Anzahl der Angelruten beim Brandungsangeln ??

Astacus74

Well-Known Member
Ich finde 2 Ruten als absolut ausreichend. Wenn die Fische beissen fängt man genug und wenn sie nicht beissen kaum mehr. Ausserdem ist ein Angeln mit vielen Ruten und gekauften Wattwürmern ein kostspieliges Vergnügen.:cool:

Das hat plinse Eike ja auch nicht in Frage gestellt er möchte die rechtlichen Vorschriften wissen und wieviel Wattwürmer man verangelt bleibt ja jeden selbst überlassen.

Ich bin der Meinung der Haken muß gut gefüllt sein lieber einen Wurm mehr oder öfter neu beködern :laugh2



Gruß Frank
 

Hecht100+

Moderator
Teammitglied
Im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig Holstein 2018 Ausgabe 28-Juni 2018 aus der Seite Gesetze und Verordnungen der Landesregierung SH, aktualisiert am 13.9.2022, steht:

In Schleswig Holsteinischen Küstengewässer besteht grundsätzlich das Recht des freien Fischfanges mit der Handangel.

Im gesamten Text ist keine Anzahl der Handangeln geregelt oder aufgeführt.
 

Waidbruder

Well-Known Member
Das hat plinse Eike ja auch nicht in Frage gestellt er möchte die rechtlichen Vorschriften wissen und wieviel Wattwürmer man verangelt bleibt ja jeden selbst überlassen.

Ich bin der Meinung der Haken muß gut gefüllt sein lieber einen Wurm mehr oder öfter neu beködern :laugh2



Gruß Frank
Ja, und ich wollte nur generell zum Thema Rutenanzahl mal den Ansatz weitergeben, man muss in der heutigen Zeit nicht eine Batterie an Ruten aufstellen um evtl. ein paar Fische mehr zu fangen, aber womöglich unnötig und ungewollt untermassige Dorsche damit zu verangeln.
 

plinse

Well-Known Member
Ich habe den Bestand der Dorsche selbst zu Grunde gehen sehen, angel als Segler selbst seit ich klein bin, bisher aber immer in Dänemark. Tja, Vater geworden, Segeltouren stehen erst mal nicht auf der Agenda, also Angelschein machen und sich befassen mit dem Thema Bürokratistan :-(

Meine langjährige Meinung zu den ganzen Vorschriften in Landesfassung hierzulande war bisher immer: "Nach spätestens einem halben Tag auf dem Boot für mich uninteressant, dann bin ich drüben!"

Einem Bekannten hat es den Urlaub in MV ordentlich verdorben, als er mit einem offenen Verfahren wegen einer Rute zu viel im Hinterkopf dann seinen Urlaub abschließen durfte. Sebst Schuld, er hat es halt nicht exakt genau genommen und wurde erwischt.
Ich habe mir zumindest mal als Ziel gesetzt, diese Art an Fettnäpfchen nicht zu betreten. Meinungen sind dabei unerheblich sondern einfach nur die Kenntnis des niedergeschriebenen Rechts und dabei ist mir zuerst mal aufgefallen, dass in den ganzen offiziellen Pappen nichts zur aktuellen Lage des Dorsches drinne steht.
Recht gut gemacht ist das Merkblatt für den Urlaubsfischereischein in SH, zu obigem Punkt "Dorsch" aber auch nicht aktuell.

