Aalfangverbot 2023: Hier gilt es!

Bisher gab es noch Unstimmigkeiten zu den genauen Gebieten des Aalfangverbotes. Nun gibt es klare Aussagen.

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Klare Regelungen für den Aalfang in Schleswig-Holstein (Foto: pixabay)

Wie das ANGLERBOARD bereits berichtete, gilt für 2023 ein Aalfangverbot im Meer und den angrenzenden Brackgewässern. Doch wo genau die angrenzenden Brackgewässer und damit das Aalfangverbot endet, wurde in der EU-Verordnung nicht genau geregelt.
Wie der Landessportfischerverband Schleswig-Holstein nun auf seiner Webseite schreibt, erhielt der Verband viele Anfragen zu dieser unklaren Angabe. Da die Entscheidungen dazu auf Landesebene noch nicht besprochen waren, konnte auch der Verband keine klaren Auskünfte geben.

Klare Regelung für Aal
Nun gibt es aber Klarheit: Die Grenzen des Aalfangverbotes und der sechsmonatigen Aalschonzeit für die Fischerei liegen wie bisher innerhalb der Grenzen des Seefischereigesetzes des Bundes. Konkret heißt das für die Angler, dass in Mündungs- und Übergangsgewässern, die unter die Küstenfischereiverordnung fallen, die Verbote der EU nicht gelten!
Die Aalangelei in den Mündungs- und Brackgewässern auf Aal ist in Schleswig-Holstein also weiterhin möglich.

Absage der Länder an EU und Bundesumweltminister
Diese Entscheidung ist eine klare Absage einer Ausweitung der Aalschonzeit und des Fangverbotes auf Schleswig-Holsteinische Gewässer. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz macht dadurch auch deutlich, wie es zu den Bestrebungen des Bundesumweltministeriums steht. Weiterhin wurde außerdem einer Ausweitung der Befugnisse der EU auf Landesgewässer eine Absage erteilt.


Was haltet Ihr von dieser Entscheidung? Schreibt uns Eure Meinung in die Kommentare!



Quelle: https://www.lsfv-sh.de/hier-gilt-da...WKVzpeBp-nLjjAPguyjwgjA_QOOvqct6If-lQ0Hlolbv4
 
Das ist wirklich Verwirrend.
Fakt ist allerdings, dass das Land Bremen die Gewässer für die Aalangelei gesperrt hat.
Und das anscheinend nicht nur für die Gezeitenweser in Bremen.
Wahrscheinlich möchte man keine Völkerwanderung aus Bremerhaven oder ähnlich haben.
Schwierig und natürlich auch Besorgniserregend und ein großer Einschnitt in die Freizeitfischerei!
Dann müsste das ja in die bremische Binnenfischereiverordnung aufgenommen worden sein!?
Wo kann man(n) das nachlesen?
Ich finde im Netz keine Änderung.

R. S.
 
Dann müsste das ja in die bremische Binnenfischereiverordnung aufgenommen worden sein!?
Wo kann man(n) das nachlesen?
Ich finde im Netz keine Änderung.

R. S.
Die Sache ist recht aktuell. Vielleicht hat das Bremen noch nicht umgesetzt... vielleicht setzt es Bremen nicht um... weiß man nicht. Wie zu lesen, war das hier Ländersache und man muss nun schauen, ob die anderen Länder sich ähnlich entscheiden, wie Schleswig Holstein.
 
Das ist wirklich Verwirrend.
Fakt ist allerdings, dass das Land Bremen die Gewässer für die Aalangelei gesperrt hat.
Und das anscheinend nicht nur für die Gezeitenweser in Bremen.
Wahrscheinlich möchte man keine Völkerwanderung aus Bremerhaven oder ähnlich haben.
Schwierig und natürlich auch Besorgniserregend und ein großer Einschnitt in die Freizeitfischerei!

Nach dem, was ich aus "gute informierten Kreisen" höre, sind Vertreter Bremens in den entsprechenden Gremien vehemente Befürworter eines bundesweiten Entnahmeverbots für Aal, kommerziell wie auch für das Freizeitangeln. Das erscheint nach dieser Entscheidung plausibel.
 
Wie ist das mit der Aalentnahme für Angler auf Helgoland geregelt? Die Insel gehört ja Angelerlaubnismarkenmäßig zu Schleswig-Holstein...
Vielleicht einfach mal den Verband anrufen... die wissen das sicher am besten!

