darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Backfire

ewiger Anfänger
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Hallo,

Wenn ich es richtig verstanden habe, war die Frage, ob ich jemanden mitnehmen darf und dieser Begleiter soll dann meine 2. Angel übernehmen.

Dazu brauche ich aber gar nicht mit dem Fischereischein zu argumentieren.

Der Fischereierlaubnisschein regelt, was ich am Wasser darf und was nicht.

Diese Erlaubnis besagt zum Beispiel, dass ich mit 2 Ruten fischen darf. Auf dem Erlaubnisschein steht ein Name.
Derjenige ist berechtigt zu fischen und sonst niemand.

Ich habe auch schon Scherzkekse am Wasser getroffen, die beide blinkerten. Nur einer war im Verein und hat dem Gast seine Rute überlassen. Das ist Fischwilderei in ihrer schönsten Form.
Ich vermute stark in jedem Bundesland.

Der Begleiter hat keinerlei Genehmigung des Fischereirechtsinhabers dort zu fischen.

Er darf mich unterstützen durch keschern, anködern und Kaffee kochen, mehr nicht.

Keinesfalls darf er eine meiner Ruten zum selbstständigen Fischen nutzen, denn dazu fehlt ihm, wie gesagt, die Genehmigung der Fischereirechtsinhabers.
Ob er einen Fischereischein hat oder nicht, spielt dabei erst mal keine Rolle.

sneep

Da haben die Begleiter hier in Hessen ja Glück.
Wurde schon gepostet.
§ 25

Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
 

Skipper47

Member
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Und das ist auch vernünftig! Die Helfer-Regelung wurde ausserdem auch ab März 2010 in NRW eingeführt. Steht auch im Board. Ob es die gleiche Regelung wie in Hessen ist weiss ich leider nicht, da es da nur um jugendliche unter 10 Jahren geht. Aber ich denke da wird kein Unterschied sein. Also Angler über 18 Jahre im Besitz einer gültigen Erlaubniss können einem Helfer ihre 1. oder zweite Angel zum fischen überlassen, wenn er in einem überschaubaren Wirkungsbereich fischt. Tätigkeiten die nach dem Fang notwendig sind (töten der Fische) müssen vom Berechtigten ausgeführt werden.
 

deadmus

Member
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Der Einwand bzgl. Fischereierlaubnisschein finde ich dennoch nicht uninteressant hier in Hessen. Laut dem Helferparagraph darf er eine Rute von mir übernehmen. Aber hat er damit auch automatisch die Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten dazu? Er kann ja keinen eigenen Erlaubnisschein bekommen, da er keinen Angelschein hat.
 

Ralle 24

User
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Und das ist auch vernünftig! Die Helfer-Regelung wurde ausserdem auch ab März 2010 in NRW eingeführt. Steht auch im Board. Ob es die gleiche Regelung wie in Hessen ist weiss ich leider nicht, da es da nur um jugendliche unter 10 Jahren geht. Aber ich denke da wird kein Unterschied sein. Also Angler über 18 Jahre im Besitz einer gültigen Erlaubniss können einem Helfer ihre 1. oder zweite Angel zum fischen überlassen, wenn er in einem überschaubaren Wirkungsbereich fischt. Tätigkeiten die nach dem Fang notwendig sind (töten der Fische) müssen vom Berechtigten ausgeführt werden.

Also für NRW gilt das garantiert nicht.

Auszug aus dem Landesfischereigesetz:

§ 31 (Fn 4)
Fischerprüfung, Fischereischein


(1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
 

deadmus

Member
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Ok, hab's grad selbst gefunden. Offensichtlich braucht er keinen eigenen Erlaubnisschein:

§ 33
Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den
Fischfang ausübt, muß neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten
oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 25 Abs. 1 genannten
Personen vorzeigen.
(2) Eines Erlaubnisscheines bedürfen nicht Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1.

Dennoch stellt sich mir die Frage, ob der Aussteller des Erlaubnisscheins das Helferangeln unterbinden kann.
 

Sneep

Eine NASE für den Fisch
In stillem Gedenken
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

[FONT=&quot]Hallo, [/FONT]


[FONT=&quot]hier der entsprechende § aus dem LFG Rheinland-Pfalz.[/FONT]

[FONT=&quot]Fischereischeinpflicht[/FONT]
[FONT=&quot](1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.[/FONT]

[FONT=&quot](2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich[/FONT]

  1. [FONT=&quot]für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen.[/FONT]
Diese Regelung ist also vergleichbar mit den Bestimmungen in NRW.

[FONT=&quot]sneep[/FONT]
 

Sneep

Eine NASE für den Fisch
In stillem Gedenken
AW: darf mein begleiter (helfer) auch angeln!!!

Dennoch stellt sich mir die Frage, ob der Aussteller des Erlaubnisscheins das Helferangeln unterbinden kann.

Hallo,

Das macht der Aussteller des Erlaubnisscheines doch regelmäßig, dass er gesetzlich Erlaubtes unterbindet.

Aalschnur, Stellnetz und Zugnetz sind erlaubte fischereiliche Mittel. Das Gesetz verbietet nur sogenannte schädigende Mittel wie Gift, Strom, Explosivstoffe usw.

Trotzdem gibt es auf fast allen Fischereierlaubnisscheinen eine Beschränkung auf in der Regel 2 Ruten.

Da kann dann auch niemand darauf bestehen sein Zugnetz mitzubringen, weil es ja vom Gesetz erlaubt ist.

Die Behörde gestattet die Helferregelung, aber sie schreibt sie doch nicht vor.

Ausschlaggebend ist letztlich der Erlaubnisschein.
Er ist auch bei einer Kontrolle die Vorgabe, an der die Handlungen des Anglers beurteilt werden.

Es ist vergleichbar mit den Mindestmaßen.
Ist auf dem Erlaubnisschein für die Forelle kein Maß aufgeführt, greift die gesetzliche Regelung. Steht auf dem Erlaubnisschein ein Maß von 35 cm so hat das Gültigkeit.

Das heißt für die Helferregelung in Hessen, wenn auf dem Erlaubnisschein nichts vermerkt ist, darf ich sie anwenden.

Steht aber auf dem Erlaunisschein eine abweichende Regelung, so ist diese gültig.

Dieses Recht hat der Aussteller des Erlaubnisscheines.



SNEEp
 
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