AW: Besatz in Lippe u. Kanälen
Auszug aus dem Fischereigesetz NRW
§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich
anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfasst die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand
zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, dass die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts
nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, dass die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit
zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies
im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.
Ich sehe das so, dass nach Absatz 2a und 2b ein Fischbesatz durch möglich ist.