Eine Meinung habe ich selbst: Dorsch muss man aktuell garnicht fangen. Bei den knappen Beständen, die gerade mal an der Existenzgrenze kratzen, gehören speziell auch die maßigen Fische nicht in die Küche sondern sollen sich fortpflanzen, wenn es mal wieder regelmäßig Meterdorsche gibt, kann man sie auch wieder fangen. Da sind wir aber weit von entfernt.
Fischereitechnisch, egal ob gewerblich oder privat wurde stellenweise massiv übertrieben. Habe als Segler ja selbst so "Angelsegler" in den dänischen Häfen erlebt, die ganze Tiefkühltruhen binnen weniger Tage mit Dorschfilet gefüllt haben. An den Spots, wo ich für die Selbstversorgung meist nicht mehr als 5 Würfe gemacht habe, haben die sich halt tagelang rumgetrieben.
Mein Grundsatz ist, dass ich für 1-2 Tage im Voraus fange und was gefangen wird, wird gegessen, so maßig. Da entscheidet der Fang das Menü ;-)
Dorsch vermeide ich aktuell zu fangen und sollte ich einen erwischen, geht er zurück, außer er ist maßig UND hat "blöd gebissen", sprich ist blöd verletzt.
Andererseits ist das ein fiktiver Fall, ich kenne die Küste, wo ich jetzt angeln will seit ich klein bin und selbst zu besten Dorschzeiten gibt es Ecken mit nahezu keinem Dorsch aber dafür Plattfisch. Jetzt in bescheidenen Dorschzeiten sollte da keiner beißen. "Bei uns an der Küste" landet der Sand, der wenige Kilometer weiter nördlich an der Steilküste abbricht - dort hätte es früher zumindest auch Dorsch satt gegeben, da muss ich ja mit meinen Absichten aktuell nicht unbedingt hin.

Hecht100+ : Besten Dank, es steht also im Landesfischereigesetz, aber offensichtlich auch nur dort und nicht noch mal in der Küstenfischereiverordnung, obwohl es ja eine absolute Grundlage ist.


Ein Punkt hat sich damit geklärt, ansonsten habe ich noch eine E-Mailadresse von "einem armen Schwein im Dienst" gefunden und mal angefragt, wo ich denn die offiziellen, behördlichen Aktualisierungen finde, da die anscheinend aktuell gültige Fangbeschrenkung und Schonzeit für den Dorsch in den aktuellen Downloads der Anlage 1 Küstenfischereiverordnung, ... nicht drin ist, auch nicht im Merkblatt für den Urlaubsfischereischein. Andererseits war das lange der Brot&Butter-Fisch der Küste und wenn selbst der nicht aktualisiert wird, stellt sich zumindest mir die Frage, was sonst noch nicht aktualisiert ist bzw. wo erwartet wird, dass man sich sonst noch kundig macht.

Oder einfach der fiktive Fall: Alle Scheine dabei und bezahlt, 3 Dorsche in der Tasche, alle maßig, das aktuelle Merkblatt vom Urlaubsfischereischein und die aktuelle Anlage 1 der KüFiVo auf Tasch, "Hallo Kontrolle..."
Wäre man dann fällig oder würde einem das ausgelegt, als dass man sich ausreichend informiert hat ;) ?
Würde für sowas dann ein Verfahren eröffnet oder direkt abgewunken, weil die veralteten Quellen ja aktuell noch im offiziellen Download stehen?

Anders gefragt: Wenn ich bei offizieller Stelle eine Angabe finde, wie weit kann ich dann zufrieden sein oder wie weit muss ich dann noch hinterfragen, ob die noch gültig ist? Gültigkeitszeiträume stehen ja teilweise drauf, die aktuelle Küstenfischereiverordnung bis Ende 2023, der Dorsch ist aber beispielsweise trotzdem nicht aktualisiert - wahrscheinlich noch mehr oder ;) ?

VG, Eike
 

plinse

Well-Known Member
Da bleibt nur der Weg nach Kiel zum Landesverband, die sollten Auskunft erteilen können.
Meines Wissens nach ist da in der Küfo nichts geregelt.
Seltsamerweise hat MV das anders gehändelt, waren aber auch die Ersten, die Küstenkohle haben wollten ;)

gruß degl
So schaut es aus.
In MV gibt es ein Kapitel für den Fischfang mit der Handangel und nach Punkt 3 sind bereits meine akuten Fragen beantwortet oder beim Dorsch/(Lachs) zumindest in die Richtung gelenkt, als dass man weiß, dass es da mehr gibt als nur die Mindestmaßtabelle.
Dass der Bekannte sich dort mit einer Rute zu viel hat erwischen lassen, fällt so gesehen ganz klar unter "selbst Schuld" oder mit dem Lesen bereits innerhalb der ersten 4 Zeilen im Kapitel zur Handangel gescheitert. Na denn...