Landessportfischerverband Schleswig-Holstein
Papenkamp 52
24114 Kiel
Telefon (0431) 67 68 18
e-mail: info@lsfv-sh.de
 
Also wie gesagt. Per Mail gab es die Antwort von Bremen, das es für alle Gewässer gilt. Wann das offiziell irgendwo geschrieben steht, weiß ich nicht. Sollten nur keine Illusionen haben was die Weser dort angeht.
Und was macht ihr nun im Frühjahr???
Habt ihr Pläne neue Gewässer anzugreifen???
Oder bleiben die Angeltouren/Treffen einfach nur Geschichte???
Ich wollte doch so gerne mit ;)
 
smile01

Moin, jetzt bin ich leicht verwirrt. Ich habe gestern gerade mit dem LALLF telefoniert und die verwiesen auf das Amtsblatt der Europäischen Union. Hier mal der Wortlaut zum Aalfang. Die für Angler wichtigen stellen sind rot hervorgehoben.

Artikel 13
Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal
(1) Dieser Artikel gilt für Unionsgewässer, einschließlich Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, und für Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27. Dieser Artikel gilt nicht für das geografische GFCM-Untergebiete 29.
(2) Die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:
a) Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen, 31.1.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/19
b) die Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und
c) wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt, dass die Schonzeit in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 am oder nach dem 1. März 2023 beginnt, erstreckt sich diese Schonzeit in Abweichung von Buchstabe b auf sechs aufeinanderfolgende Monate.
d) Die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.
(3) In den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 umfasst die Schonzeit den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2023.
(4) In den ICES-Untergebieten 3, 4, 6, 7, 8 und 9 umfasst die Schonzeit
a) für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr:
i) in ICES-Untergebiet 3 den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. August 2023,
ii) in den ICES-Untergebieten 4, 6 und 7 den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2023 und Dezember 2023,
iii) in den ICES-Untergebieten 8 und 9 den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Januar 2024 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 2023;
b) für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Zentimetern: i) den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2023.
ii) In Abweichung von Ziffer i kann jeder betreffende Mitgliedstaat während eines Monats innerhalb der von ihm gemäß dieser Ziffer festgelegten Schonzeit Fangtätigkeiten gestatten. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat eine zusätzliche einmonatige Schonfrist fest.
iii) In weiterer Abweichung von Ziffer i kann jeder betreffende Mitgliedstaat ausschließlich zur Wiederaufstockung während eines weiteren Monats innerhalb der von ihm gemäß dieser Ziffer festgelegten Schonzeit Fangtätigkeiten gestatten. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat eine weitere zusätzliche einmonatige Schonfrist fest. iv) Die Anwendung von Ziffern i bis iii darf nicht dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 Fangtätigkeiten für mehr als einen Monat und einen weiteren Monat ausschließlich zur Wiederaufstockung gestattet.
(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission a) über die von ihm gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Schonzeiten
i) für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 bis zum 1. März 2023, ii) für die ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 bis zum 1. März 2023, L 28/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 b) über die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Schonzeiten binnen zwei Wochen nach Festlegung der Schonzeiten.
(6) Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

Bei uns in MV ist das angeln im Geltungsbereich der Küstenangelberechtigung, bis 31.12.2023 untersagt. :thumbsdown:( und dazu gehören auch die Mündungsbereiche der Flüsse.
 
Danke für dieses Amtsblatt, das hatte ich gestern auf der EU Seite noch nich entdeckt!
Das deckt sich mit der Schonzeit en-Erweiterung auf dem Bremer Angelschein.
Nun beginnt die Schonzeit AM 01.09.2023.

Statt zuvor 01.11. Und 01.10.

Die halbjährliche EU geforderte Schonzeit passt also nun.
01.09.bis 31.03.
Somit hat man(n) die BerufsFischerei lediglich beschränkt,
DIE FREIZEIT AaLANGELEI ABER KOMPLETT VERBOTEN.

Einziger Strohhalm für das Gebiet AB LANDESGRENZE BREMEN : Ist die bremische Weser innerhalb der Stadtgrenzen ein ÜBERGANGSGEWÄSSER oder nicht!?

R. S.
 
Also, nochmal auf altdeutsch : In der NORDSEE gilt die Aalschonzeit vom 01.09. - 30.11.2023 und in der Ostsee einen Monat später.
Ich denke, ein Aalfangverbot für uns Sportfischer läßt sich nicht überwachen!

Gibt es eigentlich schon Strafen, wenn jemand ein, zwei Aale fängt und in einem Eimer oder so lebend hältert und das bei einer Kontrolle bemerkt wird?
 
Gibt es eigentlich schon Strafen, wenn jemand ein, zwei Aale fängt und in einem Eimer oder so lebend hältert und das bei einer Kontrolle bemerkt wird?

Lebend hältern ist dann nochmal was oben drauf.
 
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