mehrere fertig montierte Ruten inkl.köder-zb.im Boot,oder angelehnt am Zelt - da wird die Rechtfertigung schon sehr schwer bis unmöglich.
Wo es ggf.sehr tricky wird, wenn es sich um kein öffentliches Gewässer handelt -evtl.privatbesitz usw. - Da hat man nix zu suchen.
Das, was der weise yoda*g Lajos1 angemerkt hat, ist ebenfalls in manchen Bundesländern richtig - ohne Schein/Erlaubniss oft kein Zugang da kein Uferbetretungsrecht.
So mal was grundsätzliches von einem ehemaligen FA:
Was in den entsprechenden Fischereigesetzen steht ist eine Sache,wie es in der Praxis ausgelegt wird ebenfalls- was dann schlussendlich wirklich (wenn es vor Gericht gehen sollte übrig bleibt) ist dann noch eine völlig andere Geschichte....genau das macht es den FA oft so schwierig...
Ich kenne diese Geschichten aus NRW recht gut (fangfähig ja/nein und überhaupt etc.),
Selbst die "obmänner" der FA oder sogar der Verband hauen häufig manche Thesen raus - fragt man aber die Juristen oder fragt nach Aktenzeichen,Urteilen etc....wird nur müde abgewunken.
Was ich jetzt aber ehrlich nicht so ganz kapiere,warum man ein Echo (also wurfecho zb.deeper) unbedingt mit einer Rute ausbringen will,wenn man dort nicht angeln kann/darf?
So etwas gibt oft unnötige Diskussionen- die ggf.hitzig werden.

Gruß
Mac
 
Bei uns ins Sachsen-Anhalt heißt es, sofern ich mich richtig erinnere, "fangfertiges Angelgerät". Die Rute kann bis zum Horizont ausgefahren sein, solange kein Haken dran ist, ist sie auch nicht fangfertig.
Stimmt, eine Rute zum füttern also mit zB Futterrakete ist keine fangfertige Angelrute. Allerdings ne Feederrute zusammen gesteckt auch ohne Köder ist fangfertiges Gerät. Nur als Beispiel und bei uns sind viele von der Entenpolizei selber Angler da ist diskutieren sehr sinnvoll :whistling
 
Stimmt, eine Rute zum füttern also mit zB Futterrakete ist keine fangfertige Angelrute. Allerdings ne Feederrute zusammen gesteckt auch ohne Köder ist fangfertiges Gerät. Nur als Beispiel und bei uns sind viele von der Entenpolizei selber Angler da ist diskutieren sehr sinnvoll :whistling

Ja,manches ist schon bissle schräg - aber bei deinem Beispiel mit der zusammengesteckten Feederrute ist der ausschlaggebende Punkt der Haken....das ist der Angriffspunkt.
Ohne Haken sieht es völlig anders aus....Als FA sollte/muss man die Feinheiten und Grenzen kennen- Kontrollen sind meiner Meinung wichtig aber wenn kontrolliert wird und es ggf.Beanstandungen gibt ,muss es rechtssicher sein,sonst ist das alles für die Katz.
Man hat natürlich einen gewissen Ermessensspielraum (ist auch so gewollt) aber bei "eigenen Regeln machen" kommt man irgendwann an jemanden ,der den Spiess "umdreht".
Gruß
Mac
 
Ja,manches ist schon bissle schräg - aber bei deinem Beispiel mit der zusammengesteckten Feederrute ist der ausschlaggebende Punkt der Haken....das ist der Angriffspunkt.
Ohne Haken sieht es völlig anders aus....Als FA sollte/muss man die Feinheiten und Grenzen kennen- Kontrollen sind meiner Meinung wichtig aber wenn kontrolliert wird und es ggf.Beanstandungen gibt ,muss es rechtssicher sein,sonst ist das alles für die Katz.
Man hat natürlich einen gewissen Ermessensspielraum (ist auch so gewollt) aber bei "eigenen Regeln machen" kommt man irgendwann an jemanden ,der den Spiess "umdreht".
Gruß
Mac
Ja natürlich, der Haken ist entscheidend. Ich schrieb ja auch " ohne Köder" .
Gibt aber auch andere richtig " blöde Beispiele " ,wenn man angemotzt wird weil man 2 oder 3 " fangfertige" Spinnruten bei hat, glaubste nicht-- probier das mal hier. Das kannst schräg nennen
 
Guten Morgen,

ich stand neulich in einer Diskussion ob man ohne Erlaubnisschein, mit einer Rute die (ledeglich) mit einem Echolot bestückt ist, die Strukturen eines Gewässer in Erfahrung bringen darf.


Vielen Dank im vorraus
MfG
Tweak

Solange man Dir nicht vorwerfen kann an einem Ufer herumzulaufen an dem Du nicht herumzulaufen hast, ist das und nicht verboten.

Daran hat sich nichts geändert, obwohl es damals diese Geräte wohl noch gar nicht gab, aber unabhängig davon, weißt du doch selbst wie schnell ein aus der Tasche gezogener Haken montiert ist.
Ich finde es jetzt nicht, aber wir hatten hier vor gar nicht langer Zeit eine ähnliche Anfrage, wo der Kollege sich einfach den Kauf einer Angelkarte ersparen wollte um mal im voraus zu "spionieren", oder auch nur mit dem Gerät (Echolot) herumzuspielen?
Aber auch hier gilt eine zusammen gesteckte Angel als fertiges Fanggerät und dies ist nach meiner Kenntnis auch in jedem Bundesland so bewertet.

Jürgen

Ja, das ist quasi eine der häufigsten Anfragen hier. Und bei den Leuten die mit so einem Deeper los gehen, geht es ja nicht darum eine Angelkarte zu sparen sondern das das Gewässer vorab zu erkunden am abschätzen zu können wo ich mich dann später mit Angelkarte am besten am Wasser Positioniere.
Und nein, die zusammengesteckte Angel zählt nicht. Ich habe jetzt nicht alle Bundesländer durchgeschaut, aber ca. 80%.
In diesen ist vom Fangfertigen Fischereigerät die rede.

Beispiel1: Ich bin auf dem Flohmarkt am Rhein, der Elbe oder sonstwo. Ich kaufe mir dort eine schöne einteilige 2,10 Jerke mit passender Rolle und Schnur.
Nen Kescher gabs auch noch günstig.
Laut deiner Aussage dürfte ich dann nicht die paar Km am Wasser entlang gehen weil ich ja wieder zum Auto kommen muß und würde Gefahr laufen Ärger zu bekommen.
Das ist nicht richtig- Der Gesetzgeber hat sich in dem Ausdruck " Fangfertiges Fischereigerät" schon etwas gedacht.

Beispiel2: Ich bin bei der Fischereiprüfung und muß Angelrute XY zusammenstellen.
Das einzige was ich dem Prüfer nicht hinlege, sind die Haken--> Durchgefallen, wie soll ich ohne Haken Fisch fangen?


Hallo,

na dann schütte ich auch mal Öl ins Feuer :laugh2.
Wenn an dem betreffenden Gewässer kein öffentlicher Weg entlangführt ist zu bedenken, dass das Uferbetretungsrecht, über die meiste Zeit des Jahres, nur dem Angler zusteht, zumindest wenn es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen handeltab51.

Gruß

Lajos

Richtig, wobei da eigentlich, wenn nicht explizit Eingezäunt, kein Hahn nach kräht. Gibt ja viele Landwirtschaftliche Wege direkt am Wasser, oder Feldwege/Trampelpfade, die sind doch immer gut besucht mit Spaziergängern/Gassigängern etc.

