Wer als Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet neben diesem gesamtschuldnerisch für die Schäden.
(4) Die zuständige Behörde kann durch Verfügung das Betreten bestimmter Grundstücke und Anlagen im und am Gewässer einschränken oder untersagen, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist.
§ 5 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für die Ausübung des gewerbsmäßig betriebenen Fischfangs in Küsten- und geschlossenen Binnengewässern.
(3) Die Berufs- oder Nebenberufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Berufs- oder Nebenberufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, dürfen die Fischerei wie bisher nach Art und Umfang weiter ausüben.
(4) Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben.
(5) Ein Fischereischein ist ferner nicht für Personen erforderlich, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen. Sie sind nur berechtigt, in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben.
(6) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.
Habe nachgelesen
Zu deiner Info dürfte in ganz Deutschland so sein in NRW ist es gleich aber nur bis 10 dann Jugendfischereischein