Mit dem gleichen Recherchestand könnte man aber in SH lustig mit der Dorsch-Angellei los legen "wie früher" ;)

Küstenkohle - meine Güte, von irgendwas müssen die ja auch leben, ich finde eher das hier spannend:
Gut, Abgabe zahlt man natürlich, ... aber interessant finde ich das preisliche Niveau der Strafen kombiniert mit dem mäßigen Stand, wie die Verordnungen aktualisiert sind. Besagter Bekannter hat wegen der Rute zu viel jedenfalls auch ne ganze Weile geschwitzt, die verhängte Strafe war am Ende moderat aber der Spielraum nach oben war eher wie es die verlinkte Tabelle vom Schwarzangeln "in den Raum stellt".

Sich in Deutschland blitzen zu lassen, ist weniger riskant als beim Angeln Mist zu bauen ;)

VG, Eike
 

Hecht100+

Moderator
Teammitglied
Anders gefragt: Wenn ich bei offizieller Stelle eine Angabe finde, wie weit kann ich dann zufrieden sein oder wie weit muss ich dann noch hinterfragen, ob die noch gültig ist? Gültigkeitszeiträume stehen ja teilweise drauf, die aktuelle Küstenfischereiverordnung bis Ende 2023, der Dorsch ist aber beispielsweise trotzdem nicht aktualisiert - wahrscheinlich noch mehr oder ;) ?
So weit wie du Lust hast dich im Nachhinein mit der Obrigkeit auseinander zu setzen.
Auf meinem Fischereischein steht hinten zusätzlich in Schreibmaschine drauf: In den Küstengewässer der Nord und Ostsee ist das Fischen nur mit der Handangel erlaubt.

Da ich aus Niedersachsen komme, was bedeutet so etwas in den anderen Bundesländern. Den Nord und Ostsee sind ja nun mal groß. Wenn du es ganz genau haben willst, Anfrage an das passende Ministerium des jeweiligen Landes, dessen Antwort dann mitführen und bei Bedarf es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Die Damen und Herren von den Ordnungsämter freuen sich immer, wenn sie mal wieder zu Gericht dürfen. Und so ein ministerialer Brief wirkt dann echt Wunder.
 

plinse

Well-Known Member
Genau deshalb habe ich es mir ja bisher immer gekniffen, in Deutschland angeln zu gehen.
In der Hinsicht bin ich einfach vom Kopf her mehr Däne als Deutscher, mein Opa, von dem ich das Angeln gelernt habe, wäre nach heutigem Grenzverlauf auch gebürtiger Däne und ich bin aus dem Norden nur wegen der Jobs weg gegangen - schade eigentlich, dass das nötig war ;)

Junior muss standfest werden, wenn ich den mit auf ein Boot nehmen kann, geht es wieder segeln ;)

Letztendlich geht es mir wenier um das angeln sondern mehr um das kochen mit fangfrischem Fisch, der im Rahmen seiner Verarbeitung noch keine Europa-Rundreise hinter sich hat, die man ihm dann doch irgendwo anmerkt. Das Angeln ist für mich mehr Mittel zum Zweck, macht auch Spaß, mit gescheitem fangfrischem Verkauf vom Kutter wäre ich im Zweifel aber auch zufrieden ;) .

VG, Eike
 
Zuletzt bearbeitet:

Mikesch

Allrounder
.... Oder einfach der fiktive Fall: Alle Scheine dabei und bezahlt, 3 Dorsche in der Tasche, alle maßig, das aktuelle Merkblatt vom Urlaubsfischereischein und die aktuelle Anlage 1 der KüFiVo auf Tasch, "Hallo Kontrolle..."
Wäre man dann fällig oder würde einem das ausgelegt, als dass man sich ausreichend informiert hat ;) ?
Würde für sowas dann ein Verfahren eröffnet oder direkt abgewunken, weil die veralteten Quellen ja aktuell noch im offiziellen Download stehen?

Anders gefragt: Wenn ich bei offizieller Stelle eine Angabe finde, wie weit kann ich dann zufrieden sein oder wie weit muss ich dann noch hinterfragen, ob die noch gültig ist? Gültigkeitszeiträume stehen ja teilweise drauf, die aktuelle Küstenfischereiverordnung bis Ende 2023, der Dorsch ist aber beispielsweise trotzdem nicht aktualisiert - wahrscheinlich noch mehr oder ;) ?

