AW: Angeln in Bremen und näherer Umbebung
Die Unterweser ist eine Seeschifffahrtsstrasse. Dort ist das Fischen im Ausgetonnten Bereich vom Boot verboten. Dort wo keine Betonnung ist - gilt von Ufer zu Ufer. Auch ist das Fischen vom Boot aus in den Häfen verboten : was die meisten nicht wissen : auch das Becksufer, die Anlegen vor der City und oberhalb des Theaterschiffes gelten als Häfen !!!
Hiereinmal die betreffenden Auszüge aus der Brem. Hafenverordnung :
[FONT=Arial,Arial](2) Das Fahrverbot gilt nicht für Sportfahrzeuge:
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[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](1) Im Hafengebiet, mit Ausnahme der nicht-öffentlichen Wasserflächen, ist für die Ausübung der Fischerei eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist mitzuführen und der Hafenbehörde oder der Polizei Bremen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
[/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]7)Brem.GBl. 16/2007 Seite 213 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
[/FONT]20
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](2) In folgenden Teilen des Hafengebietes ist für die Ausübung der Fischerei keine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich: [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
[FONT=Arial,Arial]Osterdeich, Tiefer, Schlachte,
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und...wie sieht es jetzt mit WSP wegen angeln vom Boot aus?Hab seit 2008 ein Boot und noch nie probleme wegen angeln gehabt.Hab aber gehört das ein Angler 20€ strafe zahlen musste,angeln vom boot nicht erlaubt!!!!Der war im Bereich Woltmershausen....hm...
Die Unterweser ist eine Seeschifffahrtsstrasse. Dort ist das Fischen im Ausgetonnten Bereich vom Boot verboten. Dort wo keine Betonnung ist - gilt von Ufer zu Ufer. Auch ist das Fischen vom Boot aus in den Häfen verboten : was die meisten nicht wissen : auch das Becksufer, die Anlegen vor der City und oberhalb des Theaterschiffes gelten als Häfen !!!
Hiereinmal die betreffenden Auszüge aus der Brem. Hafenverordnung :
§ 20
Sportfahrzeuge
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](1) Sportfahrzeuge dürfen das Hafengebiet nicht befahren (Fahrverbot) und darin nicht anlegen (Anlegeverbot). Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. [/FONT]Sportfahrzeuge
[FONT=Arial,Arial](2) Das Fahrverbot gilt nicht für Sportfahrzeuge:
- im Bereich der in der Bundeswasserstraße Weser gelegenen Hafenteile;
- als Teilnehmer von Veranstaltungen oder Ausbildungs- und Prüfungsfahrten, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 erlaubnispflichtig sind;
- auf dem direkten Weg zu ihren nach § 7 Abs. 1 angewiesenen oder den nach § 7 Abs. 3 bekanntgemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück;
- auf dem direkten Weg zu ihren Liegeplätzen außerhalb des öffentlichen Hafengebietes.
[/FONT]15
§ 34
Ausübung der Fischerei
Ausübung der Fischerei
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](1) Im Hafengebiet, mit Ausnahme der nicht-öffentlichen Wasserflächen, ist für die Ausübung der Fischerei eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist mitzuführen und der Hafenbehörde oder der Polizei Bremen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
[/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]7)Brem.GBl. 16/2007 Seite 213 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
[/FONT]20
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](2) In folgenden Teilen des Hafengebietes ist für die Ausübung der Fischerei keine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich: [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
[FONT=Arial,Arial]Osterdeich, Tiefer, Schlachte,
[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]3) [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Schiffsliegeplätze „Am Deich", Weserbahnhof, Vegesack / Fähr-Lobbendorf [/FONT][/FONT]
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[FONT=Arial,Arial](3) Die Vorschriften des Bremischen Fischereigesetzes bleiben unberührt. [/FONT]
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[FONT=Arial,Arial](3) Die Vorschriften des Bremischen Fischereigesetzes bleiben unberührt. [/FONT]
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