Backfire
ewiger Anfänger
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!
Da haben die Begleiter hier in Hessen ja Glück.
Wurde schon gepostet.
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
Hallo,
Wenn ich es richtig verstanden habe, war die Frage, ob ich jemanden mitnehmen darf und dieser Begleiter soll dann meine 2. Angel übernehmen.
Dazu brauche ich aber gar nicht mit dem Fischereischein zu argumentieren.
Der Fischereierlaubnisschein regelt, was ich am Wasser darf und was nicht.
Diese Erlaubnis besagt zum Beispiel, dass ich mit 2 Ruten fischen darf. Auf dem Erlaubnisschein steht ein Name.
Derjenige ist berechtigt zu fischen und sonst niemand.
Ich habe auch schon Scherzkekse am Wasser getroffen, die beide blinkerten. Nur einer war im Verein und hat dem Gast seine Rute überlassen. Das ist Fischwilderei in ihrer schönsten Form.
Ich vermute stark in jedem Bundesland.
Der Begleiter hat keinerlei Genehmigung des Fischereirechtsinhabers dort zu fischen.
Er darf mich unterstützen durch keschern, anködern und Kaffee kochen, mehr nicht.
Keinesfalls darf er eine meiner Ruten zum selbstständigen Fischen nutzen, denn dazu fehlt ihm, wie gesagt, die Genehmigung der Fischereirechtsinhabers.
Ob er einen Fischereischein hat oder nicht, spielt dabei erst mal keine Rolle.
sneep
Da haben die Begleiter hier in Hessen ja Glück.
Wurde schon gepostet.
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.