VG, Eike
Die Vorschriften im Fischereirecht sind ein so genannte Holschuld.
D.h. du musst dich immer selbst auf den aktuellen Stand bringen.
Wenn du uninformiert bist bzw. veraltete Informationen hast hilft dir das bei einer Kontrolle nicht.
 

plinse

Well-Known Member
Moin,
das mit der Holschuld ist mir schon klar, die Frage ist allerdings, ob diese erfüllt wäre, wenn man sich eine aktuelle Unterlage runter geladen hat und vorweisen kann, im Zweifel auch den Download bei ausreichend Datennetz vorführen kann - natürlich von offizieller Homepage und nicht vom Stammtisch ;)

Ich habe jetzt aber für mich einen zufriedenstellenden Stand beisammen, so bekam ich gerade eine freundliche und auf die Fragen eingehende E-Mail auf meine Anfrage beim "Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume", ich hatte es in einem Post gestern erwähnt, allerdings nicht in der Erwartung einer zeitnahen und guten Antwort:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zu Fangbeschränkungen des Dorsches in der westlichen Ostsee mit Nennung der Gesetzesgrundlage (EU-Recht): https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/dorsch.html

Derzeit gilt die Fangbeschränkung von einem maßigen Dorsch pro Angler und Tag.

Wenn Sie den Fischereischein eines anderen Bundeslandes haben und die Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 € entrichten, können Sie in der Ostsee in Schleswig-Holstein grundsätzlich angeln. Ausnahmen in diesem Bereich sind die Schlei und Teile der Lübecker Bucht – dort brauchen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein.

Angelruten dürfen Sie grundsätzlich so viele verwenden, wie Sie unter Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen unter Kontrolle haben. Dabei ist insbesondere auf tierschutzrechtliche Regelungen zu achten. In Erlaubnisscheinen kann die Anzahl der Ruten pro Person jedoch auch durch eine konkret genannte Zahl begrenzt sein. Eine Anzahl der Haken am Vorfach wird im landesfischereirecht Schleswig-Holstein nicht durch Nennung einer Anzahl begrenzt. Für das Brandungsangeln können Sie zum Beispiel drei Haken verwenden. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 LFischG bleiben Langleinen jedoch der Erwerbsfischerei vorbehalten.

Vielleicht möchten Sie noch etwas weiter lesen zum Thema Angeln in Schleswig-Holstein:

Inhalte - Angelfischerei - schleswig-holstein.de

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Rutenanzahl und Zahl der Haken ist also geklärt, der Tierschutz steht im Fokus, wird man dem gerecht, kommt es auf eine Rute oder einen Haken am Vorfach mehr oder weniger nicht drauf an. Führt man dem Kontrolleur den absoluten Kontrollverlust mit Fehleinschätzung der Situation vor, sind scharf ausgelegt in dem Fall dann ggf. auch 2 oder 3 Ruten schon zu viel.

"Vielleicht möchten Sie noch etwas weiter lesen" - unter dem Link findet sich bei den "Aktuellen Informationen" wieder das Thema mit dem Dorsch, zusätzlich noch für die Nordsee das Thema Wolfsbarsch und ein Hinweis auf markierte Forschungsfische.
Genau dieser Bereich "Aktuelles" hatte mir bei den Verordnungen gefehlt, zumal die Verordnungen selbst ja am Beispiel Dorsch aufzeigen, dass sie eben nicht den letzten, gültigen Stand haben.

Deshalb ja auch mein "Nachkratzen", als meinen Umgang mit der Holschuld - irgendwo musste es noch das "Aktuelle" geben.
Ab jetzt habe ich aber auch ein "Suchmuster" bzw. eine "Linkliste" für meine Informationsbeschaffung beisammen, dazu der lokale Klönschnack beim Kauf der Köder oder beim Hafenmeister und dann sollte gut sein. Angeln ist in SH ja nicht umsonst sehr beliebt und funktioniert ja wohl auch überwiegend ohne "bürokratische Komplikationen" ;)

Besten Dank auch an Euch!

VG, Eike
 
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