da steht eindeutig "ein wirbeltier darf töten wer die fähigkeiten und kenntnisse hat",
Sry kann das so nicht finden ein Link wäre hilfreich.
dann guck in den paragraphen 1 des tierschutzgesetzes
Desweiteren hoffe ich das die Polizei / Richter sich damit begnügt das du sagst " Ich kann das , lernt man in 2 Minuten "
die polizei als beispiel schreitet erst ein wenn du es nicht kannst also dich dabei erwischt, wenn du es falsch machst.
Schonzeiten / Mindestmaß in der Unterelbe gibt es ca 100 Fischarten . z.t. ganzjährig geschont (Maifisch) scheint nach deiner Aussage ja nicht wichtig zu wissen Wann ich welchen Fisch töten darf und wann nicht.
das hat nichts mit dem töten an sich oder dem tierschutzgesetz zu tun
Ich halte es für bedenklich andere Angekkolegen in einen so Rechtsunsicheren Raum zu schiken und das nur aufgrund deiner subjektiven Auslegung von Gesetzestexten.
das ist keine auslegung sondern ne wortwörtliche wiedergabe des tierschutzgesetzes
"§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
Kaninchen , nur weil jemand etwas tut bedeutet es nicht das er das auch darf oder Warum dürfen die Nebenerwerbsbauern ihre Kühe(Wirbeltier) nicht selbst schlachten die könnten doch sagen "Ich habe ein Video bei You Tube gesehen (Kenntnisse) und Kräftig genug bin ich auch (Fähigkeit)
Erschwerend es handelt sich um Warmblüter und Regelmäßig (alle Jahre wieder meist im Herbst) Nur wo kein Kläger.......
du sagst richtig nebenerwerbsbauern also sind wir wieder beim gewerblichen.
nach deiner auslegung handeln als beispiel alle kaninchenzüchter illegal, tun sie aber nicht,da sie nicht gewerbsmäßig töten und damit nur an absatz1 aber nicht an absatz 1a gebunden sind.
und ich hab nicht gesagt, es reicht aus wenn man sagt ich kann es , sonderm man muß die fähigkeiten und kenntnisse haben woher ist egal und im nichtgewerblichen bereich brauch ich keinen sachkundenachweis.