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#1 |
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Benutzer
Dabei seit: 06.2003
Ort: pfalz
Beiträge: 7
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Servus!
Besitze noch keinen Angelschein kein Fischerprüfung kein Fischereischein kein Fischereierlaubnisschein Bin noch beim lernen Nun habe ich eine Frage gefunden: Wieviele Personen (besitzer eines Fischereischeins) dürfen maximal in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang mit der Handangel ohne Erlaubnisschein ausüben? a- eine b-zwei c-drei Antwort c-drei ist richtig. Bedeutet das dann wenn ich mit freunden mitgehe die den angelschein besitzen, darf ich auch angeln? Geändert von mikamailer (26.06.2003 um 21:27 Uhr) |
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#2 |
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Benutzer
Dabei seit: 06.2003
Ort: pfalz
Beiträge: 7
Themenstarter
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und dies hab ich auch noch gefunden: ->>(2)1.
Art. 64 (1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel 1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder 2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 den Fischfang ausüben. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln. |
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#3 |
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Benutzer
Dabei seit: 06.2003
Ort: Altlandsberg
Alter: 42
Beiträge: 8
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Nun habe ich eine Frage gefunden:
Wieviele Personen (besitzer eines Fischereischeins) dürfen maximal in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang mit der Handangel ohne Erlaubnisschein ausüben? a- eine b-zwei c-drei ich sage keiner dürf das angeln ausüben ohne fischereischein nur als helfer. der fischereischein ist ja dazu da das du dich richtig verhälst am wasser und mit den fischen und der natur richtig umgehst das ist der sinn dabei es gibt für kinder ein jugendfischereischein den kann man sich ausstellen lassen bei der fischereibehörde bei uns in brandenburg für 7 euro das ganze jahr ohne prüfung aber der vater der ein fischereischein hat müß natürlich seinen fischereischein vorlegen damit der jugendfischereischein ausgestellt werden kann das passbild nicht dabei vergessen |
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#4 |
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Der Pappenheimerkenner
Dabei seit: 01.2002
Ort: Altena, MK
Alter: 41
Beiträge: 5.329
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Bei Frage 1 geht es um den Fischereiberechtigten/pächter. Das ist der, der die gesamte Fischereiberechtigung besitzt. Im Normalfall also ein Verein oder eine Fischereigenossenschaft. Also nicht um einen Erlaubnisscheininhaber. Passt also wahrscheinlich nur bei privat gepachteten kleinen Forellenbächen.
Frage 2 zielt auf gewerbliche Fischerei ab. Ist also für Fischzüchter oder Elektroabfischen interessant. Für Angler ist in dem Zusammenhang höchstens interessant, das der Keschersklave keinen Schein braucht.. Just Monsters Holger
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Das Leben ist ein Katzensprung. Egal wie tief man fällt, man landet immer auf dem Boden. |
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#5 |
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Benutzer
Dabei seit: 06.2003
Ort: pfalz
Beiträge: 7
Themenstarter
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Danke!
Also habe ich pech ![]() Aber es kommt ja auch noch der Urlaub in Frankreich |
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#6 | |
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Mitglied
Dabei seit: 03.2002
Ort: Ostholstein
Alter: 28
Beiträge: 201
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Hier bei uns in Schleswig-Holstein darf ein Erlaubnisscheininhaber, der volljährig ist, ein Kind, das mit unter 12 zu jung ist, um selbst einen Schein zu machen, mit zum Angeln nehmen.
Habe dass mal beim Heringsangeln erlebt, dass ein Vater mit Erlaubnisschein und seinen beiden Söhnen geangelt hat. Dann Polizeikontrolle: Vater war dran, weil er ein Kind zuviel mit hatte, echt übel.
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#7 |
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Benutzer
Dabei seit: 06.2003
Ort: pfalz
Beiträge: 7
Themenstarter
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Ne das geht dann wohl net - bin 20
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#8 |
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Benutzer
Dabei seit: 05.2003
Ort: Hamburg / Barmbek
Alter: 31
Beiträge: 563
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aber kinder unter 12 dürfen doch auch so angeln, ohne schein, jedenfalsl in HH als ich meinen schein machte wars noch so
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Gruss Gerrit |
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noch kein Angelschein
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