Ja,manches ist schon bissle schräg - aber bei deinem Beispiel mit der zusammengesteckten Feederrute ist der ausschlaggebende Punkt der Haken....das ist der Angriffspunkt.
Ohne Haken sieht es völlig anders aus....Als FA sollte/muss man die Feinheiten und Grenzen kennen- Kontrollen sind meiner Meinung wichtig aber wenn kontrolliert wird und es ggf.Beanstandungen gibt ,muss es rechtssicher sein,sonst ist das alles für die Katz.
Man hat natürlich einen gewissen Ermessensspielraum (ist auch so gewollt) aber bei "eigenen Regeln machen" kommt man irgendwann an jemanden ,der den Spiess "umdreht".
Gruß
Mac

Richtig, auch in meinem Merkblatt für amtlich verpflichtete Fischereiaufseher steht "Der Fischereiaufseher darf jeden, der gerade den Fischfang ausübt oder der sich mit fangfertigem Fischereigerät an oder auf Gewässern aufhält (im Hinblick auf § 49 LFischG), kontrollieren, nachdem er ihn angesprochen, sich als Fischereiaufseher zu erkennen gegeben und auf Verlangen als solcher ausgewiesen hat."
Wenn man da jetzt mein Beispiel1 von weiter oben nimmt sollte ich als FA durchaus in der Lage sein abschätzen zu können ob die Person die mir da in normaler Ausgehkleidung entgegen kommt zum Angeln unterwegs ist oder nicht.
Unabhängig davon ob ich weiß das ein Flohmarkt in der Nähe ist.


Besser als zu Raten waere das Studium der Fischereigetze in NDS
Fischerei ist Ländersache, was da Bayer regelt irrelevant

Niedersachen schreibt auch:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,


Man braucht keinen Haken um was zu fangen............etwas Wolle reicht. ;)

Das ist richtig, aber der Pödder, den ich echt lange nicht mehr gesehen habe, ist Pauschal Fangfertig. Da gibt es quasi kein Herausreden.
Es sei denn du schlurfst bei mir am Bach entlang, an dem ich gerade als FA tätig bin, und Du kannst mir glaubhaft darlegen das Du nur zum Nachbargewässer möchtest an dem Du Fischereiausübungsberechtigt bist.




Es kann sich doch sicher jeder an diese Schwarzanglergeschichte aus Ostfriesland von 2008 erinnern die Matze Koch so breitgeklopft hat.
Angler mit Gummifisch ohne Papiere. Kontrolliert worden, bißchen Unsinn erzählt und ab zur Gerichtsverhandlung.
Dort erzählt das er einen Schlauch über dem Haken hatte was die Aufseher als Zeugen nicht verneinen konnten.
Freispruch! --> https://fischundfang.de/freispruch-fuer-schwarzangler-11027/

Aus gegebenen Gründen hat sich die Fischereibehörde Sachsen mit diesen ganzen Sachen 2018 mal etwas deutlicher auseinandergesetzt.
Was es bei uns in NRW so noch nicht gibt. Wenn also hierzulande jemand vorm Richter steht, und ebenjener den Sachverhalt laut unseres Fischereigesetz und dem §49 nicht für sich selbst sauber einordnen kann wird er sich auf die Definition einer Behörde beziehen, und so lange in Einklang mit unseren Paragraphen ist es egal aus welchem Bundesland die Behörde stammt.
Fsg Sa Fangfertig.JPG


Also geht mit euren Deepergeräten los, achtet Betretungsgrenzen, wenn Ihr angesprochen werdet bleibt Sachlich und Höflich.
Merkt euch den Paragraphen 49 (NRW) des Landesfischereigesetz und den Wortlaut " fangfertige Fischereigeräte"
Für Schleswig Holstein §36 "gebrauchsfertige Fanggeräte" , Sachsen §24 "fangfertige Fischereigeräte"
Niedersachsen §62 " fangfertige Fischereigeräte" usw. etc.
 
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