hey georg160767!!!
lies dir das mal durch,gilt für niederösterreich wird aber in oberösterreich ähnlich sein:
Merkblatt für den Fischereiausübungsberechtigten
Neue FGK können nach dem 1. Mai 2002 nur mehr zum Preis von Euro 10,17 bei den
5 Fischereirevierverbänden bezogen werden.
Die Bezirkshauptmannschaften geben nach dem 1. Mai 2002 keine FGK aus.
Der Fischereiausübungsberechtigte (FAB) gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus.
Der FAB hat den Vor - und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Dauer der Ausübung der Fischerei einzutragen.
Der Fischergast muss dem FAB seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar.
Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig.
Das bedeutet, dass der FAB der die FGK als erster ausgibt, der FGK ein Formular anschließen muss, welches die Eintragung von 30 Fischtagen durch den jeweiligen FAB ermöglicht. Diese Formular gemäss Beilage, kann vom Formblatt kopiert werden. Wobei darauf zu achten ist, dass Kartonpapier gelb verwendet wird.
Eintragungen welche durch den Fischergast erfolgen oder keine Stempel der Ausgabestellen enthalten werden ungültig und sind einzuziehen. Für die Richtigkeit der Handhabung hat der FAB zu sorgen.
Zum besseren Verständnis ist eine Mustereintragung der FGK ebenfalls der Aussendung beigelegt.
Bitte achten Sie darauf, dass bei der Beanspruchung von Fischtagen am Stück, Änderungen wegen Schlechtwetters oder Unbefischbarkeit des Fischwassers nicht vorgenommen werden dürfen.
NÖ Landesfischereiverband
3100 St. Pölten Goethestraße 2
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