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er faket massenweise bilder mit fängen und gibt sie in diversen foren als die seinen aus............. :vund macht sie gleich auch noch schwerer und länger
ps: der mit dem zander links ist jan gutjahr, der wirkliche fänger
Jo das Thema geistert seit gestern durch diverse Foren. Naja jedem das seine. wenn er die bilder schon fakt um sie bei sich zu hause aufzuhängen und um damit irgendwas zu kompensieren isses ja ok aber wenn er die bilder dann auch noch veröffentlicht und sich mit den federn anderer schmückt is das einfach nur armseelig. klär fängt nicht jeder viele oder große fische aber so is das halt. einfach dran bleiben, dann kommt der erfolg von selbst.
"Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird."......
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"Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG"