Ich habe ja bereits gegen die Fischereiabgabe in Schleswig- Holstein WIderspruch eingelegt, anscheind nicht zur Freude vieler Beteiligten. Der darf natürlich gerne genutzt werden.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Mercatorstr. 5
24106 Kiel
Musterstadt, 18.12.2018
Widerspruch gegen die Zahlung der Fischereiabgabe nach §29 LFischG für das Jahr 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute habe ich die Fischereiabgabe in Höhe von 10.- Euro für das Jahr 2019 gemäß §29 LFischG im Rathaus von Musterstadt entrichtet. Hiermit lege ich gegen die Entrichtung der Fischereiabgabe Widerspruch ein. Die Fischereiabgabe habe ich unter Vorbehalt einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gezahlt.
Begründung:
Laut meiner Einschätzung handelt es sich bei der Fischereiabgabe um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Eine gesellschaftliche Gruppe darf nur dann mit einer Sonderabgabe belastet werden, wenn sie hinsichtlich des mit der Abgabe verfolgten Zweckes durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch gemeinsame Merkmale von der Allgemeinheit bzw. anderen Gruppen abgrenzbar ist. Bei der Verwendung der Fischereiabgabe sehe ich hier jedoch diesbezüglich Bedenken, denn die Fischereiabgabe zahlen alle Angler, die in SH angeln möchten.
Die Gruppe der Abgabepflichtigen (Angler) muss also dem mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Eine weitere verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für Finanzierungssonderabgaben ist die gruppennützige Verwendung des durch die Sonderabgabe erzielten Finanzaufkommens. Danach muss das Abgabenaufkommen zumindest mittelbar im Interesse der Gesamtgruppe der Abgabepflichtigen verwendet werden. Die Gesamtgruppe der Abgabepflichtigen weist in SH noch die Besonderheit auf, dass hier alle Angler – also auch die Angeltouristen aus anderen Bundesländern – angehalten sind, die Fischereiabgabe zu entrichten und somit sollte auch der Angeltourismus und die Meeres/- Küstenangler in der gruppennützlichen Verwendung zwingend Berücksichtigung finden.
Schauen wir uns also die Verwendung der Fischereiabgabe in SH im Detail an, so werden in erster Linie Naturschutzprojekte gefördert. Selbstverständlich ist Naturschutz grundsätzlich eine wichtige Aufgabe, jedoch sicherlich keine alleinige Aufgabe aller Angler in SH und berechtigt zudem keine Verwendung der Fischereiabgabe. Sollte also das Ministerium die Angler hier in der Pflicht sehen, muss das Ministerium eine Abgabe in selbiger Höhe für alle Naturnutzer in Schleswig- Holstein einführen! Eine Abgabe lediglich für eine Naturnutzergruppe sehe ich als verfassungswidrig an, da diese einen Nachteil für einen Teil der Bevölkerung – in diesem Falle Angler und Fischer - darstellt. Die Förderung von Naturschutzprojekten/ Artenschutzprojekten muss aus dem Steueraufkommen auf den Schultern der gesamten Bevölkerung verteilt werden.
Nach §29 (4) LFischG sollte die Fischereiabgabe zur „Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei“ erhoben werden. Ein solcher Abgabenzweck ist jedoch viel zu weit gefasst, um daraus eine besondere Finanzierungsverantwortung allein der Fischereiabgabepflichtigen ableiten zu können. Die Angler, die die Fischereiabgabe nahezu alleine aufbringen, werden hier nicht erwähnt. Auch die Inhaber der Fischereirechte und Gewässereigentümer sind gleichermaßen in der Verantwortung für die Gewässer, Fischbestände und den Naturschutz, ohne bisher jedoch zur Fischereiabgabe herangezogen zu werden. Die Gewässerpflege, die Erhaltung der Fischbestände sowie der Naturschutz sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, um die sich nicht nur die Angler und Fischer, sondern auch die Allgemeinheit kümmern muss. Die Arbeit der Fischereiaufsicht sowie der Gewässerschutz sind in wesentlichen Teilen Aufgaben hoheitlicher Art und erfolgt im allgemeinen Landesinteresse. Sie muss deshalb aus Steuermitteln und eben nicht allein von den Fischereiabgabepflichtigen finanziert werden.
Ohnehin handelt es sich bei den Fischereiabgabepflichtigen um keine homogene Gruppe mit Interessengleichlauf. Die Angler und Fischer haben eine ganz unterschiedliche Interessenslage. Die Fischereiabgabe verstößt, soweit sie nur von den Anglern und Fischern erhoben wird, gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Fischerei trägt nach meinen Recherchen weniger als 1 Prozent zur Fischereiabgabe bei, erhält aber die höchsten Zuwendungen.
Ich denke, die erwerbsmäßige Fischerei und wir Angler sind einfach zu unterschiedlich, so dass wir zwei völlig verschiedene Gruppen darstellen, die auch differenziert betrachtet und somit belastet werden müssen. Auch eine wechselseitige Verantwortung zwischen den Gruppen ist aufgrund der unterschiedlichen Interessen – Hobby und Gewerbe – nicht zu begründen. So sieht auch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2009 die Gruppenhomogenität als unverzichtbare Voraussetzung bei Sonderausgaben.
Überdies verletzt die Fischereiabgabe in Schleswig- Holstein das Übermaßverbot, weil das MELUND jahrelang tatenlos zugeschaut hat, wie sich immer größere Überschüsse im Fischereiabgabetopf angesammelt haben, ohne regelmäßig eine Bedarfs- und Kostenanalyse vorgenommen zu haben.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
LW